Titel Logo
Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 2/2026
1. Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 12. Februar 2026

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende Satzung:

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

bei Erstbestattung/-beisetzung die Personen, die nach § 18 Thüringer Bestattungsgesetz Bestattungspflichtige sind und somit die Kosten zu tragen haben.

b)

bei Umbettung und Wiederbestattung/-beisetzung der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Stadt Neuhaus am Rennweg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Gebührenschuldner ist auch derjenige, der nach § 7 der Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ausübt.

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung oder Anzeige der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHREN

§ 5

Gebührenverzeichnis

Für Leistungen und Auslagen der Stadt Neuhaus am Rennweg werden Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 6

Gebührenrückerstattung

Bei vorzeitiger Rückgabe einer erworbenen Grabstätte werden keine Gebühren

zurückerstattet.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

-

die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 23. Februar 2017 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 03/2017 vom 24. März 2017, S. 10)

-

die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lichte vom 30. Juni 2016 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“ Nr. 09/2016 vom 16. Juli 2016, S.10)

-

die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Piesau vom 22. April 2015 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“ Nr. 05/2015 vom 30. Mai 2015, S. 6)

außer Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 12. Februar 2026

Stadt Neuhaus am Rennweg

Scheler

Bürgermeister

Anlage zu § 5 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg - Gebührenverzeichnis

 — 

 — 

 — 

 — 

 — 

 — 

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 12. Februar 2026 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.