Az.: II 2/24
In dem Verfahren
Dagmar Gruner, geb. Schöpp, geboren am 03.10.1954, letzte Anschrift: Geiersthaler Straße 34, 98724 Neuhaus am Rennweg
- Vermisste -
wegen Todeserklärungsverfahren
hat das Amtsgericht Sonneberg am 04.11.2025
beschlossen:
| 1. | Die Vermisste Dagmar Gruner wird für tot erklärt. |
| 2. | Als Zeitpunkt des Todes wird der 31.10.1999, 24:00 Uhr festgestellt. |
| 3. | Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem
Amtsgericht Sonneberg
Untere Marktstraße 2
96515 Sonneberg
einzulegen.
Die Beschwerdefrist beginnt, wenn es sich um die Stattgabe eines Antrages auf Todeserklärung oder um die Aufhebung einer Todeserklärung handelt, mit der ersten öffentlichen Bekanntmachung. In allen anderen Fällen beginnt die Beschwerdefrist mit der förmlichen Zustellung.
Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung die Kosten zu tragen, ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 € übersteigt. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde beziehungsweise Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, welcher Rechtsbehelf eingelegt wird.
Sie soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
| - | mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |
| - | von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. |
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
| - | auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |
| - | an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. |
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die internetseite www.justiz.de verwiesen.
gez.
Hölzer
Rechtspflegerin
Ausgefertigt
Sonneber, 16.12.2025
Heuß, Justizsekretärin
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle — Siegel