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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 10/2024
1. Amtlicher Teil
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1.3. Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden/Körperschaften

Ausgehend von der diesjährigen Gewässerschau an der Schwarza weisen der Gewässerunterhaltungspflichtige (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - TLUBN) und die untere Wasserbehörde des Landkreises Sonneberg darauf hin, dass das Ablagern von Holz, Baustoffen, Abfällen und sonstigen Materialien im und am Gewässer grundsätzlich zu unterbleiben hat.

Gewässer sind zum Wohle aller als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz dürfen feste Stoffe nicht in ein Gewässer eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Dass Bauschutt, Plastikabfälle und ähnliches nicht in Gewässer eingebracht werden, sollte selbstverständlich sein. Aber auch die häufig zu beobachtende Praxis, Grün- und Gehölzschnitt an der Uferböschung abzulagern, ist zu unterlassen. Auch wenn es sich um „natürliches Material“ handelt, liegen die Mengen, die durch Grün- und Gehölzschnitt in ein Gewässer eingebracht werden, weit über dem natürlichen Eintrag, der in der Regel auf Laubfall aus den Ufergehölzen beschränkt ist. Das Gewässer ist keine Biotonne und kein Komposthaufen! Abgeschwemmter Grün- und Gehölzschnitt kann sich zudem im weiteren Gewässerverlauf an Engstellen und Hindernissen ansammeln und Abflusshindernisse verursachen, was im Hochwasserfall zu einer Verschärfung gefährlicher Situationen führen kann und unter dem Aspekt Hochwasserschutz - insbesondere in engen Tallagen wie an der Schwarza - unbedingt zu vermeiden ist.

Auch an einem oberirdischen Gewässer dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses ausgeschlossen werden kann (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushalts­gesetz). Dies betrifft an der Schwarza im Gemeindegebiet vor allem die Brennholzlager, welche oft am Rand des Grundstückes und damit oft direkt am Gewässer im sogenannten Gewässerrandstreifen errichtet wurden. Gewässerrandstreifen dienen unter anderem der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer und der Sicherung des Wasserabflusses. In Thüringen beträgt der Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter und im Außenbereich zehn Meter landseits der Böschungsoberkante. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrand­streifen im Hinblick auf die genannten Funktionen erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist daher unter anderem die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten (§ 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Wasserhaushalts­gesetz). Der Begriff zeitweise ist dabei sehr eng auszulegen und auf wenige Tage beschränkt. Ein Brennholzlager fällt damit nicht unter „zeitweise“, da das Holz zum einen nicht in wenigen Tagen verheizt wird und zum anderen der Stapel üblicherweise auch stets nachgefüllt wird. Brennholzstapel und andere abgelagerte Gegenstände am Gewässer können im Hochwasserfall zum einen selbst als Abflusshindernis wirken und einen Anstau des Wasserstandes bewirken. Sie können jedoch auch abgeschwemmt werden und - wie der oben genannte Grün- und Gehölzschnitt - im weiteren Gewässerverlauf zu Abflusshindernissen führen und so Hochwassersituationen verschärfen.

Die Anlieger der Schwarza werden daher aufgefordert, bis 30.11.2024 die Uferböschungen der Schwarza und den Gewässerrandstreifen von Abfällen jedweder Art zu beräumen sowie die Holzlager und anderes abschwemmbares Material aus dem Gewässerrandstreifen zu entfernen. Sollten danach entsprechende Ablagerungen vorgefunden werden, ist mit Beseitigungs­anordnungen seitens der unteren Wasserbehörde zu rechnen. Zudem können diese Tatbestände Ordnungswidrigkeiten darstellen, die entsprechend geahndet werden können.