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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 10/2025
1. Amtlicher Teil
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1.1. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Neuhaus am Rennweg

Satzung

zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung) vom 01. Oktober 2025

Aufgrund des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachstehende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Aufwandsentschädigung

1.

des Stadtbrandmeisters der Stadt Neuhaus am Rennweg sowie seines Stellvertreters,

2.

der Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr und der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg sowie deren Stellvertreter,

3.

des Stadtjugendfeuerwehrwartes, dessen Stellvertreter, der Jugendfeuerwehrwarte und der weiteren Betreuer,

4.

der ehrenamtlichen Gerätewarte,

5.

des Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und dessen Stellvertreter,

6.

des Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationstechnik,

7.

des Feuerwehrangehörigen für die statistische Erfassung und dessen Stellvertreter,

8.

des Feuerwehrangehörigen als Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehren,

9.

der Feuerwehrangehörigen, die zu Brandsicherheitswachen herangezogen werden,

10.

der Feuerwehrangehörigen, die als Feuerwehr-Fachberater herangezogen werden,

11.

des Feuerwehrangehörigen, der als Leiter der Führungsstaffel fungiert.

§ 2

Grundsatz

(1) Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

(2) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen mit Ausnahme der Reisekosten in entsprechender Anwendung des Thüringer Reisekostengesetzes abgegolten.

(3) Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 3

Form der Aufwandsentschädigung

Soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, wird die Aufwandsentschädigung für die in § 1 genannten Personen in Form eines monatlichen Pauschalbetrages festgesetzt.

§ 4

Erstattung besonderer Aufwendungen

Neben dem monatlichen Pauschalbetrag sind den in § 1 genannten Personen auf Antrag Reisekosten nach den geltenden Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes besonders zu erstatten.

Die Regelungen zur Erstattung von Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 ThürBKG bleiben unberührt.

§ 5

Zahlung der Aufwandentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus am ersten Tag des Monats unbar durch Überweisung auf ein inländisches Konto gezahlt.

(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung in der zweiten Hälfte eines Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt.

(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Monats ist die Aufwandsentschädigung für diesen laufenden Monat zu belassen.

§ 6

Ruhen der Aufwandentschädigung

Die Aufwandsentschädigung ruht,

-

wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,

-

solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder

-

ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

§ 7

Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt:

1.

für den Stadtbrandmeister

300,00 €

2.

für den stellvertretenden Stadtbrandmeister

150,00 €

3.

für den Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr

170,00 €

4.

für den stellvertretenden Wehrführer

der Stützpunktfeuerwehr

85,00 €

5.

für den Wehrführer einer Ortsteilfeuerwehr

150,00 €

6.

für den stellvertretenden Wehrführer

einer Ortsteilfeuerwehr

75,00 €

7.

für den Stadtjugendfeuerwehrwart

130,00 €

8.

für den Stellvertreter des Stadtjugend-

feuerwehrwarts und die Jugendfeuerwehrwarte

65,00 €

9.

für jeden weiteren notwendigen Jugendbetreuer

20,00 €

10.

für den Gerätewart der Stützpunktfeuerwehr

150,00 €

11.

den Gerätewart der Ortsteilfeuerwehr

100,00 €

12.

für den Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung

120,00 €

13.

für den Stellvertreter des Feuerwehrangehörigen

für die Alarm- und Einsatzplanung

50,00 €

14.

für den Feuerwehrangehörigen für die Bedienung,

Wartung und Pflege der Informations- und

Kommunikationstechnik

120,00 €

15.

für den Feuerwehrangehörigen für die

statistische Erfassung

120,00 €

16.

für den Stellvertreter des Feuerwehrangehörigen

für die statistische Erfassung

50,00 €

17.

für den Feuerwehrangehörigen als

Sicherheitsbeauftragter der Feuerwehren

120,00 €

18.

für den Leiter der Führungsstaffel

75,00 €

(2) Übernimmt der Stellvertreter des Stadtbrandmeisters, eines Wehrführers oder des Stadtjugendfeuerwehrwartes die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung für einen Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung.

(3) Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung für den Gerätewart der Stützpunktfeuerwehr oder einer Ortsteilfeuerwehr nach Absatz 1 besteht nur, wenn dieser nicht gleichzeitig als hauptamtlicher Bediensteter der Stadt Neuhaus am Rennweg mit Aufgaben eines Gerätewartes betreut ist.

(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die zu Brandsicherheitswachen herangezogen werden, erhalten pro Stunde geleisteter Brandsicherheitswache eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 17,00 €.

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Feuerwehr-Fachberater im Stadtgebiet Neuhaus am Rennweg herangezogen werden, erhalten je volle Zeitstunde eine Aufwandsentschädigung von 17,00 €.

(6) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Ausbildung von Brandschutzhelfern herangezogen werden, erhalten je volle Zeitstunde eine Aufwandsentschädigung von 17,00 €

(7) Die Aufwandsentschädigungen für Personen nach Abs. 4, 5 und 6 werden entgegen § 5 dieser Satzung innerhalb einer Woche nach Vorlage der schriftlichen Einsatzbestätigung des jeweiligen Wehrführers bzw. Einsatzleiters gezahlt.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung) vom 02. April 2020, (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 5/2020 vom 17. April 2020, Seite 7) außer Kraft.

Stadt Neuhaus am Rennweg

Neuhaus am Rennweg, den 01. Oktober 2025

Scheler

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung) vom 01. Oktober 2025 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.