Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288), erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg:
Artikel 1
Änderungen
Die Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 01. März 2022 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 03/2022 vom 25. März 2022, S. 2), zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 14. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 8/2023 vom 25. August 2023, S. 2) wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 75,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 20,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Stadtratsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.
2. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner beschließenden Ausschüsse, im Falle von öffentlichen Sitzungen gemäß § 12 Abs.1 auch erforderliche Zugangsdaten, werden durch Veröffentlichung in der Zeitung „Freies Wort“, Ausgabe für Neuhaus, Rechts begründend bekannt gemacht.
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Ortsteilräte werden durch öffentlichen Aushang an den folgenden Verkündungstafeln Rechts begründen bekannt gemacht:
Für den Ortsteil Lichte: Bushaltestelle Lichtetalstraße bei Nr. 64, Marktplatz gegenüber Saalfelder Straße Nr. 44, Bushaltestelle gegenüber Geiersthaler Straße Nr. 64 und Bushaltestelle gegenüber Saalfelder Straße Nr. 99, Ortsteil Lichte, 98724 Neuhaus am Rennweg
Für den Ortsteil Piesau: Gemeinde- und Vereinshaus, Straße des Friedens Nr. 17, und Bushaltestelle gegenüber Hüttenring Nr. 24, Ortsteil Piesau, 98724 Neuhaus am Rennweg
Für den Ortsteil Scheibe-Alsbach: Hauptstraße Nr. 25 (vor dem ehemaligen Kindergarten) und Bushaltestelle vor Unterlandstraße Nr. 28, Ortsteil Scheibe-Alsbach, 98724 Neuhaus am Rennweg
Für den Ortsteil Siegmundsburg: Bushaltestelle neben Hiftenberg Nr. 6, Ortsteil Siegmundsburg, 98724 Neuhaus am Rennweg
Für die Ortsteile Steinheid, Limbach und Neumannsgrund: Feuerwehrgerätehaus, Kieferlestraße Nr. 86, und Bushaltestelle, Markt, Ortsteil Steinheid, 98724 Neuhaus am Rennweg
Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme durch den jeweiligen Ortsteilbürgermeister unterschriftlich zu bescheinigen.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 1 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 dieser Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.
Neuhaus am Rennweg, den 25. März 2025
Stadt Neuhaus am Rennweg
Scheler
Bürgermeister
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der 2.Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 25. März 2025 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.