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Amtsblatt der Stadt Ebeleben
Ausgabe 14/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Stadt Ebeleben (Kyffhäuserkreis)

Haushaltssatzung

der Stadt Ebeleben

(Kyffhäuserkreis)

für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Stadt Ebeleben folgende Haushaltssatzung einschließlich Anlagen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt, er schließt

im Verwaltungshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

6.274.060 €

und

im Vermögenshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit

1.453.250 €

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt. (*1)

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

- entfällt - (*2)

§ 5

Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.045.000 € festgesetzt.

§ 6

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie maximal 5.000 € je Haushaltsstelle nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen.

2a.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 2 Punkt 2 ThürKO gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

2b.

Ausgabenveränderungen nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO (Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaßnahmen) gelten als erheblich ab einer Abweichung von 30.000 € je Haushaltsstelle. Hier wird nach § 60 ThürKO die Beschlussfassung eines Nachtragshaushaltes notwendig.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ausgefertigt:

Ebeleben, den 03.07.2026

Stadt Ebeleben

Bürgermeister Dienstsiegel

(*1) nachrichtlich

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen mit Kapitaldienstfinanzierung nach dem ThürKIpG für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen beträgt 706.000 €.

(*2) nachrichtlich

Die festgesetzten Steuersätze (Hebesätze) gemäß der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Stadt Ebeleben ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 19.06.2025 lauten wie folgt:

Grundsteuer 

a.)

für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (A)

455 v. H.

b.)

für sonstiges Grundvermögen (B)

530 v. H.

Gewerbesteuern

402 v. H.