| 1. | Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben unverändert. Sie betragen: | |
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| - | 271 v. H. für Grundsteuer A |
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| - | 389 v. H. für Grundsteuer B. |
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| Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat sowie im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) i. V. m. § 61 (1) Nr. 2 ThürKO die Grundsteuer 2024 in der veranlagten Höhe wie für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt. | |
| 2. | Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- / Nutzfläche des § 42 GrStG. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben in den Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen (§ 44 Abs. 3 GrStG). Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben, (z. B. Modernisierungen, Änderungen der Wohn- / Nutzfläche, An- Umbauten usw.), so ist durch den Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt Suhl einzureichen. Sollten keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich. | |
| 3. | Bei Änderung der Grundsteuerhebesätze oder der Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) Änderungsbescheide erstellt. | |
| 4. | Die Grundsteuer wird mit den in zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 zur Zahlung fällig. | |
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| Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung nach § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer zum 01.07.2024 fällig. | |
| 5. | Die Grundsteuern sind zu den genannten Fälligkeiten auf das Bankkonto der Gemeinde Goldisthal Volksbank Saaletal e.G. (IBAN: DE50 8309 4454 0323 7066 03, BIC: GENODEF1RUJ) zu überweisen. Soweit der Stadtkasse Einzugsermächtigungen vorliegen, werden die Beträge eingezogen. Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet. | |
| 6. | Für das Veranlagungsjahr 2025 werden für alle Steuerpflichtigen neue Grundsteuerbescheide auf Grundlage der Grundsteuermessbescheide durch Abgabe der Feststellungserklärungen zum 01.01.2022 des Finanzamtes Suhl durch die Stadt Neuhaus am Rennweg versendet. | |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Goldisthal, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntmachung erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten