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Gemeindenachrichten
Ausgabe 12/2023
Regionalnachrichten für alle Einwohner im Gebiet der Gemeinde Nesse-Apfelstädt
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Kindergartenbenutzungssatzung

Satzung

über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Nesse-Apfelstädt (Kindergartenbenutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 184), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 10. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023, Nr. 190) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nesse-Apfelstädt in der Sitzung am 30. November 2023 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Nesse-Apfelstädt beschlossen:

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Kindertageseinrichtungen

-

„Sonnenschein“ im Ortsteil Apfelstädt,

-

„Tausendfüßler“ (Häuser 1 und 2) im Ortsteil Gamstädt und

-

„Ingerslebener Weltentdecker“ im Ortsteil Ingersleben

werden von der Gemeinde Nesse-Apfelstädt als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Aufgaben und Grundsätze

(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.

(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder die Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Dies schließt auch die Zustimmung zur Betreuung ihres Kindes im Alter vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer altersgemischten Gruppe von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ein.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Nesse-Apfelstädt ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.

(2) Darüber hinaus stehen die Kindertageseinrichtungen auch Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.

(3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut. Die Betreuung der Kinder im Alter vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres soll vorrangig in der Kindertageseinrichtung „Tausendfüßler“ im Ortsteil Gamstädt erfolgen.

(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.

§ 4

Öffnungszeiten, Schließzeiten, Betreuungsumfang

(1) Die Kindertageseinrichtungen „Sonnenschein“ im OT Apfelstädt, „Tausendfüßler“ im OT Gamstädt und „Ingerslebener Weltentdecker“ im OT Ingersleben sind an Werktagen montags bis freitags von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Die Neufestlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger der Kindertageseinrichtung.

(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Gebührensatzung zu dieser Satzung.

(3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Gemeinde spätestens einen Monat vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden.

(4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Gemeinde die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.

(5) Grundsätzlich bleiben die Einrichtungen zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen. Nach Anhörung des Elternbeirates können für jede Kindertageseinrichtung weitere Schließzeiten (z. B. an Brückentagen, während der Sommerferien, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) festlegt werden. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig zum Beginn des Kalenderjahres für das laufende Kalenderjahr durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben.

§ 5

Anmeldung, Aufnahme

(1) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Gemeinde unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars erfolgen. Der gewünschte Betreuungsumfang soll angegeben werden. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.

(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.

(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:

1.

eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder

2.

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder

3.

eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Gemeinde sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.

(5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung der Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde wieder gekündigt. Die Eltern sind auch dann zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, wenn das Kind wegen Nichtvorlage eines Nachweises nach Absatz 3 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG tatsächlich nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden darf.

(6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde hat oder aus der Gemeinde Nesse-Apfelstädt in eine andere Gemeinde verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.

(7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Gemeinde ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.

(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.

§ 6

Mitwirkungspflichten der Eltern

(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.

(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen.

(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.

(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.

(5) Die Kinder sollen sauber und witterungsgerecht gekleidet erscheinen. Außerdem sind Wechselwäsche, Wechselschuhe und Schlafanzug mitzubringen. Alle genannten Sachen müssen gekennzeichnet sein, um Verwechslungen zu vermeiden.

(6) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder Läusen beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

(7) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich (nach Möglichkeit bis 08.00 Uhr des ersten Abwesenheitstages) der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.

(8) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.

(9) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung, der jeweils geltenden Hausordnung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsgebühr regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten. Sie sollen im Interesse einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit an den Elternversammlungen teilnehmen und mit dem pädagogischen Fachpersonal in Fragen der Erziehung zusammenarbeiten.

§ 7

Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung

(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.

(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.

(3) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person geben den Eltern nach Terminvereinbarung Gelegenheit zu einer Aussprache; sie informiert und berät hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung des Kindes.

§ 8

Elternbeirat

Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Gemeinde stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren.

§ 9

Versicherungsschutz

(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

§ 10

Elternbeiträge und Verpflegungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder ein im Voraus zu zahlender Elternbeitrag sowie eine Verpflegungsgebühr für die Bereitstellung von Getränken sowie für die Vor- und Nachbereitung aller Mahlzeiten nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages sowie der Verpflegungsgebühr erfolgt durch Bescheid.

(2) Die Verpflegungsgebühr enthält nicht die Kosten für die Speisen zu den in der Kindertageseinrichtung eingenommenen Mahlzeiten.

§ 11

Abmeldung

Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Die Abmeldung muss schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Gemeinde eingehen. Geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.

§ 12

Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung, Betreuungsverbot

(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn

1.

die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden,

2.

die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln,

3.

die Benutzungsgebühr trotz Mahnung für zwei Monate oder die Verpflegungsgebühr trotz Mahnung für vier Monate nicht entrichtet worden ist,

4.

die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Monats missachtet wurden oder

5.

es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet.

(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.

(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.

(4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 erfolgt die Wiederaufnahme nach Zahlung aller offenen Forderungen. Bei wiederholter Nichtzahlung erfolgt der dauerhafte Ausschluss des Kindes.

(5) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 6 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde.

§ 13

Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Elternbeiträgen, Verpflegungsgebühren sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet. Zudem werden die für eine Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern innerhalb der Gemeinde abgeglichen. Gespeicherte Daten sind insbesondere:

1.

Namen der Eltern, des Kindes, anderer Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnahmewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählter Betreuungsumfang sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z. B. Verbindungen zu Geldinstituten)

2.

Berechnungsgrundlagen für den Elternbeitrag, die Verpflegungsgebühr

3.

Daten zu gesundheitlichen Besonderheiten wie Erkrankungen, Allergien, Medikamentengaben

4.

Einwilligungserklärungen beispielsweise für Foto- und/ oder Videoaufnahmen

5.

Unfallmeldungen

(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.

(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Nesse-Apfelstädt (Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung) vom 05. November 2010 außer Kraft.

Nesse-Apfelstädt, den 06. Dezember 2023

Christian Jacob

Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Nesse-Apfelstädt (Kindergartenbenutzungssatzung)

Mit Schreiben vom 01. Dezember 2023 hat das Landratsamt Gotha als Rechtsaufsichtsbehörde den Eingang der am 30. November 2023 vom Gemeinderat der Gemeinde Nesse-Apfelstädt beschlossenen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Nesse-Apfelstädt (Kindergartenbenutzungssatzung), Beschluss-Nr. GR/2023-0067 bestätigt.

Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. Die Eingangsbestätigung ist am 01. Dezember 2023 eingegangen.

Hinweis gem. § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen der vorstehenden Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung gem. § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Gemeinde Nesse-Apfelstädt vorher unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gerügt worden.

Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Nesse-Apfelstädt (Kindergartenbenutzungssatzung) sowie der Hinweis gem. § 21 Abs. 4 ThürKO werden im Amtsblatt der Gemeinde Nesse-Apfelstädt Nr. 12/2023 vom 20. Dezember 2023 öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung tritt gemäß § 14 Kindergartenbenutzungssatzung am 01. Januar 2024 in Kraft.

Nesse-Apfelstädt, den 06. Dezember 2023

Christian Jacob

Bürgermeister  — -Siegel-