Auf Grund aktueller Vorkommnisse informieren wir Sie über die satzungsgemäße Gestaltung von Einzel- und Doppelurnengrabstätten mit Liegestein.
Diese Art der Grabflächen darf weder bepflanzt noch bekiest werden. Als Grabschmuck ist hier lediglich das Aufstellen einer kleinen Pflanzschale mit einem maximalen Durchmesser von 20 cm, oder eines kleinen Blumenkastens mit einer maximalen Größe von 20 cm x 10 cm oder einer Blumenvase erlaubt.
Mehrfacher Grabschmuck und Grabschmuck, welcher nicht in der genannten Aufzählung enthalten ist (z.B. Figuren, Grablichter und dergleichen), ist nicht zulässig.
Zur Erhaltung des Gesamtcharakters der Friedhöfe sowie zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs bei der Grünflächenpflege durch die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes bitten wir dringend darauf zu achten, dass die Gestaltung der Grabstellen nur mit zulässigem Grabschmuck erfolgt.
Unzulässiger und mehrfacher Grabschmuck ist durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten daher dringend zu beräumen.
Sofern dies nicht erfolgt, behält sich die Gemeinde eine Beräumung und Entsorgung des unzulässigen und mehrfachen Grabschmucks vor.
Wir bitten um Beachtung und danken für Ihr Verständnis.
Ihre Friedhofsverwaltung