Titel Logo
Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 1/2025
1. Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1.1. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Neuhaus am Rennweg

Satzung

zur Aufhebung der Gebührensatzung für die Nutzung des Feuerwehrtechnischen Zentrums (FTZ) und der Einrichtungen der Feuerwache der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 30. Dezember 2024

Auf Grund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg die nachfolgende Satzung:

Artikel 1

Aufhebung einer Satzung

Die Gebührensatzung für die Nutzung des Feuerwehrtechnischen Zentrums (FTZ) und der Einrichtungen der Feuerwache der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 27. Februar 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 03/2007 vom 02. März 2007, tritt am 01. Januar 2025 außer Kraft.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 30. Dezember 2024

Stadt Neuhaus am Rennweg

Scheler

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung zur Aufhebung der Gebührensatzung für die Nutzung des Feuerwehrtechnischen Zentrums (FTZ) und der Einrichtungen der Feuerwache der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 30. Dezember 2024 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.