Titel Logo
Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 5/2023
1. Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Auflegung der Vorschlagsliste der Stadt Neuhaus am Rennweg für die Wahl der Schöffen für die Jahre 2024 bis 2028

Nachstehende Bürger wurden in den Stadtratssitzungen am 17.04.2023 und am 02.05.2023 durch Beschluss des Stadtrates in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Jahre 2024 bis 2028 für das Amtsgericht Sonneberg aufgenommen:

Frau Bettina Walter, geb. Fischer

Geburtsjahr 1964

wohnhaft in 98724 Neuhaus am Rennweg

Beruf: Wirtschaftskauffrau

Herr Benjamin Oliver Büttner

Geburtsjahr 1991

wohnhaft in 98724 Neuhaus am Rennweg

Beruf: Chemielaborant

Frau Uta Sträßner

Geburtsjahr 1980

wohnhaft in 98724 Neuhaus am Rennweg

Beruf: Technische Produktdesignerin

Frau Petra Scherf, geb. Reis

Geburtsjahr 1960

wohnhaft in 98724 Neuhaus am Rennweg

Beruf: Zahnärztin (im Ruhestand)

Herr Mike Töpfer

Geburtsjahr 1966

wohnhaft in 98724 Neuhaus am Rennweg

Beruf: Verfahrensmechaniker

Frau Kristina Udechukwu, geb. Kühnlenz

Geburtsjahr 1981

wohnhaft in 98724 Neuhaus am Rennweg

Beruf: Fallmanagerin und Ausländerbeauftragte Jobcenter

Diese Vorschlagsliste ist in der Stadtverwaltung, Zimmer 208, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg, vom 05.06.2023 bis zum 12.06.2023 Montag bis Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr aufgelegt.

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

§ 32 GVG

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 GVG

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG

(1)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2)

Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Neuhaus am Rennweg, den 03.05.2023

Uwe Scheler

Bürgermeister