Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg in seiner Sitzung 03. März 2025 nachfolgende 2. Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Die Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 07. Februar 2022 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 02/2022 vom 25. Februar 2022, S. 6) unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 14. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 8/2023 vom 25. August 2023, S. 2f.) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Abs. 6 wird folgender neuer Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Genuss von alkoholischen Getränken während einer Sitzung ist nicht erlaubt. Der Genuss von Tabakwaren ist nur in den Sitzungspausen oder bei Sitzungsunterbrechungen und nur außerhalb des Sitzungsgebäudes erlaubt.“
2. § 19 erhält folgende Fassung:
„§ 19 Bildung der Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bildet folgende beschließende Ausschüsse:
| a) | den Haupt- und Finanzausschuss, |
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| bestehend aus dem Bürgermeister und sechs weiteren Stadtratsmitgliedern, |
| b) | den Bau-, Wirtschafts- und Infrastrukturausschuss, |
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| bestehend aus dem Bürgermeister, sechs weiteren Stadtratsmitgliedern und bis zu vier sachkundigen Bürgern, |
| c) | den Ausschuss für Kultur, Sport und Tourismus, |
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| bestehend aus dem Bürgermeister, sechs weiteren Stadtratsmitgliedern und bis zu vier sachkundigen Bürgern. |
(2) Die genannten beschließenden Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
1. Haupt- und Finanzausschuss
Vorbereitung der Sitzung des Stadtrats, Vorberatung und Empfehlung für den Stadtrat in Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung - einschließlich wichtiger Personalangelegenheiten, Koordination der Arbeit aller Ausschüsse, Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Vorbereiten der Haushaltsatzung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen.
Soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg und gemäß § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss als beschließender Ausschuss im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO im Einzelfall über:
| a) | Vergabe von | |
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| - | Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne von § 1 Nr. 1 VOL/A (Verdingungsordnung für Leistungen) bei einem Gesamtbetrag von mehr als 20.000,00 € bis zu 250.000,00 € im Einzelfall; |
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| - | Bauleistungen einschl. Straßenbauleistungen von mehr als 50.000,00 € bis zu 500.000,00 € im Einzelfall; |
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| - | Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit von mehr als 25.000,00 € bis zu 100.000,00 € im Einzelfall; |
| b) | Stundungen von Forderungen von mehr als 5.000,00 € im Einzelfall; | |
| c) | Niederschlagung und Erlass der Stadt zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben von mehr als 1.000,00 € im Einzelfall; | |
| d) | Klageerhebung in zivilrechtlichen Sachen bis zu einem Streitwert von 100.000,00 Euro sowie Einlegung von Widersprüchen und Klageerhebung im Verwaltungsverfahren bis zu einem Streitwert von 100.000,00 Euro | |
| e) | Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen in zivilrechtlichen Sachen und im Verwaltungsverfahren über Forderungen von mehr als 10.000,00 € bis zu 100.000,00 € im Einzelfall; | |
| f) | überplanmäßige Ausgaben von mehr als 10.000,00 € bis zu 300.000,00 € und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 5.000,00 € bis zu 150.000,00 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und ihre Deckung durch nicht in Anspruch genommene Ausgabeansätze oder durch Mehreinnahmen gewährleistet ist; | |
| g) | Verpachtungen und Vermietungen von besonderer Bedeutung, in anderen Fällen bei einer Werthöhe von mehr als 18.000,00 € pro Jahr im Einzelfall; | |
| h) | Ausübung von Vorkaufsrechten bis zu einer Höhe des Kaufpreises ohne Nebenkosten von 100.000 € im Einzelfall; sofern es sich nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder um Geschäfte, die für die Stadt sachlich und finanziell nicht erheblich bzw. von geringer Bedeutung sind, handelt | |
| i) | Empfehlungen für das Stimmverhalten der Verbandsräte in den Verbandsversammlungen des ZV „Rennsteigwasser“. Er berät den Bürgermeister in diesen Angelegenheiten; | |
| j) | Jahresanträge zur Städtebauförderung im Sanierungsgebiet bzw. in Stadtumbaugebieten | |
| k) | alle Förderanträge mit Ausnahme derer in Zuständigkeit des Bau-, Wirtschafts- und Infrastrukturausschusses gemäß Punkt 2 a) | |
| l) | Erwerb, Veräußerung und Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, | |
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| - | wenn es sich im Einzelfall um eine Grundstücksfläche von mehr als 100 m² bis zu 500 m² handelt oder |
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| - | bei einem vollen Wert gemäß § 67 ThürKO von mehr als 2.000,00 € bis zu 10.000,00 € im Einzelfall. |
2. Bau-, Wirtschafts- und Infrastrukturausschuss
Vorberatung und Empfehlung für den Stadtrat in Grundstücksangelegenheiten der Stadt, Angelegenheiten des Bau-, Wohn- und Siedlungswesens einschließlich Friedhofswesen, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, ferner - soweit zuständig -Baugenehmigungen, Straßengrundabtretungen, Erschließungsbeiträge und andere Beiträge, Angelegenheiten des Gewerbewesens und der Wirtschaftsförderung ohne Finanzangelegenheiten sowie grundsätzliche Fragen der Verkehrsplanung und des ÖPNV
Soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg und gemäß § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, entscheidet der Bau-, Wirtschafts- und Infrastrukturausschuss als beschließender Ausschuss im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO im Einzelfall über:
| a) | Anträge auf Fördermittel im Sanierungsgebiet bzw. Stadtumbaugebieten im Rahmen der jeweiligen Jahresanträge; |
| b) | Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch; |
| c) | Anträge auf Genehmigung von Werbeanlagen; |
| d) | die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für alle Bauvorhaben, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die Belange der Bauleitplanung berühren und welche Satzungscharakter haben, und deshalb dem Stadtrat vorbehalten sind und soweit es sich nicht um kleinere Bauvorhaben handelt, für welche gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg und gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 4 dieser Geschäftsordnung der Bürgermeister zuständig ist. |
3. Ausschuss für Kultur, Sport und Tourismus
Vorberatung und Empfehlung für den Stadtrat in kulturellen, sportlichen, touristischen, Senioren- und sonstigen sozialen Angelegenheiten hinsichtlich der Errichtung, Betreibung, Erweiterung oder Schließung von öffentlichen Einrichtungen
Soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg und gemäß § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, entscheidet Ausschuss für Kultur, Sport und Tourismus als beschließender Ausschuss im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO im Einzelfall über:
| a) | die Zustimmung der Stadt zu den jährlichen Haushaltsplänen der freien Träger für die Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplanes der Stadt |
| b) | die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen an Vereine, Wohlfahrtsverbände oder andere gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes vom mehr als 1.000,00 Euro im Einzelfall nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplanes der Stadt |
| c) | den jährlichen Zuschuss der Stadt für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplanes der Stadt |
| d) | die Zusammenarbeit mit Trägern freier Wohlfahrtspflege auf allen Gebieten in Zuständigkeit des Ausschusses |
| e) | Zusammenarbeit mit Sportvereinen und Sportverbänden |
| f) | Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen unter Beteiligung der Stadt sowie über die Höhe des finanziellen Zuschusses der Stadt |
| g) | Angelegenheiten des Breitensportes und der Betreibung entsprechender Einrichtungen, insbesondere über Verträge zur Betreibung der Sport- und Freizeitanlagen in städtischem Eigentum sowie über die Höhe von finanziellen Zuschüssen der Stadt zu den Bewirtschaftungskosten nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplanes der Stadt |
| h) | allgemeine Angelegenheiten der eigenen Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere inhaltliche Konzepte und Ausrichtung auf Zielgruppen |
| i) | interkommunale Zusammenarbeit auf kulturellem, sportlichem und touristischem Gebiet (ausgenommen Vereinbarungen oder Verträge nach dem ThürKGG, die dem Stadtrat vorbehalten sind) |
| j) | allgemeine Angelegenheiten der eigenen kulturellen Einrichtungen, insbesondere über inhaltliche Konzepte für die Stadtbibliothek, für die Museen o.a. Einrichtungen der Kultur und Bildung |
| k) | Planung von kulturellen Angeboten der Stadt, Abstimmung mit Vereinen und anderen Einrichtungen des kulturellen Lebens |
| l) | Zustimmung zur Durchführung von Sondermärkten mit kulturellem Charakter |
| m) | Konzepte zur touristischen Entwicklung und Vermarktung der Stadt. |
(3) Soweit die vorstehenden beschließenden Ausschüsse im Rahmen ihres dort genannten Aufgabenbereiches nicht anstelle des Stadtrates endgültig gemäß § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO beschließen und der Bürgermeister nicht gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg und gemäß § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, werden diese Ausschüsse vorberatend tätig. In dieser vorberatenden Funktion sollen sie die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in dem Stadtrat vorbereiten und dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag unterbreiten.
(4) Das Recht des Stadtrates, die Entscheidung weiterer Angelegenheiten auf einen beschließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(5) Der Stadtrat kann Entscheidungen im Einzelfall gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 2. Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Neuhaus am Rennweg, den 04. März 2025
Stadt Neuhaus am Rennweg
Scheler
Bürgermeister