Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO),
Vollzug der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)
Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2025
hier: Rechtsaufsichtliche Würdigung
Unter Bezugnahme auf die Eingangsbestätigung gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO vom 08.01.2025 wird für die Haushaltssatzung 2025 der Stadt Neuhaus am Rennweg folgende Einschätzung gegeben.
Würdigung des Haushalts 2025
Das Einnahme- und Ausgabevolumen des Haushalts der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2025 beträgt
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| im Verwaltungshaushalt | 17.467.315 € | und |
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| im Vermögenshaushalt | 2.213.280 €. |
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Der Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 2025 mit einem Einnahme- und Ausgabevolumen in Höhe von insgesamt 19.680.595 € hat sich damit im Vergleich zum Vorjahreshaushalt um 734.137 € erhöht, davon um 1.670.014 € im Verwaltungshaushalt erhöht und um 935.877 im Vermögenshaushalt vermindert.
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können. Gemäß der vorliegenden Haushaltssatzung nebst Finanzplan (Haushaltsstellen 9100.2800 und 9100.9000) kenn der Verwaltungshaushalt im Haushaltsjahr 2025 wie schon im Jahr 2024 nur durch eine negative Zuführung vom Vermögenshaushalt ausgeglichen werden, 2024 in Höhe von 826.661 € und 2025 in Höhe von 231.679 €.
Die ordentliche Tilgung von Krediten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV in Höhe von 435.000 € (Haushaltsstelle 9100.9772, ohne die Tilgung zur Umschuldung in Höhe von 90.666 € in der Haushaltsstelle 9100.9779), kann damit 2025 erneut nicht im Verwaltungshaushalt erwirtschaftet werden. Ab 2026 wird wieder mit einer positiven Zuführung zum Vermögenshaushalt gerechnet.
Als Ersatzdeckungsmittel im Rahmen der Gesamtdeckung gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 16 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürGernHV ist im Jahr 2025 eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (Haushaltsstelle 9100.3100) vorgesehen. Ohne die Entnahme aus der Sonderrücklage Friedhöfe (Haushaltsstelle 9100.3150) beläuft sie sich auf 901.724 €. Damit würde die allgemeine Rücklage von voraussichtlich 1.391.283 € zum 01.01.2025 auf 489.559 € zum 31.12.2025 sinken.
Für das Haushaltsjahr 2025 beträgt die Mindestrücklage nach § 20 Abs. 2 Satz 2 ThürGemHV ca. 315.100 €. Die Einhaltung der Mindestrücklage ist damit gewährleistet. Jedoch sind bei Wahrung der Mindestrücklage danach nur noch ca. 174.500 € entnahmefähig. Ab dem Jahr 2026 rechnet der Finanzplan wieder mit Zuführungen zur allgemeinen Rücklage.
Die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Neuhaus am Rennweg ist anhand der entsprechenden Übersicht als Bestandteil des Gesamtplans gemäß § 4 Nr. 4 ThürGemHV kritisch zu beurteilen.
Der ursprünglich prognostizierte Fehlbetrag aus laufender Rechnung im Haushaltsjahr 2023 hatte sich in der Jahresrechnung in einen Überschuss in Höhe von 470.018 € gewandelt. Für das Jahr 2024 wird unverändert mit einem Fehlbetrag in Höhe von 1.326.122 € gerechnet. Die dauernde Leistungsfähigkeit für die Jahre 2025 bis 2027 stellt sich jedoch deutlich schlechter als im Vorjahreshaushalt dar. Für 2025 und 2026 wird mm jeweils mit Fehlbeträgen statt Überschüssen geplant: 2025 mit -691.834 € statt bisher +4.972 € und 2026 mit -110.111 € statt bisher +211.800 €. Der Überschuss im Jahr 2027 beträgt gemäß dem aktuellen Finanzplan nun lediglich 18.889 € gegenüber bisher 333.811 €. Der Rückblick auf die Beurteilungen der dauernden Leistungsfähigkeit in den Haushaltsplänen für 2022 und 2023 zeigt auch, dass die ursprünglich prognostizierten Überschüsse für 2024 und 2025 in der Vergangenheit bereits nach unten revidiert wurden. Aufgrund der geringen Höhe des gegenwärtig für 2027 erwarteten Überschusses könnte auch hieraus perspektivisch ein Fehlbetrag entstehen. Erst für das Finanzplanjahr 2028 wird wieder ein erheblicher Überschuss in Höhe von unverändert 151.321 € erwartet.
Sollte sich der Fehlbetrag für das Jahr 2024 in Höhe von 1.326.122 € nach Erstellung der Jahresrechnung bestätigen und das Jahr 2025 gemäß dem Ergebnis der Jahresrechnung ebenfalls mit einem Fehlbetrag abschließen, wird der Tatbestand des § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürKO zur pflichtigen Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts erfüllt werden und bei Erheblichkeit der Fehlbeträge eine Ausnahme nach Satz 2 dieser Vorschrift regelmäßig nicht zuzulassen sein.
Vorbereitend für nachfolgende Haushaltssatzungen muss dann ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt und vorgelegt werden.
Der Stand der Schulden aus Krediten der Stadt Neuhaus am Rennweg beläuft sich zum 01.01.2025 gemäß der Schuldenübersicht auf ca. 3.826.000 €. Abgesehen von der Umschuldung in Höhe von 90.666 € sind die Aufnahme von Krediten und der Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte im Jahr 2025 nicht vorgesehen. Nach einem Abgang in Höhe von 525.666 €, davon 435.000 € ordentlicher Tilgung, wird der Schuldenstand zum 31.12.2025 voraussichtlich ca. 3.391.000 € betragen. Die Pro-Kopf-Verschuldung der Stadt Neuhaus am Rennweg würde dann bei 389 €/Einwohner (8.713 Einwohner) liegen.
Verpflichtungen aus Bürgschaften valutierten zum 31.12.2023 auf 399.109,68 €.
Im Vermögenshaushalt sind als Ausgaben für Baumaßnahmen insbesondere 244.845 € zum weiteren Bau von Gehwegen, Straßenbeleuchtung, Hydranten und Bushaltestellen im Zuge des Ausbaus der Sonneberger Straße mit 188.600 € Einnahmen aus Zuweisungen, 467.840 € zur Modernisierung der Schwimmhalle mit 225.000 € Einnahmen aus der Sportstättenförderung und 130.000 zur Sanierung der Schlauchpflege in der Feuerwache vorgesehen.
Die Personalausgaben (Hauptgruppe 4) haben mit 3.691.275 € einen angemessenen Anteil von 21,1 % an den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts in Höhe von 17.467.315 €.
Schlussbetrachtungen
Nach heutigem Erkenntnis- und Sachstand werden die Planansätze als realistisch eingeschätzt.
Die Bestandteile des Haushaltsplans 2025 sowie die dem Haushaltsplan beizufügenden Anlagen nach § 2 ThürGemHV sind vollständig. Form und Inhalt entsprechen den Anforderungen der ThürGemHV.
Die Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2025 darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden (§ 21 Abs. 3 ThürKO).
Gemäß § 119 ThürKO fordert die Rechtsaufsichtsbehörde eine amtlich ausgefertigte Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2025 sowie einen Bekanntmachungsnachweis dieser Satzung an.
Erhebung von Daten über die Haushaltswirtschaft
Wir bitten darum, die Daten der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan zeitnah in die Datenmaske des HWK einzugeben.
Im Auftrag
Schulz