Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Stadt Ebeleben folgende Haushaltssatzung einschließlich Anlagen:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt, er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 6.274.060 € |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in Einnahmen und Ausgaben mit | 1.453.250 € |
ab.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt. (*1)
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
- entfällt - (*2)
Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.045.000 € festgesetzt.
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 5.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. |
| 2a. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
| 2b. | Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig. |
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ausgefertigt:
Ebeleben, den 03.07.2026
Stadt Ebeleben
Bürgermeister Dienstsiegel
(*1) nachrichtlich
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen mit Kapitaldienstfinanzierung nach dem ThürKIpG für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen beträgt 706.000 €.
(*2) nachrichtlich
Die festgesetzten Steuersätze (Hebesätze) gemäß der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Stadt Ebeleben ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 19.06.2025 lauten wie folgt:
| Grundsteuer | ||
| a.) | für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (A) | 455 v. H. |
| b.) | für sonstiges Grundvermögen (B) | 530 v. H. |
| Gewerbesteuern | 402 v. H. | |