Der Gemeinderat der Gemeinde Nesse-Apfelstädt hat am 29.04.2025 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nesse-Apfelstädt vom 29.04.2025 sowie die dazugehörige Begründung festgestellt.
Beschluss-Nr. GR/2025-0019 vom 29.04.2025:
4. Änderung Flächennutzungsplan der Gemeinde Nesse-Apfelstädt: Feststellungsbeschluss
Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 29.04.2025 die Feststellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nesse-Apfelstädt im Bereich des B-Plans „Gewerbegebiet Teilüberplanung Ortsausgang West“ in der Fassung vom 29.04.2025. Die als Anlage beigefügte Begründung in der Fassung vom 29.04.2025 wird zur Kenntnis genommen und gebilligt. Der Bürgermeister wird gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch beauftragt, für die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nesse-Apfelstädt die Genehmigung beim Landesverwaltungsamt zu beantragen.
Mit Schreiben vom 12.06.2025 wurde vom Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 340, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar unter dem Aktenzeichen 5090-340-4621/4422-2-155504/2025 die erforderliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB ohne Auflagen erteilt. Die Hinweise des Thüringer Landesverwaltungsamtes wurden befolgt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts 08/2025 der Gemeinde Nesse-Apfelstädt wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nesse-Apfelstädt wirksam.
Die Änderung bezieht sich auf den westlichen Rand des Ortsteils Apfelstädt und umfasst ca. 0,8 Hektar. Ziel der Planung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Erweiterung einer Gewerbeansiedlung. Der Geltungsbereich umfasst in der Flur 5 der Gemarkung Apfelstädt die Flurstücke 171/9, 173/3, 174/23, sowie eine Teilfläche des Flurstücks 169/12. Die Flächen grenzen an die Wandersleber Straße 17 an. Für den räumlichen Geltungsbereich sind der beigefügte Lageplan sowie der Übersichtslageplan maßgebend.
Jedermann kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nesse-Apfelstädt sowie die dazugehörige Begründung (beides in der Fassung vom 29.04.2025) in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Nesse-Apfelstädt, OT Neudietendorf, Zinzendorfstraße 1, 99192 Nesse-Apfelstädt, Bauverwaltung, Zimmer 06 zu folgenden Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Auf die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB wird aufgrund der Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet. Nach § 6a Abs. 2 BauGB werden die wirksame 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nesse-Apfelstädt sowie die Begründung ergänzend im Internet an folgender Stelle verfügbar sein:
| • | auf der Internetseite der Gemeinde Nesse-Apfelstädt unter |
|
| https://www.nesse-apfelstaedt.de/verwaltung/ortsrecht/ |
Wir weisen darauf hin, dass die 4. Änderung des Flächennutzungsplans entgegen der Vorschriften des BauGB derzeit noch nicht auf einem zentralen Internetportal des Landes veröffentlicht werden kann, da ein solches Portal bisher nicht existiert.
Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Nesse-Apfelstädt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Gemeinde Nesse-Apfelstädt vorher unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gerügt worden.
Die Gemeinde Nesse-Apfelstädt weist außerdem auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 BauGB hin.
Nesse-Apfelstädt, 01.08.2025
Christian Jacob
Bürgermeister — - Siegel -