Aufgrund der §§ 14 und 26 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) beschließt der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg in seiner Sitzung am 06. Februar 2023 die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die „Schwimmhalle am Rennsteig“ und die Stadt Neuhaus am Rennweg erlässt diese:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die „Schwimmhalle am Rennsteig“ ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuhaus am Rennweg. Sie dient dem öffentlichen Badebetrieb, dem Schulschwimmen, Schwimmkursen, Vereinsschwimmen sowie dem öffentlichen Saunabetrieb.
§ 2
Zweck der Benutzungs- und Entgeltordnung
(1) Die Benutzungs- und Entgeltordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich der „Schwimmhalle am Rennsteig“. Sie ist für alle Besucher der „Schwimmhalle am Rennsteig“ verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb des Chip-Coins der „Schwimmhalle am Rennsteig“ erkennt der Besucher die Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
(3) Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter, Lehrer sowie entsprechend eingesetzte Personen für die Beachtung der Benutzungs- und Entgeltordnung mit verantwortlich.
§ 3
Besucher
(1) Die Benutzung der „Schwimmhalle am Rennsteig“ steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, Personen mit offenen Wunden oder Hautausschlägen sowie Personen, die unter dem Verdacht der Einnahme von Rauschmitteln (Alkohol, Drogen) stehen. Weiterhin ausgeschlossen, sind Personen, denen ein zeitweiliges oder dauerhaftes Nutzungsverbot ausgesprochen wurde.
(2) Kinder im Alter von unter 7 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen (eintrittspflichtig) die „Schwimmhalle am Rennsteig“ besuchen.
(3) Besucher, die hilfebedürftig sind und dies dokumentieren können, ist die Nutzung der „Schwimmhalle am Rennsteig“ mit einer Begleitperson (eintrittspflichtig) gestattet.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten sind jahreszeiten- und ferienbedingt verschieden. Sie werden durch die Stadt Neuhaus am Rennweg festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Der Zutritt zur „Schwimmhalle am Rennsteig“ außerhalb der Öffnungszeit ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch.
(2) Der Zutritt zur „Schwimmhalle am Rennsteig“ ist grundsätzlich nur mit einem gültigen Chip-Coin gestattet.
(3) Die Benutzer haben die Schwimmbecken und die Sauna 20 Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
§ 5
Eintrittskarten, Chip-Coin
(1) Der Besucher erhält gegen Zahlung des in der Anlage zur dieser Benutzungs- und Entgeltordnung festgelegten Entgeltes einen Chip-Coin (Einzelticket).
(2) Ein Chip-Coin gilt jeweils nur für das einmalige Betreten der „Schwimmhalle am Rennsteig“ an dem betreffenden Tag und verliert beim Verlassen der „Schwimmhalle am Rennsteig“ seine Gültigkeit. Mehrfach-Coins haben entsprechend der gebuchten Nutzunganzahl Gültigkeit.
(3) Mit dem Erwerb des Chip-Coins werden keine personenbezogenen Daten erhoben.
§ 6
Garderobeabgabe
Für die Garderobe stehen verschließbare Schränke kostenlos zur Verfügung. Der Besucher hat für die sorgfältige Aufbewahrung des Schlüssels selbst zu sorgen. Bei Verlust des Schlüssels wird eine Pfandgebühr erhoben. Die Haftung der Stadt Neuhaus am Rennweg für aus diesen Schränken abhanden gekommene Gegenstände ist ausgeschlossen.
§ 7
Badebekleidung
Der Aufenthalt in der „Schwimmhalle am Rennsteig“ ist nur bekleidet gestattet. Bei der Benutzung der Schwimmbecken ist Badebekleidung zu tragen. Der Badebereich darf nur nach gründlicher Körperreinigung betreten werden.
§ 8
Schwimmhallenbenutzung
(1) Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung von Taucherbrillen, Schnorcheln, Tauchgeräten jeder Art sowie Schwimmflossen im Badebereich sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet.
(2) Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Stadt Neuhaus am Rennweg besonders geregelt.
(3) Die Schwimmhalleneinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Bei Verunreinigungen wird ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben, das sofort beim Schwimmmeister zu zahlen ist. Festgestellte Beschädigung oder Verunreinigung der Schwimmhalleneinrichtungen sind dem Personal unverzüglich zu melden.
§ 9
Verhalten in der Schwimmhalle
In der Schwimmhalle nicht gestattet ist:
| a) | die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume; |
| b) | das Mitbringen von Tieren; |
| c) | das Ausführen von Spielen, die den Badebetrieb gefährden oder beeinträchtigen; |
| d) | die Belästigung oder Gefährdung der Badegäste oder Besucher; |
| e) | das Mitbringen von Flaschen, Gläsern und ähnlich zerbrechlichen Gegenständen; |
| f) | die Benutzung von lauten schallwiedergebenden Geräten; |
| g) | das Rauchen außerhalb der dafür vorgesehenen Räumlichkeiten; |
| h) | das Verschmutzen der Räumlichkeiten durch Abfälle; |
| i) | das Fotografieren im Hallenbereich und unter Wasser; |
| j) | das Benutzen von mobilen Endgeräten; |
| k) | das Untertauchen von Badegästen; |
| l) | das Rennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen; |
| m) | das öffentliche zur Schau stellen verfassungsfeindlicher Symbole. |
§ 10
Verhalten im Umkleidebereich
Im Umkleidebereich nicht gestattet ist:
| a) | das Betreten mit Straßenschuhen; |
| b) | das Verzehren von Speisen und Getränken; |
| c) | das Fotografieren; |
| d) | das Herumtoben und mutwillige Beschädigung des Inventars |
| e) | das Belästigen anderer Badegäste |
§ 11
Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm- und Nichtschwimmerbeckens sowie des Sprungturms
(1) Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern (auch mit Schwimmhilfen) ist es nicht gestattet, das Schwimmbecken oder die Sprungeinrichtungen zu benutzen.
(2) Die Benutzung des Sprungturmes wird von dem aufsichtsführenden Schwimmmeister geregelt. Von den Sprungeinrichtungen selbst darf nur dann gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet. Nach Benutzung der Sprungbretter und der Startblöcke ist das Wasser im Bereich der Sprungeinrichtungen sofort zu verlassen.
(3) Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf dem Sprungturm und den Sprungeinrichtungen ist verboten.
(4) Das Nichtschwimmerbecken ist Nichtschwimmern vorbehalten.
(5) Jedwede Verunreinigung des Badewassers in den Becken ist verboten.
(6) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.
§ 12
Betriebshaftung
(1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Stadt Neuhaus am Rennweg oder ihrer Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung der „Schwimmhalle am Rennsteig“ und ihrer gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird.
(2) Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen.
(3) Eine Haftung für abgegebene Garderobe tritt nur ein, wenn ein Verschulden der Stadt Neuhaus am Rennweg oder ihrer Beauftragten vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Sachen ausgeschlossen.
§ 13
Fundgegenstände
Gegenstände, die in der „Schwimmhalle am Rennsteig“ gefunden werden, sind beim Personal abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 14
Betriebsunterbrechungen
Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen entstehen, wird keinerlei Ersatz geleistet.
§ 15
Schwimmunterricht
Schwimmunterricht wird im Allgemeinen nur von den Schwimmmeistern /Schwimmmeistergehilfen der Stadt Neuhaus am Rennweg erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen sowie anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird.
§ 16
Sonderveranstaltungen
Für Sonderveranstaltungen, z.B. schwimmsportliche Wettkämpfe, Übungsstunden der Schwimmvereine u.a., werden zwischen der Stadt Neuhaus am Rennweg und dem Veranstalter besondere vertragliche Regelungen getroffen.
§ 17
Besondere Vorschriften für die Benutzung der Saunaanlagen und Massagen
(1) Die Benutzung der Saunaanlagen ist ohne Badebekleidung zulässig.
(2) Die Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einer Unterlage (Handtuch) benutzt werden.
(3) Die Besucher sind verpflichtet, sich vor der Benutzung mit Körperreinigungsmitteln zu reinigen.
(4) Im Saunaraum werden Wasseraufgüsse grundsätzlich nur durch Personal der Stadt Neuhaus am Rennweg ausgeführt. Eigene Badeessenzen dürfen nicht verwendet werden.
(5) In den Ruheräumen haben sich die Besucher so zu verhalten, dass andere Besucher nicht belästigt oder gestört werden.
(6) Ältere und kranke Personen sollten vor einem beabsichtigten Saunabesuch einen Arzt konsultieren.
(7) Vor Betreten des Tauchbeckens sind die Duschen zu benutzen.
(8) Das Tauchbecken ist nur über die Leiter zu betreten.
(9) Die Benutzung der Sauna beinhaltet auch die Berechtigung zur Benutzung der Schwimmhalle.
§ 18
Verkauf von Waren
Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb der „Schwimmhalle am Rennsteig“ bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Neuhaus am Rennweg.
§ 19
Aufsicht
(1) Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung oder eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus der Schwimmhalle zu weisen.
(2) Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist berechtigt, Besucher bei mehr als einmaligen groben Verstößen gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung von der Benutzung der „Schwimmhalle am Rennsteig“ bis zur Dauer einer Badesaison auszuschließen. Bereits gezahlte Entgelte werden nicht zurückerstattet.
§ 20
Entgeltpflicht
Für die Benutzung der „Schwimmhalle am Rennsteig“ und Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen werden auf Grundlage dieser Benutzungs- und Entgeltordnung Entgelte erhoben.
§ 21
Entgeltschuldner
Entgeltschuldner ist der Benutzer der „Schwimmhalle am Rennsteig“ einschließlich ihrer Einrichtungen und Angebote.
§ 22
Entstehung der Entgeltpflicht, Fälligkeit der Zahlung
(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit Beginn der Nutzung und ist im Voraus zu zahlen.
(2) Die Entgeltpflicht entsteht auch dann, wenn Teile der Schwimmhalle zeitweise oder zur besonderen Nutzung abgetrennt werden und/oder für die Benutzung nicht zur Verfügung stehen.
(3) Mehrere Entgeltschuldner (Gruppen) haften als Gesamtschuldner.
(4) Benutzer der Schwimmhalle, die nicht das für den betroffenen Benutzerkreis festgelegte Entgelt gemäß Anlage zur dieser Benutzungs- und Entgeltordnung entrichtet haben, sind nach Feststellung zur sofortigen Nachzahlung der Entgeltdifferenz verpflichtet.
(5) Erfolgt die Feststellung im Rahmen einer Kontrolle durch das Personal der Stadt Neuhaus am Rennweg, erteilt die Stadt Neuhaus am Rennweg oder ihre Beauftragten im ersten Fall eine Ermahnung und es ist außerdem ein Strafentgelt von zusätzlich 10,00 Euro durch den Entgeltschuldner zu entrichten. Im Wiederholungsfall steht es im Ermessen der Stadt Neuhaus am Rennweg ein zeitweiliges oder dauerhaftes Nutzungsverbot für die „Schwimmhalle am Rennsteig“ auszusprechen.
§ 23
Entgelthöhe
(1) Die Höhe der Entgelte für die „Schwimmhalle am Rennsteig“ richtet sich nach dem Preisblatt der „Schwimmhalle am Rennsteig“, welches Anlage und Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist.
(2) Für die Nutzung der Räume gelten die im Preisblatt der „Schwimmhalle am Rennsteig“ ausgewiesenen Entgelte, sofern keine Individualvereinbarung getroffen wurde.
(3) In allen in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung bzw. im Preisblatt festgelegten Nutzungsentgelten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer gemäß der Umsatzsteuergesetzgebung in der jeweils festgelegten und gültigen Höhe enthalten.
§ 24
Öffentliche Bekanntmachung
Neben der öffentlichen Bekanntmachung nach der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg ist die Benutzungs- und Entgeltordnung in der „Schwimmhalle am Rennsteig“ gut sichtbar auszuhängen.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01. März 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die „Schwimmhalle am Rennsteig“ vom 09. Dezember 2019 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 13/2019 vom 20.12.2019) außer Kraft.
Neuhaus am Rennweg, den 07. Februar 2023
Stadt Neuhaus am Rennweg
Scheler
Bürgermeister
Preisblatt der „Schwimmhalle am Rennsteig“
gültig ab 01. März 2023
| 1. Schwimmhalle | ||
| Einzelcoin | Erwachsene | 4,00 € bis 2 Stunden |
| für jede weitere angefangene Stunde | 1,50 € | |
| ermäßigter | Kinder ab 4. Lebensjahr bis 14 Jahre | 3,00 € bis 2 Stunden |
| Einzelcoin | Schüler, Studenten, Inhaber des Sonneberger Sozialpasses, Inhaber der Ehrenamtskarte des LK | |
| für jede weitere angefangene Stunde | 1,00 € | |
| Schwimmunterricht - Kinder inclusive Eintritt | 7,00 € je Stunde | |
| Schwimmunterricht - Erwachsene inclusive Eintritt | 9,00 € je Stunde | |
| 2. Kombination Sauna - Schwimmhalle | ||
| Einzelcoin | Erwachsene | 8,00 € bis 3 Stunden |
| für jede weitere angefangene Stunde | 3,50 € | |
| ermäßigter | Kinder ab 4. Lebensjahr bis 14 Jahre | 6,50 € bis 3 Stunden |
| Einzelcoin | Schüler, Studenten, Inhaber des Sonneberger Sozialpasses, Inhaber der Ehrenamtskarte des LK | |
| für jede weitere angefangene Stunde | 2,70 € | |
| Aufbuchung | Änderung Schwimm-Coin in Sauna-Coin | 4,00 € |
| 3. Solarium | Für die ersten 5 Minuten | 3,00 € |
| Jede weitere Minute | 0,50 € | |
| 4. Mehrfachcoin | ||
| Schwimmhalle | ||
| Zehner-Coin, normal | 35,00 € | |
| Zwanziger-Coin, normal | 65,00 € | |
| Zehner-Coin, ermäßigt | 25,00 € | |
| Zwanziger-Coin, ermäßigt | 45,00 € | |
| Sauna | ||
| Zehner-Coin Sauna, normal | 70,00 € | |
| Zehner-Coin Sauna, ermäßigt | 60,00 € | |
| 5. Ausleihgebühren | ||
| Handtücher | (Pfand 5,00 €) | 1,00 € |
| Taucherbrillen | (Pfand 5,00 €) | 0,50 € |
| Badebekleidung | (Pfand 5,00 €) | 1,50 € |
Inhabern der Thüringer Wald Card wird auf die Entgelte gemäß Position 1. bis 5. ein Rabatt von 20 % gewährt.
Auf Verlangen des Personals ist die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen vorzulegen.
Bei Nichtvorlage sind die normalen Nutzungsentgelte zu entrichten.
Für den Verlust des Chip-Coins bzw. des Schrankschlüssels wird eine Pfandgebühr von 10,00 € erhoben.
Für Verunreinigungen nach § 13 der Entgelt- und Benutzungsordnung ist ein Entgelt in Höhe von 10,00 € für den Reinigungsaufwand zzgl. der Sachkosten und Umsatzausfall bei Schließung der "Schwimmhalle am Rennsteig" zu zahlen.
Für die Reinigung vergessener Badeutensilien wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von 2,00 €/Stück erhoben.
6. Nutzung der Räume
| Klubraum | ||||
| Fläche | 103,16 m² | Kaltmiete | 40,00 € pro Tag | zzgl. Betriebs- kosten Mai-Sept. 20,00 €/Tag Okt.-Apr. 40,00 €/Tag |
| Spinningraum | ||||
| Fläche | 45,33 m² | Kaltmiete | 20,00 € pro Tag | zzgl. Betriebs- kosten 10,00 €/Tag |
| Mehrzweckraum | ||||
| Fläche | 64,62 m² | Kaltmiete | 30,00 € pro Tag | zzgl. Betriebs- kosten 15,00 €/Tag |
7. Vertraglich vereinbarte Mehrfachnutzung
Für die Nutzung des Schwimmer- und des Nichtschwimmerbeckens wird eine Betriebskostenumlage in folgender Höhe erhoben:
| Schwimmerbecken | 22,00 € je Bahn und Stunde |
| Nichtschwimmerbecken | 22,00 € je Stunde |