Auf der Grundlage der §§ 2, 18 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO-) vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.02 2022 (GVBI.S. 87) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.12.2022 die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Objekten der Stadt Neuhaus am Rennweg beschlossen.
§ 1
Allgemeines
Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist Eigentümer der in der Anlage aufgeführten Objekte und stellt diese im Rahmen von freien Kapazitäten, Interessenten für die Durchführung von kulturellen, sozialen oder privaten Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zur Verfügung. Die Nutzung für parteipolitische Zwecke oder zum Zwecke der Wahlwerbung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Benutzung erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Entgeltordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
§ 2
Nutzung der Objekte
(1) Die Überlassung der aufgeführten Objekte erfolgt nach dem Abschluss des Nutzungsvertrages gemäß § 6 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.
§ 3
Auflagen und sonstige Verpflichtungen
(1) Der Nutzer hat alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen zur Durchführung der Veranstaltungen auf eigene Kosten einzuholen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist den Verantwortlichen der Stadt Neuhaus am Rennweg auf Verlangen vor der Veranstaltung nachzuweisen.
(2) Die Benutzung von vorhandenen Kücheneinrichtungen sowie Kleininventar (Geschirr etc.) oder sonstigen Anlagen und Einrichtungen erfolgt nach vorheriger Einweisung durch den Verantwortlichen der Stadt Neuhaus am Rennweg. Nach Veranstaltungsende ist die ordnungsgemäße Rückgabe zu bestätigen.
(3) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen sowie die Verwendung von Glücks- bzw. Himmelslaternen oder das Abbrennen von ungenehmigten Feuerwerken ist untersagt.
(4) Das Anbringen von Fahnen, Plakaten und das Verteilen von Flyern oder sonstiger Werbeartikel mit parteilicher Werbung ist verboten.
§ 4
Haftung
(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden am Objekt, die der Stadt Neuhaus am Rennweg durch die Veranstaltung, die Vorbereitung, die Durchführung und nachfolgenden Abwicklung der Veranstaltung entstehen. Der Nutzer stellt die Stadt Neuhaus am Rennweg von etwaigen Haftansprüchen seiner Gäste oder Bediensteten sowie sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(2) Beschädigungen oder Mängel am Objekt und/ oder deren Einrichtungen und Inventar, die bei Nutzungsbeginn festgestellt werden, sind umgehend dem Verantwortlichen der Stadt Neuhaus am Rennweg mitzuteilen. Die Stadt Neuhaus am Rennweg übergibt das Objekt im ordnungsgemäßen Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übernahme des Objektes zu überzeugen hat. Sind bis vor Beginn der Veranstaltung vom Mieter keine Beanstandungen erhoben worden, gilt das Objekt als vom Mieter im ordnungsgemäßen Zustand übernommen. Eine Haftung ist ausgeschlossen.
§ 5
Reservierung eines Objektes
Die Reservierung eines Objektes ist mit dem Mitarbeiter im Bereich Gebäudemanagement abzustimmen. Bei der Nutzung der Feuerwehrgerätehäuser ist die Zustimmung des verantwortlichen Wehrführers notwendig.
§ 6
Abschluss des Nutzungsvertrages
(1) Die Nutzung des Objektes wird zwischen der Stadt Neuhaus am Rennweg und dem Nutzer durch einen Nutzungsvertrag geregelt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Vermietung der Objekte besteht nicht.
(3) Es ist dem Nutzer oder seinen Besuchern nicht gestattet, die Objekte zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, deren Inhalte sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten oder strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch befürchten lassen.
(4) Bei allen Veranstaltungen gleich welcher Art muss ein Verantwortlicher, der im Nutzungsvertrag namentlich zu benennen ist, anwesend sein.
§ 7
Nutzungsdauer
(1) Das Objekt wird für die im Nutzungsvertrag vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt.
(2) Für Veranstaltungen beträgt die Nutzungszeit in der Regel 24 Stunden (Bspw.: von 12:00 Uhr des laufenden Tages bis 12:00 Uhr des Folgetages). Erforderliche Auf- und Abbauzeiten, die eine längere Mietzeit bedingen, sind kostenpflichtig und im Nutzungsvertrag zu vereinbaren.
§ 8
Entgelte
(1) Für die zeitweilige Überlassung der Objekte wird ein privatrechtliches Entgelt gemäß Anlage1 erhoben. Die Fortschreibung dieser Tabelle erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Preisentwicklung.
(2) Das Entgelt besteht aus dem Grundentgelt und einer Betriebskostenpauschale/ Betriebskostenabrechnung. Wird bei der Betriebskostenpauschale nach Nutzung im Sommer und Winter unterschieden, gilt für Sommer die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September und für Winter die Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April.
(4) Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ortsansässige eingetragene gemeinnützige Vereine sowie Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können die Räume für eine Veranstaltung jährlich kostenfrei nutzen.
(6) Benutzungsentgelte sollen nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte darstellt. Über die Erhebung der Benutzungsentgelte kann der Bürgermeister im Einzelfall entscheiden.
§ 9
Fälligkeit des Entgeltes
(1) Das Entgelt, bestehend aus Grundentgelt und Betriebskostenpauschale/ Betriebskostenabrechnung, ist entsprechend der Zahlungsvereinbarungen im Nutzungsvertrag fällig.
§ 10
Rücktritt vom Nutzungsvertrag durch die
Stadt Neuhaus am Rennweg
(1) Die Stadt Neuhaus am Rennweg kann bei Vertragsverletzung des Nutzers von dem Nutzungsvertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht liegt insbesondere vor, wenn:
| - | das Nutzungsentgelt nicht termingerecht gezahlt worden ist, |
| - | die für die vorgesehene Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt worden sind. |
(2) Die Stadt Neuhaus am Rennweg kann ferner eine Anmietung verweigern, wenn:
| - | das Objekt aus unvorhergesehenen Gründen für eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend selbst benötigt wird |
| - | durch höhere Gewalt die Räumlichkeit oder Einrichtungsgegenstände, Geräte oder Anlagen nicht zur Verfügung gestellt werden können |
§ 11
Kündigung durch den Nutzer
(1) Der Nutzer ist zur Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt.
(2) Bei einer Kündigung des Nutzungsvertrages durch den Nutzer ist bis eine Woche vor Vertragsbeginn keine Stornogebühr zu entrichten.
(3) Bei einer Kündigung des Nutzungsvertrages durch den Nutzer in allen anderen Fällen ist eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Gesamtbetrages zu entrichten.
§ 12
Übergabe/ Übernahme des Objektes
(1) Die Übergabe des Objektes an den Nutzer erfolgt durch die Objektverantwortlichen der Stadt Neuhaus am Rennweg oder den Wehrführer der entsprechenden Feuerwehr zum vertraglich vereinbarten Termin.
(2) Der Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzbeschaffung haftet der Nutzer.
(3) Der Nutzer übergibt dem Beauftragen der Stadt Neuhaus am Rennweg nach Nutzungsende das Objekt in einem ordentlichen aufgeräumten Zustand; benutztes Geschirr ist ordnungsgemäß zu reinigen; die Böden sind zu wischen; Sanitärräume und Küchen sind gründlich zu reinigen. Für sämtliche Aufwendungen, die der Stadt Neuhaus am Rennweg durch Nichtbeachtung der Pflichten durch den Nutzer entstehen, haftet der Nutzer.
(4) Die Beauftragten der Stadt Neuhaus am Rennweg übernehmen die Objekte nur in dem Zustand, wie sie es übergeben haben. Für Verzögerungen in der Übernahme haftet der Nutzer. Es gilt § 7 der Benutzungs- und Entgeltordnung.
§ 13
Hausordnung/ Hausrecht
(1) Das Hausrecht obliegt dem Nutzer.
(2) Den von der Stadt Neuhaus am Rennweg Beauftragen und zuständigen Ämtern ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zum Objekt zum Zweck der Prüfung und Einhaltung der Pflichten und Vorschriften durch den Nutzer zu gewähren. Den Anordnungen sind Folge zu leisten.
(3) Mit Übernahmen und bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Objektes hat der Nutzer dafür zu sorgen, Unbefugten den Zutritt zum Objekt zu verwehren.
(4) Beim Verlassen des Objektes hat sich der Nutzer davon zu überzeugen, dass sämtliche elektrische Geräte ausgeschaltet sind (ausgenommen davon sind Kühlgeräte) und Eingangstüren und Fenster ordnungsgemäß verschlossen sind. Der Nutzer haftet für sämtliche aus der Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden.
(5) Kommt es während der Veranstaltung zu einer Havarie, so hat der Nutzer für Abhilfe zu sorgen. Die Stadt Neuhaus am Rennweg hinterlässt beim Nutzer eine Telefonnummer eines Beauftragten für Havariefälle.
§ 14
Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Objekten der Stadt Neuhaus am Rennweg tritt am 20.12.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
| - | die Benutzungs-, Haus- und Entgeltordnung der Gemeinde Scheibe-Alsbach für das Gemeinde- und Vereinshaus, Am Rußtiegel 1 vom 02. Dezember 2009 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 01/2010 vom 15. Januar 2010, S. 17) sowie deren 1. Änderung vom 19. Mai 2011 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 07/2011 vom 24. Juni 2011, S. 4) und deren 2. Änderung vom 15. Mai 2018 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 09/2018 vom 15. Juni 2018, S. 4) |
| - | die Benutzungs- und Entgeltordnung für den Schulungs- und Versammlungsraum im Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße 62A (neu Unterlandstraße 7), 98749 Scheibe-Alsbach (neu 98724 Neuhaus am Rennweg) vom 19. Mai 2006 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 08/2006 vom 30. Juni 2006, S. 12) |
| - | die Ordnung der Gemeinde Lichte über die Entgelte für die Vermietung von gemeindeeigenen Räumen (Allgemeine Entgeltordnung) vom 19. Januar 2016 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“ Nr. 02/2016 vom 20. Februar 2016, S. 2) |
| - | die Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Piesau für das Sportplatzareal mit Gebäude vom 03. September 2015 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“ Nr. 09/2015 vom 19. September 2015 |
| - | die Benutzungs- und Entgeltordnung der Touristinformation der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 12. Dezember 2017 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 12/2017 vom 22. Dezember 2017, S. 4) |
Neuhaus am Rennweg, den 20. Dezember 2022
Stadt Neuhaus am Rennweg
Uwe Scheler
Bürgermeister