Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO),
Vollzug der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (TbürGemHV)
Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2026
Der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg hat in öffentlicher Sitzung am 10.11.2025 die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen (Beschluss Nr. 8/129/12/2025). Ebenfalls am 10.11.2025 wurde durch den Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg mit Beschluss Nr. 8/128/12/2025 der Finanzplan mit dem dazugehörigen Investitionsprogramm für den Zeitraum 2025 bis 2029 beschlossen.
Mit Schreiben vom 11.112025 - bei der Rechtsaufsicht am 12.11.2025 eingegangen - legte die Stadt Neuhaus am Rennweg die Haushaltssatzung mit den dazu gehörenden Bestandteilen und Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vor (§§ 21 Abs. 3 Satz 1, 55, 56, 57 Abs., 2, Abs. 3 Satz 2 ThürKO, § 2 ThürGemHV) und beantragte die Erteilung der Eingangsbestätigung und die Genehmigung zur vorzeitigen Bekanntmachung dieser Satzung.
Das Landratsamt Sonneberg, hier handelnd als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO, ist zur Erteilung der Eingangsbestätigung sachlich (§ 57 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 ThürKO) und örtlich (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) zuständig.
Eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Es werden keine Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen (§ 2 Abs. 1 der Haushaltssatzung, § 63 Abs. 2 Satz 1 ThürKO). Die Kreditaufnahme nach dem Thüringer Kommunalen Investitionsprogrammgesetz unter § 2 Abs. 2 der Haushaltssatzung ist nicht genehmigungspflichtig.
Verpflichtungsermächtigungen werden im Vermögenshaushalt neu festgesetzt, jedoch nicht zu Lasten von Jahren, in denen Kreditaufnahmen geplant sind (§ 3 der Haushaltssatzung, § 59 Abs. 4 ThürKO). Die Kreditaufnahmen im Finanzplanjahr 2027 erfolgen auch nach dem Thüringer Kommunalen Investitionsprogrammgesetz und für eine Umschuldung und bewirken damit ebenfalls keine Genehmigungspflicht. Zudem übersteigt der Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Neuhaus am Rennweg zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan in Höhe von 2.500.000 € (§ 5 der Haushaltssatzung) nicht ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO).
Die Eingangsbestätigung der Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2026 wird gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erteilt.
Die rechtsaufsichtliche Würdigung der Haushaltssatzung erfolgt in einem gesonderten Schreiben, in dem auch über den Antrag auf Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung entschieden wird.
Erhebung von Daten über die Haushaltswirtschaft:
Wir bitten darum, die Daten der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan unverzüglich in die Datenerfassung „Haushaltswirtschaft der Kommunen" (HWK) einzugeben. Die rechtsaufsichtliche Würdigung ist hierfür nicht abzuwarten.
Im Auftrag
Schulz