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Gemeindenachrichten
Ausgabe 2/2024
Regionalnachrichten für alle Einwohner im Gebiet der Gemeinde Nesse-Apfelstädt
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Allgemeine Hinweise zur Straßenreinigung

Die Straßenreinigungspflicht nach geltender Straßenreinigungssatzung umfasst das Beseitigen aller Verunreinigungen, die auf den Gehweg und die Straße fallen - unabhängig davon, ob Passanten sie absichtlich weggeworfen haben (z. B. Zigarettenschachteln, Getränkedosen usw.), ob sie von Tieren (z. B. Hundekot) stammen oder einfach durch die Natur bedingt sind.

Deshalb reicht das Kehren allein nicht aus. Gras- und Unkrautbewuchs sind zusätzlich von der Gehwegfläche und aus der Regenrinne zu entfernen. Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn z. B. bei Nässe eine Rutschgefahr entsteht, oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder zu Fall kommen könnten. Die Pflicht zur Beseitigung des Laubs sowie der von den Bäumen gefallenen Früchte gilt unabhängig vom Eigentum an dem jeweiligen Baum, der die Blätter oder Früchte abgeworfen hat.

Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung. (4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

Keinesfalls dürfen der Schmutz, die Abfälle und vor allem das Laub dem Nachbarn zugekehrt oder in die Gossen, Gräben, Einflussöffnungen, Straßenkanäle oder auf Hydrantendeckel gefegt werden. Reinigungspflichtig im Sinne der Straßenreinigungssatzung ist immer der Grundstückseigentümer, der Anlieger an einer öffentlichen Straße ist.

Die Reinigungspflicht beschränkt sich nicht nur auf den Gehweg der vor dem eigenen Grundstück liegt, sondern gilt auch bis zur Mitte der Fahrbahn der öffentlichen Straße. Unter Fahrbahn ist all das zu verstehen, was nicht zum Gehweg gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben der Fahrbahn auch die Trennstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege. Wichtig zu wissen ist dabei, dass öffentliche Grünstreifen, Straßengräben, Böschungen und Stützmauern zwischen Fahrbahn/Gehweg und dem Anliegergrundstück die Anliegerschaft nicht aufheben. Die Reinigungspflicht des Anliegers bleibt bestehen.

In den öffentlichen Verkehrsraum (Lichtraumprofil) überhängende Sträucher und Äste sind bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Zur Aufrechterhaltung der Funktion der Straßenbeleuchtung ist darauf zu achten, dass Laubwerk und Äste von Bäumen/Sträuchern/Hecken nicht in den Leuchtenbereich wachsen.

Die Pflicht der Anlieger zur Reinigung der Gehwege und Straßen ergibt sich aus der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Nesse-Apfelstädt. Diese kann auf unserer Homepage www.nesse-apfelstaedt.de/Verwaltung/Ortsrecht oder zu den bekannten Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Auskünfte zu Fragen rund um die Reinigungspflicht erteilt Ihnen die Ordnungsverwaltung, Tel. 036202/84040.