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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 1/2025
1. Amtlicher Teil
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1.1. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Neuhaus am Rennweg

2. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über die Nutzung der Einrichtungen der Feuerwache (Feuerwachebenutzungssatzung) vom 30. Dezember 2024

Aufgrund der §§ 2, 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBI. S. 127) erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über die Nutzung der Einrichtungen der Feuerwache (Feuerwachebenutzungssatzung):

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über die Nutzung der Einrichtungen der Feuerwache (Feuerwachebenutzungssatzung) vom 09. Oktober 1995 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg Nr. 10/1995 vom 20. Oktober 1995) zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über die Nutzung der Einrichtungen der Feuerwache (Feuerwachebenutzungssatzung) vom 11. Juli 2018 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 10/2018 vom 20. Juli 2018) wird wie folgt geändert:

§ 5 - Bewirtschaftung - Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4) Für die Benutzung der Funktionsräume nach Abs. 3 durch den Feuerwehrverein (nicht satzungsgemäß), zahlt dieser an die Stadt eine Pauschalgebühr in Höhe von 10 % seines Umsatzes aus der Bewirtschaftung. Geplante Veranstaltungen/Nutzungen sind vorab der Stadtverwaltung mitzuteilen, ein Nutzungsentgelt wird nicht geltend gemacht.

Für die Benutzung der Funktionsräume durch Dritte nach Abs. 3, wird dem jeweiligen Nutzer ein Nutzungsentgelt in Rechnung gestellt; der Feuerwehrverein hat zu diesen Veranstaltungen entsprechend die Bewirtschaftungspflicht, die Entrichtung einer Pauschalgebühr durch den Feuerwehrverein erfolgt nicht.

(5) Erfolgt die Bewirtschaftung gem. Abs. 2, ist für die Benutzung der Funktionsräume nach Abs. 3 eine Gebühr in Höhe von 15,00 € je angefangene Stunde zu zahlen. Der Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Bewirtschaftung fällig. Für die Benutzung der Funktionsräume ist § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Neuhaus am Rennweg

Neuhaus am Rennweg, den 30. Dezember 2024

Uwe Scheler

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über die Nutzung der Einrichtungen der Feuerwache (Feuerwachebenutzungssatzung) vom 30. Dezember 2024 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.