Aufgrund des § 14 und § 26 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), beschließt die Stadt Neuhaus am Rennweg folgende Benutzungs- und Entgeltordnung:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Neuhaus am Rennweg unterhält städtische Unterkünfte in Neuhaus am Rennweg im Rahmen der Gefahrenabwehr. Stadteigene Unterkunftsanlagen sowie für Unterkunftszwecke angemietete Wohnungen stellen öffentliche Einrichtungen dar, die der vorübergehenden Unterbringung von ortsansässigen Personen dienen, die obdachlos sind oder denen Obdachlosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
(2) Die Unterkünfte werden im Umfang der zu deckenden Bedarfslage vorgehalten.
(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Neuhaus am Rennweg und der untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlich. Die untergebrachte Person genießt keine regulären Wohnungsrechte aus anderen rechtlichen Grundlagen.
(4) Für die Inanspruchnahme der Notunterkünfte wird zur Deckung der Kosten ein Entgelt erhoben.
§ 2
Aufnahme
(1) Personen werden auf Antrag durch Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in eine Unterkunft eingewiesen.
(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Einer eingewiesenen Person kann nach vorheriger Ankündigung eine andere Unterkunft zugewiesen werden.
(3) Durch Aufnahme in eine Unterkunft ist die eingewiesene Person verpflichtet:
(4) Die Einweisung kann zeitlich beschränkt werden, wenn die eingewiesene Person gegen die Weisungen nach § 5 verstößt. Der Zugang zu den Wohnräumen erfolgt dann nur durch einen mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkunftsanlage beauftragten Bediensteten der Stadt Neuhaus am Rennweg für die Nachtstunden. Die eingewiesene Person hat am darauffolgenden Tag nach Anweisung die Unterkunft zu verlassen.
(5) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn die eingewiesene Person:
§ 3
Räumung
(1) Die eingewiesene Person hat die zugewiesenen Räume unverzüglich zu räumen, wenn:
(2) Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) zwangsweise durchgesetzt werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen.
(3) Gegenstände, die im Zuge der Ersatzvornahme aus den Räumen entfernt wurden und innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt werden, können entweder einer gemeinnützigen Verwendung zugeführt oder, falls dies nicht möglich ist, entsorgt werden.
§ 4
Prüfung der Mietfähigkeit
Einweisung begehrende Personen sind verpflichtet, der Stadtverwaltung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Ferner soll laufend geprüft werden, ob ihnen die Anmietung von angemessenem Wohnraum zumutbar ist.
§ 5
Verhalten
(1) Eingewiesene Personen haben die Unterkunftsanlagen, insbesondere die Unterkunftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen, pfleglich zu behandeln, stets sauber zu halten und nicht ordnungswidrig zu gebrauchen. Sie müssen sich so verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Es ist eingewiesene Personen insbesondere untersagt:
§ 6
Haftungsausschluss
Die Stadt Neuhaus am Rennweg übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum sowie für sonstige Schäden der Personen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Stadt oder ihrer Bediensteten beruhen.
§ 7
Entgeltschuldner
Schuldner des Benutzungsentgeltes ist die eingewiesene Person, deren Einweisung verfügt wurde. Mehrere volljährige eingewiesene Personen haften als Gesamtschuldner, wenn sie miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder eine eheähnliche Gemeinschaft bilden.
§ 8
Pflicht zur Zahlung des Entgeltes
(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Tag der Nutzung oder der Möglichkeit zur Nutzung. Sie endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die Stadt.
(2) Das Entgelt ist monatlich im Voraus bis zum fünften Werktag zu entrichten.
(3) Endet die Entgeltpflicht vor Monatsende, wird das Entgelt anteilig berechnet.
§ 9
Höhe des Entgeltes
(1) Das Entgelt basiert auf einer Mischkalkulation und umfasst Mietkosten, Nebenkosten, Stromkosten sowie Instandhaltungs- und Kontrollkosten.
(2) Das Entgelt beträgt pro Tag und eingewiesener Person 7,81 €.
(3) Die Höhe des Entgeltes kann jährlich überprüft und angepasst werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 01. Juli 2025 in Kraft.
Neuhaus am Rennweg, den 01. Oktober 2025
Stadt Neuhaus am Rennweg
Scheler
Bürgermeister