Aufgrund der §§ 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und den §§ 2, 7, 7b, 12, 14 und 21a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) erlässt die Gemeinde Goldisthal nachfolgende Satzung:
Artikel 1
Änderungen
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Goldisthal (BGS-EWS) vom 21. November 2006 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 13/06 vom 01. Dezember 2006, S. 3), zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Goldisthal (BGS-EWS) vom 06. Dezember 2019 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 13/2019 vom 20. Dezember 2019, S. 14) wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Einleitungsgebühr beträgt 4,63 Euro pro m³ Abwasser.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Gemeinde Goldisthal
Goldisthal, den 07. Dezember 20023
Machold
Bürgermeister
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der 3. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Goldisthal (BGS-EWS) vom 07. Dezember 2023 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.