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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 3/2025
1. Amtlicher Teil
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1.1. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Neuhaus am Rennweg

Erstreckungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg - Sondernutzungsgebührensatzung - auf die Ortsteile Piesau und Lichte vom 26. Februar 2025

Aufgrund des § 19 (1) der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg in der Sitzung vom 02. Dezember 2024 folgende Erstreckungssatzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg - Sondernutzungsgebührensatzung - vom 11. Februar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 2/2014 vom 28. Februar 2014, wird, aufgrund der Eingliederung der ehemaligen Gemeinden Lichte und Gemeinde Piesau in die Stadt Neuhaus am Rennweg am 01.01.2019 auf die neuen Ortsteile Lichte und Piesau erstreckt.

§ 2

Inkrafttreten

Die Erstreckungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 26. Februar 2025

Stadt Neuhaus am Rennweg

Uwe Scheler

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Erstreckungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg - Sondernutzungsgebührensatzung - auf die Ortsteile Piesau und Lichte vom 26. Februar 2025 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.