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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 3/2025
1. Amtlicher Teil
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1.1. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Neuhaus am Rennweg

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg -Sondernutzungsgebührensatzung- vom 11. Februar 2014

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBI. S. 194), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBI. S. 61), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBI. S. 273) in der Fassung vom 10. März 2005 (GVBI. S. 58) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg (Sondernutzungsgebührensatzung):

§ 1

Erhebung von Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 13. Januar 2014 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind:

a)

der Antragsteller oder

b)

der Erlaubnisinhaber oder

c)

derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.

(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a)

auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b)

auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres,

c)

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Neuhaus am Rennweg Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung vom 13. November 2001 und der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 27. Januar 2010

Die Satzung vom 29. Oktober 2001 und der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Scheibe-Alsbach (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 14. Juni 2010

Die Satzung vom 25. September 2010 der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Siegmundsburg

(Sondernutzungsgebührensatzung)

treten außer Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 11.02.2014

Marianne Reichelt

Bürgermeisterin  — - Siegel -

Anlage zur Sondernutzungsgebührensatzung vom 11.02.2014

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Abkürzungen:

p/T = pro Tag

p/M = pro Monat

p/W = pro Woche

p/J = pro Jahr

p/m2 = pro Quadratmeter

 — 

I. Gebührengruppe 1

Kreuzungen

1.01

Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen,

einschl. erforderlicher Masten Schienen- und Seilbahnen, höhengleich

5,-- bis 260,-- p/J

1.02

- unbefristet

25,-- bis 515,-- p/J

1.03

- befristet

10,-- bis 105,-- p/M

höhenfrei

1.04

- unbefristet

5,-- bis 105,-- p/J

1.05

- befristet

5,-- bis 55,-- p/M

Förderbänder u. a. einschl. Masten, Schächten u. dgl.

1.06

- unbefristet

5,-- bis 105,-- p/J

1.07

- befristet

5,-- bis 55,-- p/M

Längsverlegungen

1.09

Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen,

einschl. erforderlicher Masten, je angef. 100 m

5,-- bis 55,--p/J

1.10

Gleise

5,-- bis 55,--p/J

je angef. 100 m

Bauliche Anlagen

einschl. Schildern, Pfosten, Masten, u. a.

Schilder und Pfosten, Hinweisschilder

(außer Werbeschildern) bis 0,4 m2

1.11

- unbefristet

2,50 bis 10,-- p/J

1.12

- befristet

2,50 bis 5,-- p/W

über 0,4 m2 und Werbeschilder

(unter und über 0,4 m2)

1.13

- unbefristet

25,-- bis 55,-- p/J

1.14

- befristet

5,-- bis 55,-- p/W

Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und 1.09

1.15

- unbefristet

5,-- bis 55,-- p/J

1.16

- befristet

2,50 bis 10,-- p/M

Gerüste

1.17

bis zu 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten

einmalig 25,--

1.18

für jeden weiteren Monat

15,--

1.19

über 10 m Frontfänge und bis zu 2 Monaten

einmalig 55,--

1.20

für jeden weiteren Monat

20,--

Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen

(maßgebender Basiswert sind 30 m2)

1.21

- im gesamten Stadtgebiet p/m2 umzäunte Fläche bis zu 30 m2

20,--p/M

1.22

- über 30 m2 bis zu 50 m2

45,--p/M

1.23

- über 50 m2 bis zu 100 m2

85,--p/M

1.24

- für jede weiteren angefallenen 100 m2

55,--p/M

1.25

bei gleichzeitiger Benutzung der doppelte Bauzäune zu Werbezwecken

Gebühr der Ziff. 1.21 - 1.24

Vorübergehende, befristete Aufstellung von Werkzeug- oder

Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder -wagen

1.26

- bis zu 2 Monaten

einmalig 2,50 bis 25,--

1.27

für jeden weiteren angefangenen Monat

2,50 bis 15,-- p/M

Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen,

Containern, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen,

soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend, p/m2 benutzter Fläche

1.28

- bis zu 30 m2

10,-- p/W

1.29

- über 30 m2 bis zu 50 m2

25,-- p/W

1.30

- über 50 m2 bis zu 100 m2

35,-- p/W

1.31

- für jede weiteren angefangene 100 m2

55,-- p/W

1.32

Lagerung von Material

wie Ziff. 1.28 bis 1.31

Überfahren von Gehwegen p/m2 in Anspruch genommene Flächen

1.33

- bis zu 10 m2

10,-- p/W

1.34

- über 10 m2 bis zu 20 m2

20,-- p/W

1.35

- über 20 m2 bis zu 50 m2

55,-- p/W

1.36

- über 50 m2 bis zu 100 m2

105,-- p/W

1.37

- über 100 m2

255,-- p/W

Aufgrabungen aller Art (ausgenommen Aufgrabungen

i. S. von § 10 Abs. 1 Sondernutzungssatzung)

pro lfd. m Baugrube (maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1 m)

1.38

- bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 m

1,--p/T, mindestens jedoch 2,50 p/T

1.39

- bei einer Baugrubenbreite über 1 m

1,50 p/T, mindestens jedoch 5,-- p/T

II. Gebührengruppe 2

Bauliche Anlagen

2.01

Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske

55,- bis 2550,- p/M

2.02

Schaufenster, Schaukästen und Ausstellungspavillons, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren errichtet wurden, p/m2 überragte Fläche

5,-- bis 25,-- p/M

Werbeanlagen und Warenautomaten

(einschl. Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden,

wenn sie mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen und/oder mehr

als 30 cm in den Gehweg hineinragen p/m2 genutzte Fläche

2.03

- auf Dauer

25,-- bis 255,-- p/J

2.04

- vorübergehend

2,50 p/W mindestens jedoch 5,-- p/W

2.05

Verladestellen, Großwagen p/m2 genutzter Fläche

5,-- bis 55,-- p/J

Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens

in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis

nicht als erteilt gelten kann:

2.06

- Gesimse und Fensterbänke innerhalb einer Höhe von 3,0 m über der Geländeoberfläche mit einer Ausladung von über 0,10 m;

Zu Ziff. 2.06 bis 2.09: Die Gebühr beträgt 6 % des Verkehrswertes des begünstigten Grundstücks, bezogen auf den Quadratmeter. Bei unbefristeter Sondernutzungserlaubnis Kapitalisierungsmöglichkeit; bei 99 Jahren Laufzeit und 4 %iger Verzinsung, Mindestgebühr 25,-- p/J

2.07

- Bauteile, soweit sie nicht unter die Gebührenziffern 2.02 bis 2,05 fallen, innerhalb einer Höhe von 3,0 m über der Geländeoberfläche, soweit die Gehwegbreite um mehr als 5 % bzw. mehr als 0,20 m, bei Gebäudesockeln um mehr als 0,10 m überragt wird;

2.08

- Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, soweit sie mehr als 0,50 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen

2.09

- Arkaden und Unterbauungen

Anm. zu Gebührenziffern 2.06 bis 2.09: Bezugsgröße ist die Fläche, die über die jeweils angegebenen Maße hinaus überragt oder unterbaut wird.

III. Gebührengruppe 3

Gewerbliche Veranstaltungen

3.01

Ausstellungswagen

55, -- bis 105,-- p/W

3.02

Verkaufsstände p/m2 genutzter Fläche

5,-- p/W

Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien

(nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gastwirtschaft

oder Schankwirtschaft) p/m2 genutzter Fläche

mind. 10,-- p/W

3.03

- in den Monaten Mai bis September

1,50 p/M

3.04

- in der übrigen Jahreszeit

1,00 p/M

3.05

Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften p/m2 genutzter Fläche

1,50 p/W mind. 2,50 p/W

3.06

Sonstige gewerbliche Veranstaltungen

(unbeschadet Gebührenziff. 3.07 - 3.08)

5,--p/W/m2 mind. 25,--p/W

Übermäßige Straßenbenutzung i. S. der StVO

3.07

Motorsportliche Veranstaltungen gem. § 29 Abs. 2 StVO oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung

105,-- bis 255,-- p/T

3.08

Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke

25,-- p/T

Sonstige vorübergehende, nichtkommerzielle Sondernutzung

3.09

Aufstellung von Plakatträgern mit Ausnahme derjenigen Plakatständer, die für kirchliche gemeinnützige und kulturelle Veranstaltungen sowie durch Parteien zur Wahlkampfwerbung oder für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung aufgestellt werden;

je Plakatständer 0,25 p/angf. Woche

3.10

Informationsstände

je Stand

Für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Gemeinde/Stadt liegen, kann die Gebühr um 50 % ermäßigt werden.

2,50 p/T

3.11

Fahnenmasten, Transparente u. a.

5,-- bis 15,- p/W

3.12

Schaukästen, soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen

25,-- bis 130,- p/J

3.13

freistehende Schaustelleinrichtungen (Vitrinen usw.)

2,50 p/W/m2, mind. 10,-- p/W