Wahlbekanntmachung
| 1. | Am Sonntag, dem 25. Juni 2023, findet die Stichwahl des Landrates des Landkreises Sonneberg von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl am 11. Juni 2023 stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. |
| 2. | Die Stadt Neuhaus am Rennweg bildet 7 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich in: |
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| Nr. | Name | Anschrift |
| 1 | Passage am Markt | Marktstraße 3, |
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| 98724 Neuhaus am Rennweg |
| 2 | Staatliches Gymnasium | Apelsbergstraße 62, |
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| 98724 Neuhaus am Rennweg |
| 3 | Feuerwache | Schwarzburger Straße 47, |
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| 98724 Neuhaus am Rennweg |
| 4 | Gem.- u. Vereinshaus | Scheibe-Alsbach, |
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| Am Rußtiegel 1, |
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| 98724 Neuhaus am Rennweg |
| 5 | Feuerwehrgerätehaus | Steinheid, |
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| Kieferlestraße 86, |
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| 98724 Neuhaus am Rennweg |
| 6 | Gem.- u. Vereinshaus | Lichte, |
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| Saalfelder Straße 4, |
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| 98724 Neuhaus am Rennweg |
| 7 | Gem.- u. Vereinshaus | Piesau, |
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| Straße des Friedens 17, |
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| 98724 Neuhaus am Rennweg |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten für die erste Wahl übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |
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| Die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl. | |
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| Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstands befindet sich im | |
| Aufenthaltsraum des Bauhofes, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg | |
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| Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 25. Juni 2023 um 18.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. | |
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| Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlverantwortliche der Stadt, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen. | |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
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| Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für die Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt. | |
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| Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise: | |
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| Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen. | |
| 4. | Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. | |
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| Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält. | |
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| Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat. | |
| 5. | Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu dem Wahlraum sowie zu dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 6. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg, so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 25. Juni 2023 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen. | |
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| Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Dies gilt auch für die Wahlberechtigten, die einen Wahlschein für die Stichwahl bereits vor der ersten Wahl beantragt haben. | |
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| Im Übrigen können Wahlscheine für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden: | |
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| Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht bereits vor der ersten Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Der Wahlschein kann mündlich oder schriftlich bis zum 23. Juni 2023 bis 18.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Einwohnermeldeamt, Zimmer 104, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg, Telefax-Nr. 03679/7902-957, E-Mail: angelika.gronau@neuhaus-am-rennweg.de beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss in dem Antrag seinen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie die Anschrift angeben, an die der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu senden ist. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. | |
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| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 24. Juni 2023, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
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| Ausnahmsweise erhält ein Wahlberechtigter noch bis zum 25. Juni 2023, bis 15.00 Uhr, auf Antrag bei der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Einwohnermeldeamt, Zimmer 104, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg, Telefax-Nr. 03679/7902-957, E-Mail: angelika.gronau@neuhaus-am-rennweg.de einen Wahlschein, wenn | |
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| • | er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
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| • | die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind, |
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| • | das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird oder |
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| • | bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. |
| 7. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
| 8. | Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter. | |
Neuhaus am Rennweg, den 12. Juni 2023
Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg
Uwe Scheler
Bürgermeister