Auf Grundlage der Vorschriften der §§ 3 und 15 (1) Nr. 3b Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) in Verbindung mit § 122 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBL. 2025 I Nr. 24) gibt die Gemeinde Nesse-Apfelstädt Folgendes bekannt:
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide werden hiermit die Hundesteuern für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie bei Zustellung eines schriftlichen Hundesteuerbescheides.
Die Hundesteuern werden mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden (Mehrjahresbescheide) festgesetzten Beträgen und Terminen fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist - unter Angabe der Beschwerdepunkte - bei der Gemeinde Nesse-Apfelstädt, Zinzendorfstraße 1, 99192 Nesse-Apfelstädt schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.
Der Widerspruch gegen diese Steuerfestsetzung hat nach § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung und hat daher keinen Einfluss auf die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Hundesteuer zu den benannten Fälligkeitsterminen.
Bei Fragen und Problemen können Sie gerne persönlich in die Gemeindeverwaltung in der Zinzendorfstraße 1 kommen oder sich telefonisch unter der 036202 / 84029 bzw. per E-Mail über fvzahl@nesse-apfelstaedt.de an das Sachgebiet Steuern wenden.