Die Stadt Neuhaus am Rennweg erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003, (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVB: S. 277; 284) folgende Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
| a) | Friedhof „Bau“ |
| b) | Friedhof „Igelshieb“ |
| c) | Friedhof „Schmalenbuche“ |
| d) | Friedhof „Steinheid“ |
| e) | Friedhof „Scheibe-Alsbach“ |
| f) | Friedhof „Siegmundsburg“ |
| g) | Friedhof „Geiersthal“ |
| h) | Friedhof „Wallendorf“ |
| i) | Friedhof „Lichte“ |
| j) | Friedhof „Piesau“ |
(2) Für den im Eigentum der Kirche befindlichen Friedhofsteil (Parzelle 248/2) des Friedhofs „Wallendorf“ findet dieses Satzungsrecht aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Gemeindeverwaltung Lichte und dem Kirchenrat Wallendorf vom 08.12.1992 Anwendung.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung oder Beisetzung und der Pflege der Grabstätten im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung oder Beisetzung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Neuhaus am Rennweg waren oder |
| b) | ein Recht auf Nutzung einer Grabstätte auf den o. g. Friedhöfen haben oder |
| c) | innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt bestattet oder beigesetzt werden. |
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Neuhaus am Rennweg. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg werden keine Bestattungsbezirke gebildet.
(2) Erdbestattungen sind auf den Friedhöfen „Bau“, „Steinheid“; „Scheibe-Alsbach“, „Siegmundsburg“, „Lichte“ und „Piesau“ möglich.
(3) Im Falle von § 18 Abs. 2 Thüringer Bestattungsgesetz (Ersatzvornahme Ordnungsbehörde) erfolgt die Beisetzung grundsätzlich in die Urnengemeinschaftsgrabstätte Friedhof „Bau“.
(4) Die Urnen von Verstorbenen werden im Übrigen auf dem Friedhof beigesetzt, den die Bestattungspflichtigen auswählen.
§ 4
Schließung und Entwidmung (Aufhebung)
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile oder einzelne Grabstättenarten können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung, Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sarggrabstätten oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Grabstättennutzer für die restliche Ruhezeit und bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sarggrabstätte oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen bzw. die Umbettung von Urnen innerhalb der Ruhezeit verlangen.
(3) Durch die Entwidmung (Aufhebung) geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Sarggrabstätten oder Urnengrabstätten Bestatteten oder Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit der zuletzt Bestatteten oder Beigesetzten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Neuhaus am Rennweg in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung (Aufhebung) werden öffentlich bekannt gegeben. Der Grabstättennutzer einer Sarggrabstätte oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Sarggrabstätten oder Urnengrabstätten dem Grabstättennutzer mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Neuhaus am Rennweg auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet. Vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang ist jeglicher Aufenthalt auf den Friedhöfen verboten. Die Stadt Neuhaus am Rennweg kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorrübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung aufsichtspflichtiger Erwachsener betreten.
(2) Beim Verlassen der Friedhöfe sind die Tore von den Besuchern und Gewerbetreibenden zu schließen.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
| a) | das Befahren der Wege und des Geländes mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung, der Bestattungsunternehmen und der Steinmetzbetriebe. Die Kosten einer etwaig notwendigen Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung. |
| b) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen; |
| c) | Lärm zu verursachen, ohne Genehmigung Musikwiedergabegeräte zu betreiben und musikalische Darbietungen durchzuführen, ausgenommen hiervon Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern am Grab |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Stadt Neuhaus am Rennweg gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen; |
| e) | Druckschriften und Werbematerial zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs- oder Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind; |
| f) | die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise zu betreten; |
| g) | Friedhofsabfälle oder Erdaushub aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen; |
| h) | Hausmüll, Bauschutt oder andere nicht auf den Friedhöfen entstehende Abfälle in die Abfallsysteme auf den Friedhöfen einzubringen, |
| i) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine zu führen sind, |
| j) | Wasser für Privatzwecke außerhalb der Friedhöfe zu entnehmen, |
| k) | mit Waren aller Art zu handeln oder gewerbliche Tätigkeiten ohne Anzeige auszuüben, |
| l) | das eigenständige Räumen von Schnee und Abstreuen mit Salz oder Splitt auf den gesamten Friedhofsgelände während der Wintermonate |
| m) | das Bewässern fremder Grabstätten ohne vorherige Absprache mit den Nutzungsberechtigten der Grabstätte. |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Neuhaus am Rennweg; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Neuhaus am Rennweg vorher anzuzeigen.
(2) Der Stadt Neuhaus am Rennweg ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt Neuhaus am Rennweg kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Stadt Neuhaus am Rennweg kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer versagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(7) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungs- oder Beisetzungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung im Geltungsbereich dieser Satzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens jedoch 1 Woche vor der Beisetzung bei der Stadt Neuhaus am Rennweg anzuzeigen. Der Anzeige sind alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, einschließlich der ausgefüllten und eigenhändig vom Nutzungsberechtigten unterschriebenen Anzeige einer Urnenbeisetzung. Das Formular „Anzeige einer Urnenbeisetzung“ ist bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom jeweiligen Bestattungsunternehmen einzuholen.
(2) Die Stadt Neuhaus am Rennweg stimmt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung sowie etwaiger Trauerfeiern mit den Bestattungspflichtigen und dem jeweiligen Bestattungsunternehmen ab.
(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen; die Asche ist in einer Urne innerhalb von 6 Monaten beizusetzen.
Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen bestattet sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen eingeäschert und in die Urnengemeinschaftsgrabstätte „Bau“ beigesetzt. Urnen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen ebenfalls in die Urnengemeinschaftsgrabstätte „Bau“ beigesetzt.
(4) Bei der Erdbestattung ist ein Sarg zu verwenden.
(5) Soll eine Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen (evtl. Sargbeigaben) und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren oder zersetzbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Urnen und Schmuckurnen (evtl. Beigaben) müssen aus verrottbaren oder zersetzbaren Materialien bestehen.
(3) Für Beigaben in Särgen und Überurnen (evtl. Wertgegenstände) ist eine Haftung in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 10
Ausheben der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden über die Stadt Neuhaus am Rennweg durch ein Bestattungsunternehmen im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Grabstättennutzer hat Grabzubehör (Grabmale, Abdeckungen, Einfassungen, Bepflanzungen usw.) vor einer Bestattung oder Beisetzung selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle der neuen Grabstätte zu verlegen.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit bei Erdbestattung beträgt 20 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 15 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Neuhaus am Rennweg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnenbaumgrabstätten, Urnenrasengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Urnenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Neuhaus am Rennweg in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Sarggrabstätten oder Urnengrabstätten der jeweilige Grabstättennutzer. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 (Vernachlässigung der Grabpflege) können Leichen und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(5) Umbettungen werden von der Stadt Neuhaus am Rennweg durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Ausnahmen bilden Umbettungen nach § 4 dieser Satzung.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grab- und Gedenkstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Sarggrabstätten |
| b) | Urnengrabstätten, |
| c) | Urnenbaumgrabstätten, |
| d) | Urnenrasengrabstätten, |
| e) | Urnengemeinschaftsgrabstätten, |
| f) | Ehrengrabstätten, |
| g) | Kriegsgrabstätten |
| h) | Kindergrabstätten mit integrierter Sternenkindergedenkstätte. |
(3) Es besteht kein Anspruch auf Nutzung an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Auf den nach § 1 von der Stadt Neuhaus am Rennweg verwalteten Friedhöfen werden folgende Grabstättenarten vergeben:
| Friedhof „Bau“: | |
| - | Sarggrabstätten (ausschließlich außerhalb der Trinkwasserschutzzone) |
| - | Urnengrabstätten, |
| - | Urnenbaumgrabstätten |
| - | Urnenrasengrabstätten |
| - | Urnengemeinschaftsgrabstätten (namenlos) |
| - | Ehrengrabstätten |
| - | Kindersarggrabstätten |
| - | Kinderurnengrabstätten |
| - | Sternenkindergedenkstätte (Gemeinschaftsstätte) |
| Friedhof „Igelshieb“: | |
| - | Urnengrabstätten, |
| - | Urnenbaumgrabstätten, |
| - | Urnenrasengrabstätten |
| - | Urnengemeinschaftsgrabstätten (namenlos), |
| - | Ehrengrabstätten |
| Friedhof „Schmalenbuche“: | |
| - | Urnengrabstätten |
| Friedhof „Steinheid“ | |
| - | Sarggrabstätten |
| - | Urnengrabstätten, |
| - | Urnenbaumgrabstätten, |
| - | Urnenrasengrabstätten, |
| - | Urnengemeinschaftsgrabstätten (namenlos), |
| - | Ehrengrabstätten |
| Friedhof „Scheibe-Alsbach“: | |
| - | Sarggrabstätten, |
| - | Urnengrabstätten, |
| - | Urnenbaumgrabstätten, |
| - | Urnenrasengrabstätten, |
| - | Urnengemeinschaftsgrabstätten (namenlos),, |
| - | Ehrengrabstätten |
| - | Kriegsgrabstätten |
| Friedhof „Siegmundsburg“: | |
| - | Sarggrabstätten, |
| - | Urnengrabstätten, |
| - | Urnenbaumgrabstätten, |
| - | Urnenrasengrabstätten, |
| - | Urnengemeinschaftsgrabstätten (namenlos) |
| Friedhof „Geiersthal“ | |
| - | Urnengrabstätten, |
| - | Urnengemeinschaftsgrabstätten (namenlos) |
| Friedhof „Wallendorf“ | |
| - | Urnengrabstätten, |
| - | Urnengemeinschaftsgrabstätten (namenlos), |
| - | Kriegsgrabstätten |
| Friedhof „Lichte“ | |
| - | Sarggrabstätten, |
| - | Urnengrabstätten, |
| - | Kriegsgrabstätten |
| Friedhof „Piesau“ | |
| - | Sarggrabstätten, |
| - | Urnengrabstätten, |
| - | Urnengemeinschaftsgrabstätten (mit Namensgebung und namenlos) |
§ 14
Sarggrabstätten
(1) Sarggrabstätten sind Grabstätten für eine Bestattung und bis zu vier Beisetzungen. Bei einer Bestattung wird die Grabstätte für die Ruhezeit vergeben, für jede beizusetzende Urne muss jeweils um die gesamte Ruhezeit verlängert werden. Sie werden der Reihe nach belegt. Über die Vergabe kann auf Wunsch eine Graburkunde ausgehändigt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Erwerb an einer Sarggrabstätte besteht nicht.
(2) Schon bei dem Erwerb der Sarggrabstätte soll der Bestattungspflichtige für den Fall seines Ablebens, aus dem in § 18 Abs. 1 ThürBestG genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht entsprechend der gesetzlichen Erbfolge über.
(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(4) Der jeweilige Grabstättennutzer hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Sarggrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Sterbefalles über weitere Bestattungen oder Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(5) Erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit ist eine Rückgabe der gesamten Grabstätte möglich.
(6) Das Ausmauern von Sarggrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
| a) | Urnengrabstätten (1 bis 4 Urnen) |
| b) | Sarggrabstätten (1 Sarg; bis 4 Urnen) |
| c) | Urnenbaumgrabstätten, |
| d) | Urnenrasengrabstätten, |
| e) | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung bis zu 4 Urnen. Bei jeder beizusetzenden Urne muss jeweils um die gesamte Ruhezeit verlängert werden. Sie werden der Reihe nach belegt. Über die Vergabe kann auf Wunsche eine Graburkunde ausgehändigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb an einer Urnengrabstätte besteht nicht.
(3) Die unter § 14 Abs. 2 bis 4 aufgeführten Regelungen gelten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(4) Urnenbaumgrabstätten werden als Gemeinschaftsbaumgrabstätten vergeben. Die Gemeinschaftsbaumgrabstätten sind namentlichen Urnengemeinschaftsgrabstätten gleichzusetzen. Die Beisetzungen erfolgen im Wurzelbereich eines bestehenden bzw. neu angepflanzten Baumes ausschließlich in verrottbaren Urnen. Bei der Gemeinschaftsbaumgrabstätte erfolgen die Errichtung und die Pflege sowie die namentliche Kennzeichnung ausschließlich durch die Stadt Neuhaus am Rennweg.
Blumen oder Grabschmuck können an eigens hierfür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Individuelle Bepflanzungen der Urnenbaumgrabstätte dürfen nicht erfolgen.
(5) Urnenrasengrabstätten werden für namentliche Beisetzung von Urnen vergeben. Sie werden, wie die namenlosen Urnengemeinschaftsgrabstätten durch die Stadt Neuhaus am Rennweg errichtet und gepflegt. Urnenrasengrabstätten werden mit einer ebenerdigen Namensplatte durch die Stadt Neuhaus am Rennweg versehen. Die Maße der Namensplatte sind einheitlich vorgegeben. Die individuelle Gestaltung der Namensplatte wird von den Bestattungspflichtigen selbst beauftragt und die Kosten dafür von den Bestattungspflichtigen getragen. Blumen oder Grabschmuck können an eigens hierfür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Individuelle Bepflanzungen der Urnenrasengrabstätte dürfen nicht erfolgen.
(6) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen der Friedhöfe, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch die Stadt Neuhaus am Rennweg der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. Die Anlagen werden durch die Stadt Neuhaus am Rennweg errichtet und gepflegt. Grabschmuck und Blumen können an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Zustimmung des Stadtrates.
Die Kosten für Ehrengrabstätten trägt die Stadt Neuhaus am Rennweg.
§ 17
Kriegsgrabstätten
Die Rechte und Pflichten an Kriegsgrabstätten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz-GräbG-) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 18
Kindergrabstätten und Sternenkindergedenkstätte
(1) Auf dem Kindergrabfeld werden Kindergrabstätten sowie eine Sternenkindergedenkstätte errichtet.
(2) Kindergräber sind Grabstätten für Bestattungen verstorbener Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten sowie für die Beisetzung von Kinderurnen. Über die Vergabe kann auf Wunsche eine Graburkunde ausgehändigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb an einer Kindergrabstätte besteht nicht.
(3) Die Sternenkindergedenkstätte dient als Gedenkstätte für Eltern, deren Kinder anonym bestattet wurden. Die Gestaltung, Instandhaltung und Pflege der Gedenkstätte obliegt der Stadt Neuhaus am Rennweg. Eine individuelle Gestaltung ist nicht möglich. Blumen oder Grabschmuck können an eigens hierfür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 19
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf allen Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 20
Größen der Grabstätten
(1) Bei Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen müssen in diesen Abteilungen folgende Maße eingehalten werden:
| Sarggrabstätten für Erdbestattungen | ||
| 1. | Grabstätte: | Länge 2,10 m, Breite 0.80 m |
| 2. | Grabeinfassung: | Länge 1,80 m, Breite 0,80 m |
| 3. | Grabunterbau: | Länge 1,90 m, Breite 1,00 m |
| 4. | stehende Grabmale: | Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, |
| 5. | liegende Grabmale: | Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,70 m Mindesthöhe Hinterkante 0,15 m |
| Urnengrabstätten | ||
| 1. | Grabstätte: | Länge 0,80 m, Breite 0,80 m |
| 2. | Grabeinfassung: | Länge 0,80 m, Breite 0,80 m |
| 3. | Grabunterbau: | Länge 0,90 m, Breite 1,00 m |
| 4. | stehende Grabmale: | Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,65 m, |
| 5. | liegende Grabmale: | Größe 0,60 m x 0,65 m; Mindesthöhe Hinterkante 0,15 m |
| 6. | Namensplatte für Urnenrasengrab: | Länge 0,30m, Breite 0,20 m, Höhe 0,03 m |
| Kindergrabstätten | ||
| a) | Kindersarggrabstätten für Erdbestattungen bis Vollendung des 14. Lebensjahres: | |
| 1. | Grabstätte | Länge 1,80 m, Breite 0,80 m |
| 2. | Grabeinfassung | Länge 1,80 m, Breite 0,80 m |
| 3. | Grabunterbau: | Länge 1,90 m, Breite 1,00 m |
| 4. | stehende Grabmale. | Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m |
| 5. | liegende Grabmale | Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,70 m Mindesthöhe Hinterkante 0,15 m |
| b) | Kinderurnengrabstätten | |
| 1. | Grabstätte: | Länge 0,75 m, Breite 0,50 m |
| 2. | Grabeinfassung: | Länge 0,80 m, Breite 0,80 m |
| 3. | Grabunterbau: | Länge 0,90 m, Breite 1,00 m |
| 4. | stehende Grabmale: | Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,65 m, |
| 5. | liegende Grabmale: | Größe 0,60 m x 0,65 m; Mindesthöhe Hinterkante 0,15 m |
| 6. | Namensplatte für Urnenrasengrab: | Länge 0,30 m, Breite 0,20 m, Höhe 0,03 m |
(2) In den bereits bestehenden Grabfeldern sind neue Grabstätten so einzumessen, dass diese kein Hindernis darstellen. Die Maße für den Grabunterbau sind Richtwerte. Bei Bedarf kann der Grabunterbau ebenerdig maximal bis zur Hälfte des angrenzenden Grabes in der Reihe reichen.
(3) Vor und hinter den Sarggrabstätten und Urnengrabstätten ist ein Weg von 1,00 m und rechts und links neben der Grabstätte ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.
Bei Urnenrasengrabstätten ist zwischen den ebenerdigen Namensplatten ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.
§ 21
Anzeige der Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Anzeige bei der Stadt Neuhaus am Rennweg. Dies gilt auch für provisorische Grabmale.
(2) Der Anzeige sollten Zeichnungen oder anderweitig geeignete Dokumente beigefügt sein, aus denen sich alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen sind ebenfalls gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg anzuzeigen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Grabmal soll innerhalb eines Jahres nach Anzeige errichtet werden.
(5) Sollte sich herausstellen, dass die angezeigte Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage absehbar gegen die guten Sitten verstößt oder der Würde des Ortes nicht entspricht, ist die Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg berechtigt, innerhalb einer Woche ab Eingang der Anzeige, die Errichtung zu untersagen bzw. entsprechende Nachbesserungen zu fordern.
§ 22
Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg kann innerhalb einer Woche nach Zugang der Anzeige nach § 21 Nachbesserungen hinsichtlich der Fundamentierung verlangen, sollte die angezeigte Errichtung des Grabmals aufgrund der vorlegten Unterlagen absehbar Mängel an der Standsicherheit aufweisen.
(3) Bei Urnengrabstätten ist die Öffnung des Grabunterbaues oder des Fundamentes so zu bemessen, dass die nach § 15 Abs. 2 festgelegte Anzahl an Urnen beigesetzt werden können.
§ 23
Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Sarg- und Urnengrabstätten der jeweilige Grabstättennutzer.
(2) Die Standsicherheit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Stadt Neuhaus am Rennweg durch eine Druckprobe überprüft.
(3) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Grabstättennutzer verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Neuhaus am Rennweg auf Kosten des Grabstättennutzers Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Neuhaus am Rennweg nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Neuhaus am Rennweg berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Grabstättennutzers zu entfernen. Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Der Grabstättennutzer ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund von Pflichtversäumnissen nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Neuhaus am Rennweg kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur nach vorheriger Anzeige bei der Stadt Neuhaus am Rennweg entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 5 kann die Stadt Neuhaus am Rennweg die Entfernung untersagen.
(2) Rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bei Sarggrabstätten oder Urnengrabstätten werden die jeweiligen Grabstättennutzer durch die Stadt Neuhaus am Rennweg angeschrieben und auf den Ablauf der Ruhezeit hingewiesen. Erfolgt von Seiten der Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres keine Rückmeldung, werden die Grabstätten eingeebnet und somit die Grabrechte entzogen. Die Einebnung ist in jedem Falle gebührenpflichtig. Nach der Entziehung von Grabrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von der Stadt Neuhaus am Rennweg auf Kosten des Grabstättennutzers entfernt. Die Stadt Neuhaus am Rennweg hat die Grabstättennutzer 3 Monate vor dem Entfernen hierüber zu informieren, mit dem Hinweis, dass abgebaute Grabmale von der Stadt nicht aufbewahrt werden.
(3) Grabmale, die den geltenden Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, können von der Stadt Neuhaus am Rennweg entfernt werden.
Voraussetzung hierfür ist der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Grabstättennutzer sowie die vorherige schriftliche Androhung der Ersatzvornahme nach den §§ 43 ff. des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG). Erfolgt innerhalb der im Verwaltungsakt gesetzten Frist keine Abhilfe, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Grabstättennutzers entfernen zu lassen.
VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 25
Herrichtung und Instandhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19 und 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist insbesondere dem Charakter des Friedhofsteiles anzupassen. Die Grabstätten sollen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Außerhalb der Fläche der Grabstätte sind weder Anpflanzungen noch andere Gestaltungen sowie keine Ablagerung oder Aufbewahrung von Gegenständen (Schalen, Vasen o. ä.) zulässig.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Grabstättennutzer verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Einebnung der Grabstätte.
(4) Der Grabstättennutzer kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen Gärtner beauftragen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Neuhaus am Rennweg. Ausgenommen hiervon sind die Zwischenräume zwischen den Grabstätten, die von den Grabstättennutzern anteilig nach Länge und Breite der Grabstätte in die Pflege einzubeziehen sind.
(6) Die Anwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel sowie jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) oder Salz bei der Grabpflege sind verboten.
(7) Unzulässig ist
| a) | das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, |
| b) | das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. |
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Grabstättennutzer (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Neuhaus am Rennweg die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Grabstättennutzer nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Grabstättennutzer durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Neuhaus am Rennweg in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Stadt Neuhaus am Rennweg
| c) | das Recht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen; |
| d) | die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder die Urnen umbetten; |
| e) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen; |
| f) | eine Neuvergabe der Grabstätte veranlassen. |
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Grabstättennutzer nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Neuhaus am Rennweg den Grabschmuck entfernen.
VII. TRAUERFEIERN
§ 27
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können an der Grabstätte oder an einer anderen Stelle auf den Friedhöfen abgehalten werden. Trauerfeiern sind spätestens 1 Woche vor Durchführung bei der Stadt Neuhaus am Rennweg anzuzeigen. Die Stadt Neuhaus am Rennweg kann aus besonders wichtigem Grund die Durchführung der Trauerfeier untersagen.
(2) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände im Rahmen von Trauerfeiern bedürfen ebenfalls der vorherigen Anzeige bei der Stadt Neuhaus am Rennweg.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Neuhaus am Rennweg bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29
Haftung
Die Stadt Neuhaus am Rennweg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Im Übrigen haftet die Stadt Neuhaus am Rennweg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen
| a) | § 5 Satz 2 den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang betritt, |
| b) | § 6 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und die Aufsichtspflicht vernachlässigt, |
| c) | § 6 Abs. 3 Buchstabe a die Friedhofswege und das Friedhofsgelände mit Fahrzeugen aller Art ohne besondere Erlaubnis befährt, |
| d) | § 6 Abs. 3 Buchstabe b an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten ausführt, |
| e) | § 6 Abs. 3 Buchstabe c Lärm verursacht, ohne Genehmigung Musikwiedergabegeräte betreibt und musikalische Darbietungen durchführt, ausgenommen hiervon sind Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern am Grab, |
| f) | § 6 Abs. 3 Buchstabe d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Stadt Neuhaus am Rennweg gewerbsmäßig fotografiert, |
| g) | § 6 Abs. 3 Buchstabe e Druckschriften und Werbematerial verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Trauerfeiern notwendig und üblich sind, |
| h) | § 6 Abs. 3 Buchstabe f den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, |
| i) | § 6 Abs. 3 Buchstabe g Friedhofsabfälle oder Erdaushub aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
| j) | § 6 Abs. 3 Buchstabe h Hausmüll, Bauschutt oder andere nicht auf den Friedhöfen entstehende Abfälle in die Abfallsysteme der Friedhöfe einbringt, |
| k) | § 6 Abs. 3 Buchstabe i Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine zu führen sind, |
| l) | § 6 Abs. 3 Buchstabe j Wasser für Privatzwecke außerhalb der Friedhöfe entnimmt, |
| m) | § 6 Abs. 3 Buchstabe k mit Waren aller Art zu handelt oder gewerbliche Tätigkeiten ohne Anzeige ausübt, |
| n) | § 6 Abs. 3 Buchstabe k auf den gesamten Friedhofsgelände während der Wintermonate eigenständig Schnee räumt oder mit Salz oder Splitt abstreut, |
| o) | § 6 Abs. 3 Buchstabe m fremde Grabstätten ohne vorherige Absprache mit den Nutzungsberechtigten der Grabstätte bewässert, |
| p) | § 6 Abs. 4 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen durchführt, |
| q) | § 12 Abs. 2 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt oder vornehmen lässt, |
| r) | § 20 die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabzubehör nicht einhält, |
| s) | § 21 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige bei der Stadt Neuhaus am Rennweg errichtet oder verändert, |
| t) | § 24 Abs. 1 Grabmale ohne vorherige Anzeige bei der Stadt Neuhaus am Rennweg entfernt, |
| u) | §§ 22, 23 und 25 Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, |
| v) | § 25 Abs. 6 chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie jegliche Pestizide (Herbizide, Insektizide, Fungizide) oder Salz bei der Grabpflege verwendet, |
| w) | § 25 Abs. 2 und 7 die Grabstätten unzulässig bepflanzt oder gestaltet, |
| x) | § 26 Abs. 1 die Grabstätten nicht innerhalb der von der Stadt Neuhaus am Rennweg gesetzten Frist ordnungsgemäß herrichtet und pflegt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Neuhaus am Rennweg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 33
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
| 1. | die Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 23. Februar 2017 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal, Nr. 3/17, S. 3 vom 24. März 2017), |
| 2. | die Friedhofssatzung der Gemeinde Lichte vom 30. Juni 2016 (Amtsblatt der VG Lichtetal am Rennsteig Nr.9/2016, S. 3 vom 16. Juli 2016), |
| 3. | die Friedhofssatzung der Gemeinde Piesau vom 6. Juli 2010 (Amtsblatt der VG Lichtetal am Rennsteig Nr. 8/2010, S. 7 vom 17. Juli 2010), |
| 4. | die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Piesau vom 22. April 2015 (Amtsblatt der VG Lichtetal am Rennsteig Nr. 5/2015, S. 5 vom 30. Mai 2015), |
Neuhaus am Rennweg, den 12. Februar 2026
Stadt Neuhaus am Rennweg
Scheler
Bürgermeister
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 12. Februar 2026 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.