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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 12/2023
1. Amtlicher Teil
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Landratsamt Sonneberg

Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Vollzug der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)

Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2024

hier: Eingangsbestätigung

Der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg hat in öffentlicher Sitzung am 04.12.2023 die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen (Beschluss Nr. 447/38/2023). Ebenfalls am 04.12.2023 wurde durch den Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg mit Beschluss Nr. 446/38/2023 der Finanzplan mit dem dazugehörigen Investitionsplan für den Zeitraum 2023 bis 2027 beschlossen.

Mit Schreiben vom 06.12.2023 (Eingang am 08.122023) legte die Stadt Neuhaus am Rennweg die Haushaltssatzung mit den dazu gehörenden Bestandteilen und Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vor (§ 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO, § 56 ThürKO, § 2 ThürGemHV) und bat um Erteilung der Eingangsbestätigung und Genehmigung der vorzeitigen Bekanntmachung dieser Satzung.

Das Landratsamt Sonneberg, hier handelnd als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO, ist zur Erteilung der Eingangsbestätigung sachlich (§ 57 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 ThürKO) und örtlich zuständig (§ 3 Abs. 1 ThürVwVfG).

Eine Genehmigungspflicht entfällt, da weder Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen (§ 2 Abs. 1 der Haushaltssatzung, § 63 Abs. 2 Satz 1 ThürKO) noch Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt neu festgesetzt (§ 3 der Haushaltssatzung, § 59 Abs. 4 ThürKO) werden. Zudem übersteigt der Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Neuhaus am Rennweg zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan in Höhe von 2.500.000 € (§ 5 der Haushaltssatzung) nicht ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO).

Die Kreditaufnahme zur Umschuldung unter § 2 Abs. 2 der Haushaltssatzung", ist nicht genehmigungspflichtig.

Die Eingangsbestätigung der Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2024 wird gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO unter folgender Einschätzung erteilt.

Würdigung des Haushalts 2024

Das Einnahme- und Ausgabevolumen des Haushalts der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2024 beträgt

im Verwaltungshaushalt

15.797.301 €

und

im Vermögenshaushalt

3.149.157 €.

Der Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 2024 mit einem Einnahme- und Ausgabevolumen in Höhe von insgesamt 18.946.458 € hat sich damit im Vergleich zum Nachtragshaushalt des Vorjahrs um 1.553.997 € erhöht, davon um 488.070 € im Verwaltungshaushalt und um 1.065.927 € im Vermögenshaushalt.

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt gemäß § 22 Abs. 1 ThürGemHV muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können. Gemäß der vorliegenden Haushaltssatzung nebst Finanzplan (Haushaltsstellen 9100.2800 und 9100.9000) kann der Verwaltungshaushalt im Haushaltsjahr 2024 wie schon im Jahr 2023 nur durch eine negative Zuführung vom Vermögenshaushalt ausgeglichen werden, 2023 in Höhe von 277.353 € und 2024 in Höhe von 826.661 €. Die ordentliche Tilgung von Krediten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV in Höhe von 469.000 € (Haushaltsstelle 9100.9772, ohne die Tilgung zur Umschuldung in Höhe von 350.000 € in der Haushaltsstelle 9100.9779), kann damit 2024 erneut nicht im Verwaltungshaushalt erwirtschaftet werden. Erst ab 2025 wird wieder mit einer positiven Zuführung zum Vermögenshaushalt gerechnet.

Als Ersatzdeckungsmittel im Rahmen der Gesamtdeckung gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1c, 16 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürGemHV sind Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage (Haushaltsstelle 9100.3100) vorgesehen. Ohne die Entnahmen aus der Sonderrücklage Friedhöfe (Haushaltsstelle 9100.3150) belaufen sie sich auf 1.151.174 € im Jahr 2024 und auf 253.613 € im Jahr 2025. Damit würde die allgemeine Rücklage von voraussichtlich 1.492.000 € zum 01.01.2024 auf 87.213 C bis Ende 2025 sinken.

Diese Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage würden zusammengenommen auch einen Teil der Mindestrücklage aufbrauchen. Sie beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 ThürGemHV gegenwärtig 300.600 € und ist in voller Höhe vorzuhalten. Sie darf weder teilweise noch in Gänze aufgebraucht werden, auch dann nicht, wenn gemäß dem Finanzplan (Haushaltsstelle 9100.9100) die Höhe der Mindestrücklage nach geplanten Zuführungen in den Jahren 2026 und 2027 wieder erreicht werden würde. Aus diesem Grund ist nur die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage für das Jahr 2024 in Höhe von 1.151.174 € zulässig. Die für 2025 geplante Entnahme in Höhe von 253.613 € müsste zu gegebener Zeit beanstandet werden, sofern sie im Haushaltsplan für 2025 enthalten wäre und dabei die Mindestrücklage beanspruchen würde.

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Neuhaus am Rennweg ist kritisch zu beurteilen. Nach einem Fehlbetrag aus laufender Rechnung im Haushaltsjahr 2023 wird für das Jahr 2024 mit einem Fehlbetrag in Höhe von 1.326.122 € gerechnet. In den Folgejahren wird wieder mit Überschüssen geplant, 2025 in Höhe von 4.972 €, 2026 in Höhe von 211.800 € und 2027 in Höhe von 333.811 €.

Der Rückblick auf die Beurteilungen der dauernden Leistungsfähigkeit in den Haushaltsplänen für 2022 und 2023 zeigt aber auch, dass die ursprünglich prognostizierten Überschüsse für 2024 und 2025 stetig nach unten revidiert wurden. Zuletzt wies das Rechnungsergebnis für das Jahr 2022 einen deutlichen Überschuss aus.

Aufgrund der geringen Höhe des für 2025 erwarteten Überschusses und der Gefahr einer weiteren Revidierung erfolgt hiermit der frühzeitige Hinweis, dass bei einem erheblichen Fehlbetrag aus laufender Rechnung im Haushaltsjahr 2025 der Tatbestand des § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürKO zur pflichtigen Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts erfüllt wäre.

Besonders wegen des hohen Gewichts der Einnahmen aus Gewerbesteuer (HHSt. 9000.0030) muss damit gerechnet werden, dass bei möglichen Rückerstattungen von Steuervorauszahlungen für künftige Haushaltsausgleiche weitere Zuführungen vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt erfolgen müssen und erneut die allgemeine Rücklage als Ersatzdeckungsmittel im Rahmen der Gesamtdeckung beansprucht wird. Zeitversetzte Veränderungen bei den Ausgaben, z. B. bei der Gewerbesteuerumlage und der Kreisumlage, sind zu beachten. Der nahezu unveränderte Ansatz der Gewerbesteuereinnahmen und der höhere Ansatz der Ausgaben für die Kreisumlage (Haushaltsstelle 9000.8320) für 2024 tragen bereits dem Vorsichtsprinzip Rechnung.

Der Stand der Schulden aus Krediten der Stadt Neuhaus am Rennweg beläuft sich zum 01.01.2024 gemäß der Schuldenübersicht auf ca. 4.295 T€. Abgesehen von der Umschuldung in Höhe von 350.000 € sind die Aufnahme von Krediten und der Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte im Jahr 2024 nicht vorgesehen. Nach einem Abgang in Höhe von 469.000 € wird der Schuldenstand zum 31.12.2024 voraussichtlich 3.826.046 € betragen. Die Pro-Kopf-Verschuldung der Stadt Neuhaus am Rennweg würde dann bei 429 €/Einwohner (8.927 Einwohner) liegen.

Verpflichtungen aus Bürgschaften valutierten zum 30.09.2023 auf 425.943,80 €.

Im Vermögenshaushalt sind als Ausgaben für Baumaßnahmen insbesondere 232.555 € für den weiteren Bau von Gehwegen, Straßenbeleuchtung, Hydranten und Bushaltestellen im Zuge des Ausbaus der Sonneberger Straße (Landesstraße L1145), 200.000 € für den Abriss der Liegenschaft Sonneberger Straße 34 mit Vollförderung aus Mitteln der Städtebauförderung und 63.000 € für Umrüstungen der Straßenbeleuchtung vorgesehen. Aus dem Ausbau der Landesstraße L1112 in den Ortslagen Scheibe-Alsbach und Limbach wird einnahmeseitig mit 204.000 € Ausgleichsleistungen für entfallene Straßenausbaubeiträge gerechnet.

Angesichts der Zinsentwicklung am Kreditmarkt wird angeregt, die in der Finanz- und Investitionsplanung 2023 bis 2027 vorgesehenen Kredittilgungen konsequent fortzusetzen und vor weiteren Kreditaufnahmen verstärkt auf ausgabenseitige Erforderlichkeit und einnahmenseitige Deckung, insbesondere beim Umfang freiwilliger Aufgaben, zu achten.

Die Personalausgaben (Hauptgruppe 4) haben mit 3.556.660 € einen angemessenen Anteil von 22,5 % an den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts in Höhe von 15.797.301 €.

Schlussbetrachtungen

Nach heutigem Erkenntnis- und Sachstand werden die Planansätze als realistisch eingeschätzt.

Die Bestandteile des Haushaltsplans 2024 sowie die dem Haushaltsplan beizufügenden Anlagen nach § 2 ThürGemHV sind vollständig. Form und Inhalt entsprechen den Anforderungen der ThürGemHV.

Die Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2024 darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden (§ 21 Abs. 3 ThürKO).

Gemäß 119 ThürK0 fordert die Rechtsaufsichtsbehörde eine amtlich ausgefertigte Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2024 sowie einen Bekanntmachungsnachweis dieser Satzung an.

Erhebung von Daten über die Haushaltswirtschaft

Wir bitten darum, die Daten der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan zeitnah in die Datenmaske des HWK einzugeben.

Im Auftrag

Dittmann