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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 2/2026
1. Amtlicher Teil
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Aufhebungssatzung Benutzungssatzung Bibliothek

zur Aufhebung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek derStadt Neuhaus am Rennweg vom 12. Februar 2026

Auf Grund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg die nachfolgende Satzung:

Artikel 1

Aufhebung einer Satzung

Die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 25. Mai 2004 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 07/04 vom 18. Juni 2004, S. 5), geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 29. Oktober 2012 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 13/2012 vom 30. November 2012, S. 11), geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 11. August 2020 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 9/2020 vom 21. August 2020, S. 5) und geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 28. Dezember 2021 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 1/2022 vom 28. Januar 2022, S. 3), tritt am 01. März 2026 außer Kraft.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 12. Februar 2026

Stadt Neuhaus am Rennweg

Scheler

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 12. Februar 2026 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.