Aufgrund der §§ 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und den §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) erlässt die Gemeinde Goldisthal nachfolgende Satzung:
Artikel 1
Änderungen
Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung der Gemeinde Goldisthal (GS-WBS) vom 20. Februar 2007 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 04/07 vom 30. März 2007, S. 9), zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung der Gemeinde Goldisthal vom 09. Dezember 2014 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 14/2014 vom 19. Dezember 2014, S. 4) wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.“
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Durchmesser des Wasseranschlusses berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr für jeden Wasseranschluss einzeln berechnet.
(2) Die Grundgebühr wird unabhängig von der Art der Nutzung des Wasseranschlusses und auch bei Leerstand der angeschlossenen Liegenschaft berechnet.
(3) Die monatliche Grundgebühr einschließlich der ausgewiesenen gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt je
| a) | Wasseranschluss mit einem Durchmesser bis zu einem Zoll:
| ||
|
| Netto: | zzgl. 7 % Umsatzsteuer | Brutto |
|
| 4,67 Euro | 0,33 Euro | 5,00 Euro |
| b) | Wasseranschluss mit einem Durchmesser über einem Zoll:
| ||
|
| Netto: | zzgl. 7 % Umsatzsteuer | Brutto |
|
| 14,02 Euro | 0,98 Euro | 15,00 Euro“ |
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Gebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 1,76 Euro pro m³ entnommenen Wassers.“
§ 4 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals an dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Für am 31. Dezember 2023 bereits bestehende Anschlüsse entsteht die Grundgebührenschuld erstmals am 01. Januar 2024.“
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Gemeinde Goldisthal
Goldisthal, den 07. Dezember 2023
Machold
Bürgermeister
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der 2.Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung der Gemeinde Goldisthal (GS-WBS) vom 07. Dezember 2023 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.