1.
Das gemeinsame Wählerverzeichnis für die Wahl
| - | der Kreistagsmitglieder und |
| - | der Gemeinderatsmitglieder |
in der Gemeinde Goldisthal
wird in der Zeit vom 06. Mai 2024 bis zum 10. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag bis Mittwoch | von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Donnerstag | von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
in der
Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Einwohnermeldeamt, Zimmer 0.22, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme wird durch ein Datensichtgerät ermöglicht.
2.
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06. Mai 2024 bis zum 10. Mai 2024, spätestens am 10. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Einwohnermeldeamt, Zimmer 0.22, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg schriftlich erhoben oder zur Niederschrift zu den oben angegebenen Öffnungszeiten erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
| 5.1.) | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder | |
| 5.2.) | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
|
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
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| b) | wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder |
|
| c) | wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. |
6.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. Mai 2024 bis 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Einwohnermeldeamt, Zimmer 0.22, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax an 03679/7902-65, E-Mail an angelika.gronau@neuhaus-am-rennweg.de oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, dem 26. Mai 2024, bis 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 25. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, dem 26. Mai 2024, bis 15.00 Uhr, stellen.
7.
Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
| - | einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Stadtverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 26. Mai 2024 bis 18 Uhr eingeht. Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
Goldisthal, den 10.04.2024
Kay Machold
Wahlleiter der Gemeinde Goldisthal