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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 2/2023
1. Amtlicher Teil
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Ordnungsbehördliche Verordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung

über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 13. Februar 2023

Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 254), erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg einschließlich aller Ortsteile, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.

(2) Zu den Straßen gehören:

a)

der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;

b)

der Luftraum über dem Straßenkörper,

c)

das Zubehör, wie z.B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen

a)

öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Abs. 4),

b)

alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen.

(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.

Hierzu gehören:

a)

Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;

b)

Sport- und Kinderspielplätze;

c)

Gewässer und deren Ufer.

§ 3

Verunreinigungen

(1) Es ist verboten:

a)

öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen, wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen oder sonstige Wasserspiele, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen, zu beschädigen;

b)

auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen;

c)

Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere die Umwelt oder das Grundwasser schädigende Flüssigkeiten), in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu;

d)

auf Straßen, Wegen und öffentlichen Plätzen Abfälle aller Art zu entsorgen;

e)

Kleinabfälle außerhalb der dafür vorgesehen Abfallbehälter zu entsorgen;

f)

auf Straßen, Gehwege und öffentliche Plätze zu spucken.

(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.

§ 4

Wildes Zelten

Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt.

§ 5

Wasser und Eisglätte

Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann, bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.

§ 6

Betreten und Befahren von Eisflächen

Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Stadtverwaltung dafür freigegeben worden sind.

§ 7

Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Verpackungen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, sobald die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.

§ 8

Leitungen

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 9

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. Allein ein Hinweis auf eine mögliche Gefährdung ist nicht ausreichend.

§ 10

Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen, dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.

§ 11

Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigen auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Stadtverwaltung zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Stadtverwaltung kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

§ 12

Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt.

(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.

(3) Im beplanten und unbeplanten Innenbereich der Stadt Neuhaus am Rennweg gilt eine Anleinpflicht für alle Hundearten.

(4) Durch Kot von Haus- und Nutztieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(5) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.

(6) Katzenhalter*Innen, die ihrer Katze oder ihren Katzen Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip (ISO-Transponder) unverwechselbar kennzeichnen und nachvollziehbar registrieren zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter*In im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

§ 13

Bekämpfung verwilderter Tauben

(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

§ 14

Unbefugte Werbung

(1) In öffentlichen Anlagen ist es außerhalb von Wochen- oder Sondermärkten und ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet,

a)

Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbe­schriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;

b)

Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten;

c)

Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.

(2) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.

§ 15

Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

12.00 bis 13.00 Uhr (Mittagsruhe);

19.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe);

während der Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit wird die Abendruhe auf 20.00 bis 22.00 Uhr festgesetzt.

für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien: a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Pumpen u. ä.), b) Betrieb von Rasenmähern, c) Betrieb sonstiger motorbetriebener Garten- und Pflegegeräte, d) Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV) gelten die dortigen Regelungen.

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Laufstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16

Offene Feuer im Freien, Brauchtumsfeuer

(1) Das Anlegen oder Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist nicht erlaubt; ausgenommen hiervon sind Feuer in handelsüblichen Feuerschalen und Feuerkörben bis zu einem Durchmesser von 1 Meter auf Privatgrundstücken soweit unbeteiligte Dritte hiervon nicht beeinträchtigt werden. Es dürfen nur solche Brennstoffe verwendet werden, die im § 3 Abs. 1 Nr. 3a, 4, und 5a der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) aufgeführt sind. Diese sind: Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005, naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,

(2) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören zum Beispiel Oster- oder Maifeuer.

(3) Brauchtumsfeuer sind der Ordnungsbehörde spätestens 1 Woche vor dem Abbrenntermin schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Anzeige nach Absatz 3 muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n);

b)

Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen;

c)

Ort, Datum und Uhrzeit des Brauchtumsfeuers;

d)

Entfernung der Abbrennstelle zu baulichen Anlagen und zu Straßen sowie sonstigen Anlagen;

e)

Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials;

f)

getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy für Notruf o.ä.).

(5) Im Rahmen der Brauchtumsfeuer darf nur trockenes unbehandeltes Holz verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

(6) Zum Schutz von Tieren ist das Abbrennmaterial am Tage des Entzündens umzuschichten.

(7) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei über 18 Jahre alten Personen beaufsichtigt werden. Diese dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. Löschwasser hat bereit zu stehen.

(8) Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder den Vorschriften entsprechend zu entsorgen.

(9) Offene Feuer im Freien gemäß Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Brauchtumsfeuer gemäß Abs. 2 müssen

a)

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen vom Dachvorsprung ab gemessen mindestens 15 m,

b)

von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und

c)

von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m

d)

von Waldflächen 100 m (Waldbrandstufen sind zu beachten)

entfernt sein.

(10) Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen, insbesondere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden hiervon nicht berührt

§ 17

Verhalten in öffentlichen Anlagen

(1) In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere

-

das Lagern oder dauerhafte Verweilen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, soweit hierdurch die Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken) erheblich beeinträchtigt oder verhindert wird;

-

aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen),

-

die Verrichtung der Notdurft,

-

das Nächtigen auf Bänken und Stühlen.

(2) Auf Kinderspielplätzen ist es zusätzlich untersagt,

-

sich nach Einbruch der Dunkelheit dort aufzuhalten;

-

gefährliche Gegenstände oder Stoffe dorthin mitzunehmen oder wegzuwerfen,

-

Flaschen aller Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder wegzuwerfen,

-

mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen sind Kleinfahrräder für Kinder und Krankenfahrstühle;

-

Tiere mitzuführen oder frei laufen zu lassen; ausgenommen sind Blindenhunde.

(3) Auf öffentlichen Anlagen, die nicht als Parkflächen ausgewiesen sind, insbesondere auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, ist das Abstellen von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen, die geeignet sind, Zweck oder Beschaffenheit der öffentlichen Anlagen zu beeinträchtigen oder zu beschädigen, untersagt.

18

Anpflanzungen

Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in der öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

§ 19

Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt;

2.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;

3.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet;

4.

§ 3 Abs. 1 Buchstabe d auf Straßen, Wegen und öffentlichen Plätzen Abfälle aller Art entsorgt;

5.

§ 3 Abs. 1 Buchstabe e Kleinabfälle außerhalb der dafür vorgesehen Abfallbehälter entsorgt;

6.

§ 3 Abs. 1 Buchstabe f auf Straßen, Gehwege und öffentliche Plätze spuckt;

7.

§ 4 innerhalb der bebauten Ortsteile zeltet oder übernachtet;

8.

§ 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet;

9.

§ 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;

10.

§ 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;

11.

§ 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt;

12.

§ 8 Straßen und öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt;

13.

§ 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;

14.

§ 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;

15.

§ 11 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht;

16.

§ 12 Abs. 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird;

17.

§ 12 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, auf Kinderspielplätzen mitführt oder in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden lässt;

18.

§ 12 Absatz 3 Hunde im beplanten und unbeplanten Innenbereich nicht an der Leine führt;

19.

§ 12 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haus- oder Nutztiere nicht sofort beseitigt;

20.

§ 12 Absatz 5 fremde oder freilebende (herrenlose) Katzen füttert, ohne dass eine Ausnahmeregelung zugelassen wurde oder entgegen § 12 Abs. 6 einer nicht kastrierten und nicht gekennzeichneten/registrierten Katze Zugang ins Freie gewährt;

21.

§ 13 Abs. 1 verwilderte Tauben füttert;

22.

§ 14 Absatz 1 außerhalb von Wochen- oder Sondermärkten und ohne vorherige Genehmigung in öffentlichen Anlagen Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt;

23.

§ 15 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;

24.

§ 15 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt;

25.

§ 16 Absatz 1 ohne Erlaubnis offene Feuer im Freien anlegt oder unterhält oder entgegen § 16 Abs. 3 Brauchtumsfeuer nicht schriftlich bei der Ordnungsbehörde anzeigt;

26.

§ 16 Absatz 7 angezeigte oder zugelassene Feuer nicht durch zwei volljährige Personen beaufsichtigen lässt oder den Verbrennungsplatz vor Erlöschen des Feuers und der Glut verlässt;

27.

§ 16 Absatz 9 offene Feuer oder Brauchtumsfeuer anlegt, die

a)

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen vom Dachvorsprung ab gemessen nicht mindestens 15 m,

b)

von leicht entzündbaren Stoffen sowie Waldflächen nicht mindestens 100 m oder

c)

von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m

entfernt sind.“

28.

§ 17 Abs. 1 andere mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt;

29.

§ 17 Abs. 2 sich nach Einbruch der Dunkelheit auf Kinderspielplätzen aufhält, gefährliche Gegenstände oder Stoffe dorthin mitnimmt oder wegwirft, Flaschen aller Art, Metallteile oder Dosen dort zerschlägt oder wegwirft, mit Fahrzeugen aller Art dort fährt, Tiere mitführt oder frei laufen lässt;

30.

§ 17 Abs. 3 auf öffentlichen Anlagen, die nicht als Parkflächen ausgewiesen sind, insbesondere auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Fahrzeuge oder andere Gegenstände abstellt, die geeignet sind, Zweck oder Beschaffenheit der öffentlichen Anlagen zu beeinträchtigen oder zu beschädigen;

31.

§ 18 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält;

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend € geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten i. S. von Absatz 1 ist die Stadt Neuhaus am Rennweg (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).

§ 21

Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2032.

§ 22

Inkrafttreten

(1) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01. März 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 15. Dezember 2022 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 13/2022 vom 23. Dezember 2022, S. 2) außer Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 13. Februar 2023

Stadt Neuhaus am Rennweg

Scheler

Bürgermeister