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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 11/2024
1. Amtlicher Teil
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1.1. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Neuhaus am Rennweg

Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Steinheid

Als Jagdvorstand des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Steinheid lade ich ordnungsgemäß laut nachstehend bekannt gegebener Tagesordnung zur Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung ein.

Hierzu sind alle Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Steinheid herzlich eingeladen.

Die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist nicht öffentlich.

Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

Die Versammlung findet am

Freitag, den 18. Oktober 2024,

um 18:00 Uhr

in den Vereinsräumen der

Schützengesellschaft Steinheid 1813 e.V.,

Markt 8 in 98724 Neuhaus am Rennweg,

OT Steinheid,

statt.

Damit die Versammlung um 18:00 Uhr beginnen kann, werden die Jagdgenossen gebeten, sich ab 17:00 Uhr zur Registrierung einzufinden.

Tagesordnung:

1.

Begrüßung

2.

Feststellung der form- und fristgerechten Einladung

3.

Feststellung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und der durch diese gehaltenen Flächen anhand des aktuellen Jagdkatasters

4.

Bericht des Jagdvorstandes zu den zurückliegenden Jagdjahren

5.

Kassenbericht

6.

Kassenprüfbericht

7.

Entlastung des Kassenführers und des Vorstandes

8.

Beratungen und Beschlussfassungen der Jagdgenossenschaft Steinheid

9.

Diskussion und Sonstiges

10.

Schlusswort des Jagdvorstehers

Zur Prüfung der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft hat jeder Jagdgenosse bei der Versammlung entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) vorzulegen.

Jeder Jagdgenosse, der nicht selbst an der Versammlung teilnimmt, kann entsprechend der Satzung der Jagdgenossenschaft einen Vertreter durch schriftliche Vollmacht bestimmen. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten.

Die schriftliche Vollmacht muss mindestens enthalten:

-

Name, Vorname und Anschrift des die Vollmacht gebenden Jagdgenossen

-

Name, Vorname und Anschrift des die Vollmacht ausübenden Jagdgenossen

-

die Erklärung, dass der Vollmacht gebende Jagdgenosse den die Vollmacht ausübenden Jagdgenossen zur Vertretung bei der Jagdversammlung am 18.10.2024 ermächtigt

-

mit welcher Fläche (Flurstücksnummer und Gemarkung) die Vollmacht verbunden ist

-

den Ort und das Datum, an dem die Vollmacht erteilt worden ist.

Der Bevollmächtigte hat sich ebenfalls mit Ausweisdokumenten (Personalausweis oder Reisepass) auszuweisen.

Bei der Registrierung der Anwesenheit und der Ausgabe der Stimmzettel ist wegen der erforderlichen Rechtssicherheit von den Jagdgenossen, auch im Falle einer Vollmacht, ein gültiger Grundbuchauszug als Nachweis zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum (z. B. Miteigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Deshalb ist nur einer der Eigentümer von den übrigen Miteigentümern zur Stimmabgabe zu bevollmächtigen. Dies gilt auch für Ehepaare.

gez.: Falk Bohl

-Jagdvorsteher-