Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288), erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg:
Artikel 1
Änderungen
Die Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 01. März 2022 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 03/2022 vom 25. März 2022, S. 2), zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 25. März 2025 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 4/2025 vom 25. April 2025, S. 2) wird wie folgt geändert:
| 1. | § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: |
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| „(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 80,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 20,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Stadtratsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu. |
| 2. | In § 14 Abs. 8, dritter Anstrich, Nr. 2 wird der Betrag von „475,00 Euro“ durch den Betrag von „365,00 Euro“ ersetzt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Neuhaus am Rennweg, den 13. Januar 2026
Stadt Neuhaus am Rennweg
Scheler
Bürgermeister
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 13. Januar 2026 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.