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Gemeindenachrichten Amtsblatt der Gemeinde Nesse-Apfelstädt
Ausgabe 12/2025
Regionalnachrichten für alle Einwohner im Gebiet der Gemeinde Nesse-Apfelstädt
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Bekanntmachungen

Gemäß § 5 Absatz 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Ortschaftsrat des Ortsteiles Neudietendorf gemäß Beschluss-Nr.: ORN/2025-004 vom 1. April 2025, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Nesse-Apfelstädt, Ausgabe Nummer 5/2025 vom 14. Mai 2025, die Umbenennung eines Teilbereiches der Zinzendorfstraße beschlossen.

In Vollzug des vorgenannten Beschlusses sowie unter Beachtung des § 2 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024, erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Nesse-Apfelstädt entsprechend § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 2. Juli 2024, verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) in Verbindung mit § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung

1.

Die nachfolgend genannten Flurstücke in der Flur 2 der Gemarkung Neudietendorf erhalten gemäß oben genannten Beschluss des Ortschaftsrates Neudietendorf einen neuen Straßennamen:

2.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Nesse-Apfelstädt wirksam und tritt zum 1. Februar 2026 in Kraft.

3.

Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

4.

Der beiliegende Kartenauszug ist Teil der Allgemeinverfügung.

Begründung:

Der Ortschaftsrat Neudietendorf hat beschlossen, dass die Stichstraße zwischen den Gebäuden Zinzendorfstraße 7 und 8a (gelegen auf den Grundstücken Gemarkung Neudietendorf, Flur 2, Flurstücke 321/1 und 322/1 - bisher der Zinzendorfstraße zugeordnet) den Straßennamen Schmiedegasse erhalten soll, um eine eindeutige Zuordnung in diesem Bereich herzustellen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24. Oktober 2024 I Nr. 328 ist im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt und notwendig.

Das öffentliche Interesse begründet sich vor allem aus der Notwendigkeit, eine eindeutige und zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet zu gewährleisten, die für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, insbesondere von Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Versorgungsunternehmen und Meldewesen unabdingbar ist.

Ebenso gilt es sicherzustellen, dass neben den bereits oben genannten Behörden und Institutionen auch alle anderen betroffenen Dritte entsprechende Änderungen und Aktualisierungen, die im Zusammenhang mit der Umbenennung stehen, verbindlich zum 1. Februar 2026 vornehmen können.

Im Ergebnis dieser Interessenabwägung überwiegt die Notwendigkeit der Umbenennung dieses Teilbereichs der Zinzendorfstraße (Flurstück 321/1 und 322/1) aus Gründen der Daseinsfürsorge und Gefahrenabwehr gegenüber einem möglichen Interesse Einzelner an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen diese Allgemeinverfügung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung erscheint auch gerechtfertigt, denn nur sie kann sicherstellen, dass die Straßenumbenennung zum 1. Februar 2026 tatsächlich in Kraft tritt; selbst dann, wenn etwaige Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig sein sollten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung der Gemeinde Nesse-Apfelstädt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landgemeinde Nesse-Apfelstädt, OT Neudietendorf, Zinzendorfstraße 1, 99192 Nesse-Apfelstädt einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Str. 2 a, 99425 Weimar die aufschiebende Wirkung wieder herstellen.

Nesse-Apfelstädt, 25.11.2025

gez. Christian Jacob

Bürgermeister  —  -Dienstsiegel-