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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 12/2025
1. Amtlicher Teil
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1.1. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Neuhaus am Rennweg

Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO),

Vollzug der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)

Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2026

Unter Bezugnahme auf die Eingangsbestätigung gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO vom 14.11.2025 wird für die Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2026 folgende Einschätzung gegeben.

Würdigung des Haushalts 2026

Das Einnahme- und Ausgabevolumen des Haushalts der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2026 beträgt

im Verwaltungshaushalt

17.752.815 €

und

im Vermögenshaushalt

2.563.738 €.

Der Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 2026 mit einem Einnahme- und Ausgabevolumen in Höhe von insgesamt 20.316.553 € hat sich damit im Vergleich zum Vorjahreshaushalt um 635.958 € erhöht, davon um 285.500 € im Verwaltungshaushalt und um 350.458 € im Vermögenshaushalt.

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können. Gemäß der vorliegenden Haushaltssatzung nebst Finanzplan (Haushaltsstellen 9100.2800 und 9100.9000) kann der Verwaltungshaushalt im Haushaltsjahr 2026 erneut nur durch eine rückwärtige Zuführung vom Vermögenshaushalt im deutlich sechsstelligen Euro-Bereich ausgeglichen werden, nunmehr in Höhe von 300.498 €.

Die ordentliche Tilgung von Krediten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV in Höhe von 411.000 € (Haushaltsstelle 9100.9772, ohne die Tilgung zur Umschuldung in Höhe von 42.260 € in der Haushaltsstelle 9100.9779) kann damit 2026 erneut nicht im Verwaltungshaushalt erwirtschaftet werden. Für die Finanzplanjahre 2027 bis 2029 wird wieder mit positiven Zuführungen gerechnet.

Ihrer Höhe nach werden diese Zuführungen jedoch weiterhin nicht ausreichen, um die nahezu gleichbleibenden ordentlichen Tilgungsleistungen vollständig zu decken.

Als Ersatzdeckungsmittel im Rahmen der Gesamtdeckung gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1c, 16 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürGemHV ist im Jahr 2026 eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (Haushaltsstelle 9100.3100) vorgesehen. Ohne die Entnahme aus der Sonderrücklage Friedhöfe (Haushaltsstelle 9100.3150) beläuft sie sich auf 236.498 €. Damit würde die allgemeine Rücklage von voraussichtlich 677.594 E zum 01.01.2026 auf 441.096 € zum 31.12.2026 sinken.

Für das Jahr 2026 beträgt die Mindestrücklage nach § 20 Abs. 2 Satz 2 ThürGemHV 326.100 €.

Ihre Einhaltung ist damit gewährleistet und es wären noch 115.000 € entnahmefähig. Die geringen Entnahmen in den Jahren 2027 und 2029 würden damit noch möglich sein. Der Finanzplan rechnet jedoch in keinem Jahr mit einer Zuführung zur allgemeinen Rücklage.

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Neuhaus am Rennweg ist anhand der entsprechenden Übersicht als Bestandteil des Gesamtplans gemäß § 4 Nr. 4 ThürGemHV noch kritischer als in den Vorjahren zu beurteilen. Der Fehlbetrag aus laufender Rechnung für das Jahr 2024 in Höhe von -1.326.122 € hatte sich mit der Jahresrechnung noch auf -543.521 € reduziert. Für das Jahr 2025 wird ein Fehlbetrag in unveränderter Höhe von -691.834 € prognostiziert. Die dauernde Leistungsfähigkeit für die Jahre 2026 bis 2028 stellt sich jedoch deutlich schlechter als im Haushalt des Vorjahres dar. Für 2026 wird nun mit einem Fehlbetrag in Höhe von -711.498 € statt bisher -110.111 € gerechnet. Die ursprünglich erwarteten Überschüsse für 2027 und 2028 in Höhe von +18.889 € und +151.321 € ändern sich in Fehlbeträge in Höhe von -364.520 € und -286.291 €.

Auch für 2029 wird ein Fehlbetrag in Höhe von -318.694 € prognostiziert.

Sollte nach dem bestätigten erheblichen Fehlbetrag für das Jahr 2024 auch das Jahr 2025 nach dem Ergebnis der bis zum 30.04.2026 aufzustellenden Jahresrechnung (§ 80 Abs. 2 ThürKO) mit einem erheblichen Fehlbetrag abschließen, wird der Tatbestand des § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürKO zur pflichtigen Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erfüllt. Vorbereitend für nachfolgende Haushaltssatzungen muss dann ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt und vorgelegt werden, welches als Grundlage für die rechtsaufsichtliche Prüfung, Würdigung und gegebenenfalls Genehmigung der Haushaltssatzungen dienen wird.

Der Stand der Schulden aus Krediten der Stadt Neuhaus am Rennweg beläuft sich zum 01.01.2026 gemäß der Schuldenübersicht auf ca. 3.315.000 €. Abgesehen von der Kreditaufnahme nach dem geplanten Thüringer Kommunalen Investitionsprogrammgesetz in Höhe von ca. 1.121.000 € sind die Aufnahme von Krediten und der Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte im Jahr 2026 nicht vorgesehen. Nach einem Abgang in Höhe von ca. 453.000 € ordentlicher Tilgung wird der Schuldenstand zum 31.12.2026 voraussichtlich ca. 2.862.000 € betragen. Die Pro-Kopf-Verschuldung der Stadt Neuhaus am Rennweg würde dann bei 342 €/Einwohner (8.376 Einwohner, neuester Stand des Thüringer Landesamts für Statistik zum 30.06.2025) liegen.

Verpflichtungen aus Bürgschaften valutieren auf ca. 3.108.000 €.

Im Verwaltungshaushalt werden im Vorgriff der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 389 % auf 475 % zum 01.01.2026 deutlich höhere Grundsteuereinnahmen veranschlagt.

Die Personalausgaben (Hauptgruppe 4) haben mit 3.653.215 € einen angemessenen Anteil von 20,6 % an den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts in Höhe von 17.752.815 €. Im Zuge von geplanten Einsparungen fällt dieser Anteil um 0,5 Prozentpunkte niedriger aus als im Vorjahr.

Im Vermögenshaushalt sind als Ausgaben insbesondere je 320.000 € für zwei Ersatzbeschaffungen für den Fuhrpark des Bauhofes und für die grundhafte Instandsetzung der Straße Am Herrnberg, 277.000 € für den normgerechten Umbau der Atemschutzwerkstatt sowie die Ausstattung des Feuerwehrtechnischen Zentrums (mit 85.000 € Einnahmen aus Zuweisungen), 150.000 € für Baumaßnahmen auf den Friedhöfen, 130.000 € für den Bau von Buswartehäuschen (mit 97.500 € Einnahmen aus Zuweisungen), 100.000 € für Sicherungsmaßnahmen am Gebäude Kirchweg 2 und 50.000 € für den Rückbau der ehemaligen Jugendherberge vorgesehen. Als Einnahmen sind insbesondere beitragsrechtliche Ausgleichsleistungen für den Ausbau von Teileinrichtungen der Landesstraße L1112 in den Ortslagen Scheibe-Alsbach und Limbach mit 175.236 € und für den Ausbau der Straßenbeleuchtung in der Unterlandstraße in Scheibe-Alsbach mit 40.950 € sowie Erlöse aus Grundstücksveräußerungen in Höhe von insgesamt 410.000 € geplant. Für die Kassenwirksamkeit der Ausgleichsleistungen im Haushaltsjahr 2026 wird um baldmöglichste Antragstellungen nach Eingang der letzten Unternehmerrechnungen gebeten. Die geplanten Erlöse aus Grundstücksveräußerungen können seitens der Rechtsaufsichtsbehörde nicht zweifelsfrei auf ihre Realisierbarkeit am Immobilienmarkt beurteilt werden. Sollte die kassenwirksame Vereinnahmung im Haushaltsjahr 2026 nicht in der veranschlagten Höhe erfolgen, würde dies den vorgenannten Fehlbetrag bei der dauernden Leistungsfähigkeit noch weiter vergrößern.

Das rechtzeitige Inkrafttreten der Haushaltssatzung soll auch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit der Arbeiterwohlfahrt zur Sanierung der Kindertagesstätte „Tausendfüßler", die Ausschreibung zum Kauf eines Feuerwehrfahrzeuges und den Abschluss der Kreditverträge mit der Thüringer Aufbaubank zum geplanten Kommunalen Investitionsprogramm ermöglichen.

Schlussbetrachtungen

Nach heutigem Erkenntnis- und Sachstand werden die Planansätze als realistisch eingeschätzt.

Die Bestandteile des Haushaltsplans 2026 sowie die dem Haushaltsplan beizufügenden Anlagen nach § 2 ThürGemHV sind vollständig. Für die „Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen" wird für künftige Haushaltsplanungen um eine Übersicht gebeten, die der Anlage 20 der Verwaltungsvorschriften über die Muster zum gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (VV-Mu-ThürGemHV) entspricht und insbesondere den Stand der Rücklagen zum Ende des Haushaltsjahres gemäß § 81 Abs. 2 ThürGemHV sowie die Höhe der Zuführungen und Entnahmen wiedergibt. Im Übrigen erfüllen die Planbestandteile und -anlagen in Form und Inhalt die Anforderungen der ThürGemHV.

Die Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2026 darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden (§ 21 Abs. 3 ThürKO).

Gemäß § 119 ThürKO fordert die Rechtsaufsichtsbehörde eine amtlich ausgefertigte Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2026 sowie einen Nachweis über die Bekanntmachung dieser Satzung an.

Im Auftrag

Schulz