Auf Grund der §§ 18 Abs. 2 und 54 Abs. 2 Pkt. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg die folgende, vom Stadtrat in seiner Sitzung am 02. Februar 2026 beschlossene Benutzungs- und Entgeltordnung für Stadtbibliothek „WissensWerk“ der Stadt Neuhaus am Rennweg.
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek „WissensWerk“ ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuhaus am Rennweg. Sie dient der Allgemeinheit, der wissenschaftlichen Arbeit, der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Information und Unterhaltung.
Sie führt den Slogan „Lesen - Lernen - Leben“, der die traditionelle Aufgabe der Bibliothek ebenso widerspiegelt wie ihre moderne Ausrichtung als offener Lern-, Begegnungs- und Kulturort.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Stadtbibliothek „WissensWerk“ im Rahmen der Benutzungs- und Entgeltordnung zu nutzen.
(3) Die Benutzungs- und Entgeltordnung ist für alle Besucher verbindlich. Entgelte für Leistungen, Versäumnisentgelte und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage erhoben.
(4) Die Entgelte werden bei eintretender Steuerpflicht zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer erhoben.
(5) Die Stadtbibliothek „WissensWerk“ ist der Digitalen Virtuellen Bibliothek („ThueBIBnet“) angeschlossen.
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Stadtbibliothek „WissensWerk“ hat festgelegte Öffnungszeiten, die sowohl in der zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage, sowie durch Aushang und in der Presse bekannt gegeben werden.
(2) Die Öffnungszeiten werden durch den Bürgermeister bestimmt.
§ 3
Anmeldung
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbibliothek „WissensWerk“ erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Benutzerausweises.
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit amtlichem Adressennachweis vorzulegen. Der Benutzer erklärt sich mit der elektronischen Datenerfassung einverstanden.
(3) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verlangt die Stadtbibliothek „WissensWerk“ die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten, wonach dieser dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung des Entgeltes verpflichtet.
(4) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Stadtbibliothek „WissensWerk“ durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen.
(5) Die Benutzerdaten werden gemäß Datenschutzgrundverordnung vom 24.05.2018 verwaltet.
§ 4
Benutzerausweis
(1) Die Erstausstellung des Benutzerausweises ist kostenlos.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek „WissensWerk“. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist ein Verwaltungsentgelt gemäß zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage zu zahlen.
(4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gemäß § 14 dieser Ordnung oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis zurückzugeben. Eine Rückzahlung des vom Benutzer bereits entrichteten Benutzungsentgeltes ist ausgeschlossen.
§ 5
Formen der Benutzung
(1) Die Benutzung von Medien kann in der Bibliothek und durch Ausleihe außer Haus erfolgen.
(2) Innerhalb der Stadtbibliothek „WissensWerk“ können Leseplätze, Internetarbeitsplätze, der Kopierservice und der Auskunftsdienst genutzt werden.
(3) Virtuelle Medien und Inhalte, wie z.B. im Internetportal ThueBIBnet der Öffentlichen Bibliotheken Thüringens, stehen allen angemeldeten Nutzern der Stadtbibliothek „WissensWerk“ 24 Stunden täglich zum Download kostenlos zur Verfügung.
Die Download-Angebote der Stadtbibliothek „WissensWerk“ dürfen ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Die Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterveröffentlichung online oder in anderen Medien sowie die Abgabe an Dritte auch in Ausschnitten sind nicht erlaubt. Die Ausleihe bzw. Nutzung von virtuell verfügbaren Medien erfolgt passwortgeschützt über Internet außerhalb der Stadtbibliothek „WissensWerk“.
Eine Rückgabe von virtuell verfügbaren Medien erfolgt nicht. Sie ergibt sich aus dem Erlöschen der zeitlich voreingestellten Nutzbarkeit des Mediums.
§ 6
Ausleihe
(1) Die Ausleihe der Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Benutzerausweises. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist die entleihende Person verantwortlich.
(2) Für die Ausleihe wird ein Benutzungsentgelt erhoben, entweder in Form eines Jahresbenutzungsentgeltes oder eines einmaligen Benutzungsentgeltes gemäß zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage.
(3) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbibliothek „WissensWerk“ benutzt werden dürfen.
(4) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Medien kann durch die Stadtbibliothek „WissensWerk“ bestimmt werden.
(5) Die Leihfrist beträgt für CD’s und Spiele 2 Wochen und für alle anderen Medien 4 Wochen.
(6) Der Benutzer kann sein Konto unter www.stadtbibliothek-wissenswerk.de selbst verwalten. Hier können Verlängerungen und Vorbestellungen beantragt werden.
(7) Die Medien werden entsprechend dem Jugendschutzgesetz ausgeliehen.
§ 7
Verlängerungen
(1) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf bei Büchern und anderen Medien höchstens fünfmal verlängert werden. Auf Verlangen der Stadtbibliothek „WissensWerk“ sind die Medien vorzulegen.
(2) Vorbestellungen werden nicht verlängert.
§ 8
Vorbestellungen
Bücher und andere Medien, die ausgeliehen sind, können telefonisch, persönlich oder über das Benutzerkonto vorbestellt werden.
§ 9
Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken
Bücher und andere Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek „WissensWerk“ vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken beschafft werden. Für diese Vermittlung/Bearbeitung ist ein Entgelt gemäß zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage zu entrichten, auch, wenn Bestellungen nicht abgeholt bzw. nicht mehr benötigt werden.
§ 10
Rückgabe
(1) Die Medien sind bis spätestens zum Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten zurückzugeben.
(2) Bei Überschreitung der Leihfrist wird je Woche und Medium ein Versäumnisentgelt gemäß zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage erhoben. Das Entgelt ist nach Ablauf einer Woche fällig.
(3) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird nach vier Wochen schriftlich gemahnt. Das Versäumnisentgelt gemäß zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage entsteht jedoch unabhängig von einer Mahnung. Für die zweite Mahnung wird jeweils eine Auslagenpauschale gemäß zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage erhoben.
(4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbibliothek „WissensWerk“ anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz in Geld fordern. Der Geldbetrag und das Versäumnisentgelt werden von der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg per Zahlungsanweisung gemahnt und gerichtlich verfolgt.
(5) Die Stadtbibliothek „WissensWerk“ kann die Ausleihe weiterer Bücher und Medien von der Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
§ 11
Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung
(1) Ausgeliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Die Stadtbibliothek „WissensWerk“ haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen.
(3) Ausgeliehene Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Stadtbibliothek „WissensWerk“ unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadenersatz in Form von Ersatzexemplaren oder Geld gemäß zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn den Benutzer kein Verschulden trifft. Der Benutzer haftet auch für Schäden, die der Stadtbibliothek „WissensWerk“ durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von Versäumnisentgelten gemäß zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage bleibt davon unberührt.
§ 12
Internetnutzung
(1) Das Internet kann in der Stadtbibliothek „WissensWerk“ kostenlos genutzt werden.
(2) Informationen/Adressen gewaltverherrlichenden, pornographischen und/oder rassistischen Inhalts dürfen nicht aufgerufen werden.
(3) Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration von Server, PC und Tablets sind nicht gestattet. Bei Beschädigung behält sich die Stadtbibliothek „WissensWerk“ Schadensersatzansprüche und juristische Schritte vor.
(4) Das Herunterladen von Software ist nicht gestattet. Es kann der Drucker für Ausdrucke genutzt werden. Das erfordert gemäß zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gehörenden Anlage ein Entgelt.
(5) Die Stadtbibliothek „WissensWerk“ übernimmt keine Garantie, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist.
(6) Das Versenden und Lesen von E-Mails ist nur über Drittanbieter gestattet.
(7) Verstöße gegen die Regeln können mit Zugangsverboten belegt werden.
(8) Vorbestell- und Nutzungsregelungen liegen im Ermessen der Bibliotheksleitung.
(9) Die Nutzung von WLAN ist in der Einrichtung kostenfrei möglich.
§ 13
Sonderbestimmungen im Rahmen
der Selbstverbuchung und/oder Open Library
Soweit die Stadtbibliothek „WissensWerk“ über ein Angebot zur Selbstverbuchung oder Open Library auf Basis der RFID-Technik verfügt, gelten folgende Sonderbestimmungen:
| a) | Das Angebot der Selbstverbuchung besteht sowohl innerhalb der regulären Öffnungszeiten als auch außerhalb, d.h. während der Open Library Zeit. |
| b) | Die Open Library ist ein Selbstbedienungsangebot, das die Nutzung auch außerhalb der regulären, personalbesetzten Öffnungszeiten ermöglicht. |
| c) | Die Nutzung der Stadtbibliothek „WissensWerk“ in den erweiterten Öffnungszeiten erfordert einen gültigen Bibliotheksausweis. |
| d) | Mit der Anmeldung werden die Nutzungsbedingungen der Open Library akzeptiert. |
| e) | Ein Zutritt zur Open Library kann erst mit vollendetem 18. Lebensjahr erfolgen, Kinder und Jugendliche erhalten keinen eigenen Zugang und können die Stadtbibliothek „WissensWerk“ in den erweiterten Öffnungszeiten nur zusammen mit einer volljährigen Begleitperson besuchen, die einen gültigen Ausweis besitzt. Die Ausleihe und Rückgabe mittels Selbstverbuchung kann wiederum durch die Kinder und Jugendlichen anhand ihres Bibliotheksausweises vorgenommen werden. |
| f) | In den Open-Library-Zeiten findet zur Sicherheit der Besucherinnen und Besucher eine Überwachung durch Videokameras statt. Die Bilder werden an einem gesicherten Ort aufbewahrt und vor dem Zugriff durch Dritte geschützt. Bei strafbaren Handlungen (Körperverletzung, schwerer Diebstahl, Vandalismus) werden die Video-Aufzeichnungen der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden übergeben. Ansonsten werden alle Aufzeichnungen nach spätestens drei Werktagen (72 Stunden gelöscht). |
| g) | Die Stadtbibliothek „WissensWerk“ behält sich vor, den Zutritt in den Open-Library-Zeiten einzuschränken, z.B. für Veranstaltungen. |
| h) | Der Benutzer ist sowohl während der regulären Öffnungszeiten als auch während der Open-Library-Zeit verpflichtet, die Medien vor der Ausleihe auf Vollständigkeit zu prüfen. Fehlende Teile sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung gilt das ausgeliehene Medium als vollständig ausgeliehen. |
| i) | Bei der Benutzung der Selbstverbuchungsstation muss der Verbuchungsvorgang stets mit „Beenden“ abgeschlossen werden, bevor die Station verlassen wird. Für Fremdverbuchungen auf einem nicht geschlossenen Konto haftet der Benutzer. Im Rahmen der regulären Öffnungszeiten steht Ihnen bei Fragen jederzeit das Bibliothekspersonal zur Seite. |
| j) | Im Rahmen der Selbstverbuchung werden keine personenbezogenen Daten gespeichert. Der Benutzerausweis enthält keinen RFID-Chip. |
§ 14
Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek „WissensWerk“ auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden.
§ 15
Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Ordnung kann die Stadtbibliothek „WissensWerk“ in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Kinder- und Bildungseinrichtungen können die Bibliothek für dienstliche Zwecke kostenlos nutzen.
§ 16
Hausordnung
Die Hausordnung wird von der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg erlassen. Jeder Benutzer ist der für die Stadtbibliothek „WissensWerk“ erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung hängt in den Räumen der Stadtbibliothek „WissensWerk“ aus. Sie ist Bestandteil gemäß Anlage 2 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.
§ 17
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01. März 2026 in Kraft.
Neuhaus am Rennweg, den 03. Februar 2026
Scheler
Bürgermeister
Es werden folgende Entgelte erhoben:
| 1. | Jahresbenutzungsentgelt | |
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| Erwachsene | 12,00 € |
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| Kinder, Schüler, Studenten, Auszubildende | 0,00 € |
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| Familien | 12,00 € |
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| Korporativbenutzer | 15,00 € |
|
| Schulen, Kindertageseinrichtungen | 0,00 € |
|
| Monatskarte | 2,50 € |
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| Sozialpassinhaber je 50% Ermäßigung | |
| 2. | Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust | |
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| Erwachsene, Familien | 5,00 € |
|
| Kinder, Schüler, Studenten, | 2,50 € |
|
| Auszubildende | |
|
| Korporativbenutzer | 7,50 € |
|
| Sozialpassinhaber je 50% Ermäßigung | |
| 3. | Bestellung im auswärtigen Leihverkehr | |
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| je Medium | 3,00 € |
| 5. | Überschreiten der Leihfrist | |
|
| je Medium und abgeschlossener Woche | |
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| Erwachsene, Familien | 0,50 € |
|
| Kinder, Schüler, Studenten, Auszubildende | 0,25 € |
| 6. | Mahnungen | |
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| Erste Mahnung | 1,00 € |
|
| Zweite Mahnung | 2,00 € |
| 7. | Verlust / Beschädigung von Medien | |
|
| je nach Grad der Beschädigung | |
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| geringer Schaden | 2,50 € |
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| wenn nicht mehr ausleihbar | Ersatzexemplar/ Entrichtung Anschaffungspreis |
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| CD-Hüllen | 2,50 € |
| 8. | Nutzung Kopierer / Drucker Internetplätze | |
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| je Kopie / je Druck in A4 | 0,10 € |
|
| je Farbkopie / je Farbdruck in A4 | 0,15 € |
Hausordnung der Stadtbibliothek „WissensWerk“
der Stadt Neuhaus am Rennweg
Aufgrund des § 16 der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek „WissensWerk“ der Stadt Neuhaus am Rennweg wird folgende Hausordnung erlassen:
| 1. | Der Aufenthalt in den Räumen der Stadtbibliothek „WissensWerk“ ist nur für die zweckbestimmte Nutzung erlaubt. |
| 2. | Für jede Art der Benutzung ist der Benutzerausweis mitzuführen. Er ist auf Verlangen dem Bibliothekspersonal vorzulegen. Dies gilt nicht nur für die Anmeldung und eine einmalige Auskunft. Begleitpersonen, die selbst nicht die Stadtbibliothek „WissensWerk“ nutzen, sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen. |
| 3. | Für die Beschädigung und das Abhandenkommen von Garderobe und privaten Gegenständen in den Räumen der Stadtbibliothek „WissensWerk“ haftet die Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg und ihre Bediensteten nicht. |
| 4. | Die Benutzer der Stadtbibliothek „WissensWerk“ haben alles zu unterlassen, was den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes zuwiderläuft. Insbesondere das Rauchen, Essen und Trinken ist in den Ausleihräumen verboten. Ausnahme ist der Eingangsbereich von den Räumen der Sparkasse. Hier kann der Getränkeautomat genutzt werden und dessen Getränke eingenommen werden. Der Gebrauch von Skateboards, Inlinern und anderen Freizeitsportgeräten ist untersagt. Verhaltensweisen, die andere Benutzer stören oder das Gebäude und Gegenstände der Stadtbibliothek „WissensWerk“ gefährden, sind zu unterlassen. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. |
| 5. | Tiere, Fahrräder, Gepäckstücke und sonstige sperrige Güter dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen werden. |
| 6. | Bücher und andere Medien, die innerhalb der Bibliothek genutzt wurden, ohne entliehen zu sein, sind an ihren ordnungsgemäßen Standort zurückzustellen. |
| 7. | Sammlungen, Werbungen sowie jegliche Gewerbetätigkeit sind in der Bibliothek nicht gestattet. Über Ausnahmen bestimmt die Bibliotheksleitung. |
| 8. | Fundsachen sind beim Bibliothekspersonal abzugeben. Der Verlierer wende sich an dieses. |
| 9. | Der Bibliotheksleitung steht das Hausrecht zu. Die Ausübung kann auf andere Mitarbeiter der Bibliothek übertragen werden. |
Öffnungszeiten der Stadtbibliothek „WissensWerk“
der Stadt Neuhaus am Rennweg
gültig ab 01. März 2026
| Montag | 8.30 Uhr - 12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 17.30 Uhr |
| Dienstag | 8.30 Uhr - 12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 17.30 Uhr |
| Mittwoch | 8.30 Uhr - 12.30 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 Uhr - 12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 17.30 Uhr |
| Freitag | 8.30 Uhr - 12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 15.30 Uhr |