Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - des Saarlandes in der derzeit geltenden Fassung, des § 16 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes sowie des § 25 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
I. Ab dem Kalenderjahr 2025 werden die Hebesätze für die Realsteuern wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer: |
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| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe -Grundsteuer A- — 340 v.H. |
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| b) für die übrigen Bereiche -Grundsteuer B- — 410 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer |
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| nach dem Gewerbeertrag — 425 v.H. |
Die Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze in der Gemeinde Tholey vom 25. Oktober 2017 außer Kraft.
Nach § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschuss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |