Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der Fassung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 290), hat der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg in seiner Sitzung am 02. Dezember 2024 folgende Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg beschlossen:
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahn, die Überwege und die Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle der in der Anlage 1 aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte).
(3) Soweit die Stadt nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
(4) Die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke sind verplichtet die Reinigung von der Grundstücksgrenze bis einschließlich des Gehweges (gem. § 2 Abs. 2 d und e) bis zu einer max. Tiefe von 4 Metern durchzuführen.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind:
| a) | innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen, |
| b) | außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebauten Grundstücke angrenzen (§ 49 Abs. 2 ThürStrG) und die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt sind. |
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
| a) | die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, |
| b) | die Parkplätze, |
| c) | die Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle |
| d) | die Gehwege und Schrammborde einschließlich der dazwischenliegenden Grünstreifen, |
| e) | Böschungen, Stützmauern und ähnliches, |
| f) | die Überwege. |
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung. Treppen sind Gehwege, da diese dem Fußgängerverkehr dienen.
(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
§ 3
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Stadt ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, daß die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.
(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.
Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfaßt
| a) | die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 8) und |
| b) | den Winterdienst (§§ 9 und 10). |
II
ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG
§ 5
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen sowie von Grünbewuchs zu befreien, daß eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfaßt die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden. Ebenfalls sind durch den Reinigungspflichtigen das durch die Reinigung anfallende Material (z.B. Grünschnitt, Laub, Äste) selbständig zuentsorgen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.
(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 7
Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten nach dem jeweiligen Bedarf, mindestens aber einmal monatlich zu reinigen.
(2) Darüber hinaus kann die Stadt bestimmen, daß in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.
§ 8
Öffentliche Straßenreinigung
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für die allgemeine Reinigung der Straßenteile (§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis c und f) der in einem Verzeichnis als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Straßen und für die Reinigungspflicht für die Überwege dieser Straßen.
(2) Die Eigentümer der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke (§ 3) haben das Recht und die Pflicht, sich der öffentlichen Straßenreinigung zu bedienen (Anschluß- und Benutzungszwang).
III
WINTERDIENST
§ 9
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die in Frage kommenden Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander gestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,0 Meter zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, daß der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Bei extremen Witterungsverhältnissen kann die Stadt die Verpflichteten einzelnen Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) von der Verpflichtung zur Beräumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen befreien. Diese Befreiung wird durch entsprechende Veröffentlichungen (Tagespresse, Postwurfsendung) bekannt gegeben.
(7) Die Abflußrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
(8) Unabhängig von dern bestehenden Wintersicherungspflichten kann die Stadt bei extremen Witterungsverhältnissen zusätzliche Schneeräumungsmaßnahmen selbst durchführen.
(9) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit wie folgt:
| • | an Werktagen | in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr |
| • | an Sonn- und Feiertagen | in der Zeit von 09.00 bis 19.00 Uhr |
Treten die Vorraussetzungen erst nach 19.00 Uhr ein, sind die Arbeiten mit Beginn des Winterdienstes des drauffolgenden Tages vorzunehmen
§ 10
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, daß Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Sätze 3 ff. Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 9 Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 11
Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung
und für die Brandbekämpfung
Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen gemäß § 1 Abs. 1 von den Verpflichteten gemäß § 3 jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
IV
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 12
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 S. 4 und 5 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Stadt Neuhaus am Rennweg.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen den §§ 5 und 6 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt, |
| 2. | entgegen § 7 die Reinigung nicht anlassbezogen bzw. turnusgemäß durchführt, |
| 3. | entgegen den §§ 9 und 10 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, |
| 4. | entgegen § 11 oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße nicht von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehält. |
§ 14
Zwangsmaßnahmen
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils aktuellen Fassung mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
| - | Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 17. Januar 2000 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 02/2000 vom 11. Februar 2000, S. 4) |
| - | Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Lichte vom 01. Dezember 2011 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“ Nr. 12/2011 vom 17. Dezember 2011) |
| - | Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Piesau (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“ Nr. 12/2011 vom 17. Dezember 2011) |
| - | Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Steinheid vom 21. Oktober 1997 |
| - | Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Siegmundsburg vom 04. April 1991 |
Neuhaus am Rennweg, den 07. Februar 2025
Stadt Neuhaus am Rennweg
Scheler
Bürgermeister
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 07. Februar 2025 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
ANLAGE 1
Verzeichnis der in die öffentliche Straßenreinigung einbezogenen Straßen gemäß § 8
ANLAGE 2
Verzeichnis der außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen und die zu reinigen sind, gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b)