Titel Logo
Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 14/2024
1. Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1.1. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Neuhaus am Rennweg

Satzung

nach § 34 Abs. 4 Nr. 3, Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Neuhaus am Rennweg für den Gemeindeweg im Ortsteil Siegmundsburg vom……

Auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 3, Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 1334), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. S. 1353) geändert i.V. mit § 19 der Thüringer Gemeinde- und Kreisordnung (Thüringer Kommunalverordnung - Thür KO) vom 16 August 1993 (GVBl. Nr. 23 S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.Februar 2022 (GVBl. 87), erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg folgende Einbeziehungssatzung „Gemeindeweg - Ortsteil Siegmundsburg“

§ 1

Geltungsbereich

Der Bereich umfasst die folgenden Flurstücke 188/3, 188/7 und 188/13 in der Gemarkung Siegmundsburg.

Die Flurstücke werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs.1 BauGB) einbezogen.

Die genaue räumliche Abgrenzung des Satzungsgebietes ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1: 2000. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.

§ 3

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt.

Gemäß § 19 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut sind, mitzurechnen.

§ 4

Naturschutzrechtlicher Ausgleich

Durch die folgenden Maßnahmen sind nachteilige Auswirkungen zu vermeiden bzw. zu verringern:

Begrenzung der Flächenbeanspruchung für die geplante Bebauung auf den folgenden Grundstücken in der Gemarkung Siegmundsburg auf den Flurstücken 188/3, 188/7 und 188/13 durch die Festsetzung der Grundfläche.

Ablösung der Biotop-Wertverlustes erfolgt durch Kompensationsmaßnahmen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs 3 BauGB).

Neuhaus, den

Uwe Scheler

Bürgermeister

Begründung

1. Gründe für den Satzungserlass

Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben, hat die Stadt Neuhaus am Rennweg im Bereich „Gemeindeweg OT Siegmundsburg“ eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 BauGB zu erlassen.

Das Satzungsgebiet ist geprägt durch eine benachbarte Wohnbebauung mit Nebengebäuden, welche unmittelbar an das als Innenbereich zu klassifiziertem Gebiet angrenzt.

Eine Bebauung der Grundstücke ist unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung in Sinne der Schaffung neuer Baugrundstücke stadtplanerisch vertretbar.

Ein Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB kann für das Gebiet angenommen werden, weil eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt.

Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 BauGB sind damit erfüllt.

Diese Satzung ordnet den hinteren Bereich des Gemeindeweges in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu. Die Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs.5 BauGB ist hier mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vertretbar. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, bieten hier keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung.

Im Geltungsbereich der Satzung besteht keine UVP- Pflicht, die Grundstücke liegen nicht im FFH-Gebiet und auch nicht im Vogelschutzgebiet.

Aufgrund der geringen Größe sowie der baulichen Vorprägung der Umgebung ist damit keine größere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten.

2. Allgemeine Zielstellung der Satzung

Ziel der Satzung ist die Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich „Gemeindeweg Siegmundsburg“ mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Mit dem Erlass der Satzung soll eine Bebauung ermöglicht werden.

Für die Grundstücke i m Außenbereich kann durch diese Satzung eine Bebauung zu der bereits vorhandenen Bebauung zugelassen werden. Eine Abgrenzung zum Außenbereich wird festsetzt.

Durch das Vorliegen einer rechtswirksamen Satzung wird die planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Wohnbebauung in diesem Bereich nach § 34 BauGB geschaffen und damit erfüllt.

3. Klarstellung

Sonstige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 BauGB müssen geben sein.

Dabei ist auch der naturschutzrechtliche Ausgleich durch die bauliche Maßnahme zu berücksichtigen.

Dieser ist durch den jeweiligen Eigentümer zum Zeitpunkt des naturschutzrechtlichen Eingriffes zu erbringen. Dazu wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Poolverwalter dem Verband für Landentwicklung und (VLF) Flurneuordnungsamt Meiningen und den Eigentümern abgeschlossen.

Die Festsetzungen der Thüringer Bauordnung sind einzuhalten.

Die Grundfläche darf dabei nicht überschritten werden.

Die Erschließung ist auf Kosten den Bauherrn und Eigentümer durchzuführen. Ein Anspruch auf Erschließung aus dieser Satzung besteht nicht.

Durch den künftigen Bauherrn ist anzuerkennen, dass im Bereich der Ver- und Entsorgung des Gebietes ebenfalls Defizite bestehen, deren Klärung nicht Gegenstand dieser Satzung sind.

Das in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich der Satzung stehende ehemalige Forsthaus, Hiftenberg 11, ist im Denkmalschutzbuch des Landkreises Sonneberg auf Seite 387 aufgeführt. Eine denkmalschutzrechtiche Genehmigung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einzuholen.

4. Erschließung

Das Satzungsgebiet ist durch den vorhandenen Gemeindeweg erschlossen. Im vorderen Bereich sind Wasserleitungen bis zur Haus Nummer 16 und 18 vorhanden.

Der im Gemeindeweg vorhandene Mischwasserkanal kann zusätzliche Abwässer nicht aufnehmen. Die Erschließung und Abwasserleitung sollte vom Flurstück 188/13 beginnend in Richtung Flurstück 188/8 erfolgen und über das Grundstück 96/4 in den Kanal im Hiftenberg.

Die Herstellung der Trink- und Abwasserversorgung zu den Baugrundstücken muss durch den jeweiligen Bauherrn erfolgen, auf Kosten des Bauherrn und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

Niederschlagswasser soll durch geeignete Einrichtungen auf dem eigenen Grundstück versickern. Der Anschluss von Überläufen auf den Grundstücken für das anfallende Niederschlagswasser muss mit dem „Zweckverband Rennsteigwasser“ geklärt werden.

Die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abschließend zu klären.

Der Winterdienst wird seitens der Stadt Neuhaus am Rennweg nicht übernommen.

Für die abfallwirtschaftliche Erschließung ist für die aktuelle Erschließungssituation ausreichend.

Die Bauherren haben keinen Anspruch auf einen grundhaften Straßenausbau im Bereich des Gemeindeweges im OT Siegmundsburg.

5. Naturschutzrechtlicher Ausgleich

Durch die Bauherren ist die Zahlung in den Kompensationsflächen - und Umsetzungspool Sonneberg mit der Baugenehmigung vorzunehmen. Der Umfang des erforderlichen Ausgleichs und die notwendigen Maßnahmen sind in der nachfolgenden Bilanzierung ersichtlich.

Die Stadt Neuhaus am Rennweg hat eine Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des „Rahmenkonzeptes für den Kompensationsflächen- und Umsetzungspool Sonneberg“ unterschrieben. Darin werden die Aufgaben der Umsetzung von Maßnahmen und die Beschaffung von Ausgleichsflächen an den Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung abgetreten.

Mit Baugenehmigung ist die Zahlung in den Kompensationsflächen- und Umsetzungspool Sonneberg von den Bauherren vorzunehmen. Mit Anzeige des Baubeginns ist die Einzahlung sowohl der Stadt Neuhaus am Rennweg als auch der unteren Bauaufsichtsbehörde durch Zahlungsbeleg nachzuweisen.