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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 1/2023
1. Amtlicher Teil
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Amtsgericht Sonneberg

Az.: K 34/21

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Piesau

Lfd. Nr. 1

Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):

bebaut mit abbruchreifem Wohngebäude (seit 10 Jahre leerstehend und unbewohnbar);

Verkehrswert: 1,00 €

Lfd. Nr. 2

Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):

Zufahrt zu FINr. 44/4 und zwei Nachbargrundstücken; mit Stützmauer aus Bruchsteinen und Betonpalisaden an der Auffahrt; Splittbelag, Rasengittersteine bildet mit FINr. 44/4 eine wirtschaftliche Einheit;

Verkehrswert: 2.200,00 €

Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 09.02.2022 in das Grundbuch eingetragen worden.

Der nach § 13 ZVG für wiederkehrende Leistungen maßgebliche Beschlagnahmezeitpunkt ist der 09.02.2022.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.

Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

gez.

Hölzer

Rechtspflegerin

Beglaubigt

Sonneberg, 16.12.2022

Scheler, Justizangestellte

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle — Siegel