Auf der Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung des Gesetzes vom 07. August 1973, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 Nr. 387) gibt die Gemeinde Nesse-Apfelstädt Folgendes bekannt:
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Jahr 2026 werden hiermit die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Jahr 2025 festgesetzt.
Auf den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden sind bereits die Fälligkeiten und Beträge für die Folgejahre angegeben, so dass diejenigen Steuerpflichtigen, die weder einen Bescheid über die Beendigung ihrer Steuerpflicht noch einen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 erhalten, die Grundsteuer unverändert so entrichten müssen, wie auf dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid unter „zukünftig sind ab 2026 folgende Raten zu leisten“ zu ersehen ist.
Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie bei Zustellung eines schriftlichen Grundsteuerbescheides.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist - unter Angabe der Beschwerdepunkte - bei der Gemeinde Nesse-Apfelstädt, Zinzendorfstraße 1, 99192 Nesse-Apfelstädt schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.
Der Widerspruch gegen diese Steuerfestsetzung hat nach § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung und hat daher keinen Einfluss auf die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Grundsteuer zu den benannten Fälligkeitsterminen.
Hinweis:
Ihr aktueller Grundsteuerbescheid kann nicht älter als vom 29.04.2025 sein.
Bei Fragen und Problemen können Sie gerne persönlich in die Gemeindeverwaltung in der Zinzendorfstraße 1 kommen oder sich telefonisch unter der 036202 / 84029 bzw. per E-Mail über fvzahl@nesse-apfelstaedt.de an das Sachgebiet Steuern wenden.