Az.: K 14/25 — Sonneberg, 30.12.2025
Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Dienstag, 24.02.2026 | 10:00 Uhr | 1.27, Sitzungssaal | Amtsgericht Sonneberg, Untere Marktstraße 2, 96515 Sonneberg |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Wallendorf
| lfd. Nr. | Gemarkung | Flur, Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | Anschrift | m2 | Blatt |
| 1 | Wallendorf | -, 88 | Landwirtschaftsfläche | 98724 Neuhaus/Rwg. OT Lichte | 123 | 24 BV 1 |
| 2 | Wallendorf | -, 89/6 | Landwirtschaftsfläche | 98724 Neuhaus/Rwg. OT Lichte Lamprechter Straße zwischen Haus 22 und Haus 24 | 1.861 | 24 BV 2 |
| 3 | Wallendorf | -, 89/7 | Gebäude- und Freifläche | 98724 Neuhaus/Rwg. OT Lichte Lamprechter Straße zwischen Haus 22 und Haus 24 | 110 | 24 BV 3 |
Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d, Sachverständigen):
unbebautes Grundstück unmittelbar an der Straße neben dem Wohnhaus Lamprechter Straße 24 (ehemaliger Hausgarten);
Verkehrswert: 1.800,00 €
Lfd. Nr. 2
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
unbewirtschaftetes Grundstück der Land- und Forstwirtschaft in steiler Hanglage;
Verkehrswert: 930,00 €
Lfd. Nr. 3
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
unbewirtschaftetes Grundstück in Hanglage ohne eigenen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen;
Verkehrswert: 330,00 €
Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de
Der Versteigerungsvermerk ist am 02.04.2025 in das Grundbuch eingetragen worden.
Der nach § 13 ZVG für wiederkehrende Leistungen maßgebliche Beschlagnahmezeitpunkt ist der 28.03.2025.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung
des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
gez.
Hölzer
Rechtspflegerin
Beglaubigt
Sonneberg, 08.01.2026
Scheler, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle — Siegel