Der Gemeinderat von Holzsußra hat in seiner Sitzung am 01.07.2026 mit Beschluss Nr. 11/2026 den Entwurf des Bebauungsplans Wohngebiet „Kittel“ gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Dazu liegt der Entwurf, bestehend aus einem zeichnerischen Teil (A - Planzeichnung) und einem textlichen Teil (B - städtebauliche Begründung) sowie dem Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan (C - Umweltbericht)
vom 17.08.2026 bis 18.09.2026
in der Stadtverwaltung Ebeleben, Rathausstraße 2 in 99713 Ebeleben,
Zimmer 302, während folgender Dienstzeiten:
| Montag: | geschlossen |
| Dienstag: | 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag: | 09:00 - 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Planunterlagen stehen zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Ebeleben (https://www.ebeleben.de//Aktuelles/Bauleitplanung) als Download zur Verfügung.
Die Aufstellung des Bebauungsplans Wohngebiet „Kittel“ in der Gemeinde Holzsußra erfolgt im Standardverfahren.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Stellungnahmen können schriftlich in der Gemeindeverwaltung abgegeben werden oder elektronisch an I.Truebenbach@ebeleben.de übermittelt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im abgebildeten Übersichtsplan dargestellt.
Neben dem Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich des nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichts (1.) sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
| Art der vorhandenen Information | Thematischer Bezug |
| 2. 21 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange davon 9 mit Umweltbezug. Keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit | bauzeitlicher Bodenschutz / Hinweis zur Erosionsgefährdung / Artenschutz (Fledermäuse / Hornissen / Brutvögel), Umgang mit Abfall; Eingriff/Ausgleich, Denkmalschutz, Flächenverbrauch / Umgang mit Niederschlagswasser / Geologie im Plangebiet |
| 3. artenschutzrechtliche Prüfung integriert in die städtebauliche Begründung | Prüfung der Betroffenheit europarechtlich geschützter Arten durch das Planvorhaben (Bodenbrüter / Brutvögel / Fledermäuse) |
Hinsichtlich der Umweltbelange wurden insbesondere die Auswirkungen auf den Menschen, Tiere, Pflanzen / Biotope, den Boden, die Fläche, Wasser, das Landschaftsbild sowie Klima / Luft und Kultur- / Sachgüter geprüft.
Schutzgut Mensch (1, 2):
Aussagen zum Bedarf an Wohnbauflächen;
Schutzgut Tiere/Pflanzen/Biotope (1, 2, 3):
Aussagen zum Lebensraumpotential für Tiere und Pflanzen / insbesondere Prüfung der Betroffenheit von Freibrütern in Gehölzen, Gebäudebrüter, Fledermäuse im Plangebiet, Neupflanzung von Laubgehölzen in den Gärten zur Strukturanreicherung; Anlage einer externen Ausgleichsfläche durch Rückbau des alten Freibadbeckens und Pflanzung einer Streuobstwiese im räumlichen Zusammenhang zum Eingriff;
Schutzgut Fläche (1, 2):
Inanspruchnahme von teilweise bereits verbrauchter Fläche (Gärten in Nutzung im Ortszusammenhang);
Schutzgut Boden (1, 2):
Bewertung des anstehenden Bodens entsprechend des Funktionserfüllungsgrades / Bodenbeschaffenheit,
Schutzgut Landschaft (1, 2):
Aussagen zum Landschaftsraum / Ortsbild und Wirkung des Vorhabens;
Schutzgut Wasser (1, 2; 4):
kein Eingriff in Fließgewässer; Entwässerungsgraben an der Hauptstraße bleibt erhalten, Versickerung von Niederschlagswasser im Gebiet und Einleitung in nächste Vorflut;
Schutzgut Klima / Luft (1):
regional Veränderung durch Versiegelung von Flächen; Pflanzung von Gehölzen,
Schutzgut Kultur- und Sachgüter (1, 2):
Hinweise bezüglich potentieller archäologischer Bodenfunde;
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen:
Eingrünung durch Heckenpflanzung, schonende Bauverfahren; Bauzeitenregelung für Rückbau von Schuppen und Gehölzentfernung,
Nicht fristgerecht bis zum Ende der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2, Satz 4 Nr. 3. BauGB bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
Zeitgleich werden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Datenschutz:
Bei der Abgabe von Stellungnahmen werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens personenbezogene Daten erhoben und von der Gemeinde Holzsußra in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB. Sofern Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Ebeleben, den 12.08.2026
Lupprian
Bürgermeister