Az.: K 23/22 — Sonneberg, 30.10.2023
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Dienstag, 09.01.2024 | 11:00 Uhr | 1.27, Sitzungs- saal | Amtsgericht Sonneberg, Untere Marktstraße 2, 96515 Sonneberg |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Siegmundsburg
| lfd. Nr. | Gemarkung | Flur, Flur- stück | Wirtschaftsart u. Lage | Anschrift | m2 | Blatt |
| 1 | Siegmundsburg | -, 148/4 | Verkehrsfläche, Zum Sportplatz | Hiftenberg, 98724 Neuhaus/Rwg. OT Siegmundsburg | 6 | 304 BV 3 |
| 3 | Siegmundsburg | -, 148/5 | Gebäude- und Freifläche, Hiftenberg 27 | Hiftenberg 27, 98724 Neuhaus/Rwg. OT Siegmundsburg | 785 | 304 BV 4 |
Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen);
Verkehrsfläche, unbebaut, bildet eine wirtschaftliche Einheit mit FINr. 148/5;
Verkehrswert: 40,00 €
Lfd. Nr. 3
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen);
bebaut mit Einfamilienwohnhaus (Bj. zw. 1900 und 1920; zu ca. 2/3 unterkellert; Wohnfläche rd. 150 m3, seit drei Jahren leerstehend; schlechter Zustand);
Verkehrswert: 44.200,00 €
Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 85a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.
Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de
Ansprechpartner des Gläubigers für Interessenten:
Immobilienbüro Fehldt GmbH, Uwe Schmidt, Tel.: 03329-6902812 u. 0176-82707177
Der Versteigerungsvermerk ist am 19.09.2022 in das Grundbuch eingetragen worden.
Der nach § 13 ZVG für wiederkehrende Leistungen maßgebliche Beschlagnahmezeitpunkt ist der 16.09.2022.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
gez.
Hölzer
Rechtspflegerin
Beglaubigt
Sonneberg, 08.11.2023
Scheler, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle — Siegel