Aufgrund des §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVbl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (GVBl. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)) erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende Satzung:
§ 1
Steuerhebesätze
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | GRUNDSTEUER | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |
|
| (Grundsteuer A) | 287 v.H. |
| b) | für die Grundstücke | |
|
| (Grundsteuer B) | 389 v.H. |
| GEWERBESTEUER | 415 v.H. | |
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 08. November 2017 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 11/2017 vom 17. November 2017, Seite 3) außer Kraft.
Stadt Neuhaus am Rennweg
Neuhaus am Rennweg, den 10. Dezember 2024
Scheler
Bürgermeister
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 10. Dezember 2024 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.