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Gemeindenachrichten
Ausgabe 7/2023
Regionalnachrichten für alle Einwohner im Gebiet der Gemeinde Nesse-Apfelstädt
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Überprüfung Ihrer angebrachten Hausnummer

Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.

Um zu gewährleisten, dass u.a. bei Rettungseinsätzen das richtige Grundstück erkannt wird, bitten wir alle Eigentümer eines Gebäudes in der Gemeinde Nesse-Apfelstädt zu überprüfen, ob die von der Gemeinde zugeteilte Hausnummer wie gefordert angebracht ist. § 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung, Anbringung und Gestaltung von Hausnummern regelt die Pflichten des Eigentümers des Gebäudes, für welches die Gemeinde Nesse-Apfelstädt eine Hausnummer zugeteilt hat, die entsprechende Hausnummer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung, bei Neubauten spätestens bis zum Bezug des Gebäudes, auf seine Kosten zu beschaffen und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung und etwaigen weiteren Auflagen ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.

Auszug aus der Verordnung:

§ 4

(1) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstür in Höhe der Oberkante der Tür, oder mittig an der Oberkante der Tür anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstür nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Hauseingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.

(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind für Häuserblöcke oder Hausgruppen zusätzlich zu den einzelnen Nummern an sichtbarer Stelle die Hausnummern zusammengefasst anzubringen

(3) Es kann eine andere Art der Anbringung zugelassen oder angeordnet werden, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer geboten ist.

§ 5

Gestaltungsvorschriften

(1) Hausnummernschilder müssen aus dauerhaftem und wetterfestem Material beschaffen sein.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus erkennbar und gut lesbar sein. Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 70 mm und für Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben.

(3) Die Lesbarkeit der Hausnummer ist durch den Eigentümer zu gewährleisten.

Wir bedanken uns für Ihr Mitwirken.

Ordnungsverwaltung