Titel Logo
Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 10/2024
1. Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1.2. Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Goldisthal

Satzung der Gemeinde Goldisthal

über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst (Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung) vom 01. August 2024

Aufgrund des § 19 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 05. Februar 2008 (GVBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Februar 2024 (GVBl. S. 14) und § 55 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S.74) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S.277, 285) hat der Gemeinderat der Gemeinde Goldisthal in seiner Sitzung am 18. April 2024 folgende

Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung

beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Organisation, Bezeichnung 2

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr 2

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr 2

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden 2

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr 3

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung 4

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung 5

§ 8

Ordnungsmaßnahmen 6

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung 6

§ 10

Jugendabteilung 6

§ 11

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortbrandmeister 7

§ 12

Jahreshauptversammlung 8

§ 13

Wahl des Ortsbrandmeisters und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters 8

§ 14

Feuerwehrverein 9

§ 15

Wasserwehrdienst 9

§ 16

Aufgaben des Wasserwehrdienstes 9

§ 17

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst 10

§ 18

Beteiligte am Wasserwehrdienst 11

§ 19

Ordnungswidrigkeiten 11

§ 20

Gleichstellungsklausel 12

§ 21

Inkrafttreten 12

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Goldisthal ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung

"Freiwillige Feuerwehr Goldisthal"

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 14).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 22 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Goldisthal die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Goldisthal gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben bei Einsätzen und Übungen persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Bei anderen dienstlichen Veranstaltungen tragen die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Dienstkleidung nach Anlage 3 Thüringer Feuerwehr Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO).

(2) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr haben im Ausbildungs- und Übungsdienst Bekleidung gemäß der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr zu tragen (§ 4 Abs. 3 ThürFwOrgVO).

(3) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(4) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Die aktiven Angehörigen versehen Ihren Dienst ehrenamtlich und freiwillig.

In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die

ihren Wohnsitz in der Gemeinde Goldisthal haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Goldisthal zur Verfügung stehen

den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sind

dass 16. Lebensjahr vollendet haben und

in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollten Einwohner der Gemeinde Goldisthal sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Tauglichkeit ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung).

(6) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres

c)

dem Austritt,

d)

dem Ausschluss,

e)

dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Bis zur Entpflichtung kann der Kamerad/-in beurlaubt oder Hausverbot erteilt werden. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr. Wichtige Gründe sind

mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen

gesundheitliche oder geistige Nichteignung

grobe Verletzung der Dienstpflicht

dem Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten

grobes unkameradschaftliches Verhalten

grobe Gefährdung der Disziplin in der Wehr

Nichtbefolgen von Weisungen der Vorgesetzten

Wiederholte Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften

(4) Mit Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung, erlischt die Fortzahlung der zusätzlichen Altersvorsorge.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter. Sie haben insbesondere

a)

ein Recht auf ausreichenden Versicherungsschutz, d.h., eine gesetzliche vorgeschriebene Versicherung der Angehörigen in der zuständigen Feuerwehr-Unfallkasse und deren Zusatzversicherung sowie Versicherung gegen Sachschäden (§ 14 Abs. 5 und 7 ThürBKG)

b)

den Anspruch auf kostenfreie Dienstkleidung und persönliche Schutzausrüstung im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeiten und gesetzlichen Regelungen (§ 14 Abs. 6 ThürBKG und § 4 Abs. 1 und 2 ThürFwOrgVO)

c)

das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeits- oder Dienstleistungspflicht für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 14 Abs. 1 ThürBKG)

d)

das Recht, kostenlos an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 ThürBKG)

e)

den Anspruch auf eine zusätzliche individuelle Altersvorsorge nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 (§ 14a ThürBKG)

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Thür BKG)

d)

Fahrzeuge, Geräte, Feuerwehrhaus, persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung in sachgerechtem Pflegezustand zu erhalten

e)

sich zu allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Bei sonstigen wichtigen Gründen ist ein Antrag zu stellen, über welchen der Ortsbrandmeister entscheidet.

(2) Zum Ehrenmitglied der Freiwilligen Feuerwehr kann auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters ernannt werden, wer sich um den Brandschutz besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Bürgermeister. Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen.

(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend)

c)

durch Tod.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Goldisthal führt den Namen

"Jugendfeuerwehr Goldisthal"

(2) Die Jugendfeuerwehr Goldisthal ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.

(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Goldisthal untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

(5) Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet der Jugendwart im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister.

(6) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr

a)

haben insbesondere an den Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen der Jugendfeuerwehr regelmäßig und pünktlich teilzunehmen

b)

dürfen nicht zu Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden

c)

haben Anspruch auch kostenfreie Jugendfeuerwehr Dienstkleidung im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebene Notwendigkeit (§ 14 Abs. 6 ThürBKG)

(7) Die Gemeinde Goldisthal hat der Arbeit der Jugendfeuerwehr ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sie tatkräftig zu fördern (§ 11 Abs. 3 Thür BKG).

§ 11

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortbrandmeister

(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Goldisthal ist der Ortsbrandmeister.

(2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 12) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Goldisthal statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Goldisthal angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch, der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt (§ 15 Abs. 2 ThürBKG).

(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Goldisthal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Goldisthal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Goldisthal ernannt.

(7) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Ortsbrandmeister die Führer (Zugführer, Führer von Verbänden) und die Unterführer (Truppführer von selbständigen taktischen Einheiten, Gruppenführer) der Feuerwehr Goldisthal (§ 15 Abs. 3 ThürBKG).

§ 12

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 13

Wahl des Ortsbrandmeisters und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters und seines Stellvertreters, ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 14

Feuerwehrverein

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 15

Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Goldisthal richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr als Teil ihrer Aufgaben wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr (§54 Nr. 3e ThürOBG) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 16

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde Goldisthal trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst auf die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Freiwilligen Feuerwehr obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

über Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtungen der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Gemeinde stellt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte, sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde Goldisthal auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Gemeinde schreibt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr den Hochwasseralarm- und Einsatzplan aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 17

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Der Bürgermeister ruft im Einsatzfall den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritte (i.d.R. dem Ortsbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- und Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 18

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

Alle Feuerwehrkameraden gehören gleichzeitig dem Wasserwehrdienst an.

b)

Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

c)

Die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches oder bewohnten Flussbereiches und nach Anordnung durch den Leiter des Wasserwehrdienstes oder der Wasserbehörde aufgrund von § 55 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an den Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchtet oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuse bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.

§ 20

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen gleichermaßen.

§ 21

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Goldisthal (Feuerwehrsatzung) vom 28. April 2010 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 7/2010 vom 28. Mai 2010, S. 12) außer Kraft.

Goldisthal, den 01. August 2024

Gemeinde Goldisthal

Machold

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung der Gemeinde Goldisthal über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst (Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung) vom 01. August 2024 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Goldisthal, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.