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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 14/2024
1. Amtlicher Teil
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1.2. Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Goldisthal

Satzung der Gemeinde Goldisthal

über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 05. Dezember 2024

Aufgrund des §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVbl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (GVBl. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)) erlässt die Gemeinde Goldisthal nachfolgende Satzung:

§ 1

Steuerhebesätze

Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1.

GRUNDSTEUER

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)

271 v.H.

b)

für die Grundstücke

(Grundsteuer B)

389 v.H.

2.

GEWERBESTEUER

400 v.H.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Goldisthal über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 07. August 2020 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 10/2020 vom 18. September 2020, Seite 10) außer Kraft.

Gemeinde Goldisthal

Goldisthal, den 05. Dezember 2024

Machold

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung der Gemeinde Goldisthal über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 05. Dezember 2024 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Goldisthal, über erfüllende Gemeinde Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.