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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 7/2023
1. Amtlicher Teil
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Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Vollzug der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)

Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg nebst Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 sowie Finanzplan und Investitionsprogramm für die Jahre 2022 bis 2026

hier: Eingangsbestätigung und Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg hatte am 02.05.2023 die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 (Beschluss Nr. 397/34/2023) und den Finanzplan mit dem dazugehörigen Investitionsprogramm für die Jahre 2022 bis 2026 (Beschluss Nr. 396/34/2023) beschlossen. Diese Beschlüsse wurden durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt Sonneberg - nach Anhörung vom 30.05.2023 und unter Würdigung der städtischen Stellungnahme vom 31.05.2023 - mit Bescheid vom 05.06.2023 als rechtswidrig beanstandet. Zugleich wurde zur Herstellung einer rechtmäßigen Haushaltssatzung ein Beitrittsbeschluss empfohlen, mit dem der Stadtrat die zur Rechtswidrigkeit der Haushaltssatzung, führenden Bestandteile aus dieser Satzung sowie aus dem Haushaltsplan und seinen Anlagen streicht und die Haushaltssatzung im Übrigen bestehen lässt.

Mit Schreiben vom 26.06.2023 - bei der Rechtsaufsicht am gleichen Tag eingegangen - legte die Stadt Neuhaus am Rennweg der Rechtsaufsichtsbehörde den vom Stadtrat in seiner Sitzung am 19.06.2023 gefassten Beitrittsbeschluss (Beschluss Nr. 400/35/2023) nebst Anlagen vor und bat um Erteilung der Eingangsbestätigung und Genehmigung der vorzeitigen Bekanntmachung der Haushaltssatzung (§ 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO, § 56 ThürKO, § 2 ThürGemHV).

Wie im Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde vom 05.06.2023 in Aussicht gestellt, können unter dieser aufschiebenden Bedingung die Eingangsbestätigung der Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO als rechtsaufsichtlich erteilt und ihre vorzeitige Bekanntmachung vor Ablauf eines Monats gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO als rechtsaufsichtlich erlaubt gelten.

Den Anlagen zum Beitrittsbeschluss zufolge wurde der unter § 3 der Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt in Höhe von ursprünglich 1.136.582 € auf neu 576.582 € abgeändert. Damit wurden die Verpflichtungsermächtigung unter der Haushaltsstelle 7700.9356 in Höhe von 160.000 € zu Lasten des Haushaltsjahrs 2024 für den Mietkauf von zwei Multicar für den Fuhrpark des Bauhofs und die Verpflichtungsermächtigung unter der Haushaltsstelle 1300.9357 in Höhe von 400.000 € zu Lasten des Haushaltsjahrs 2025 für die Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 aus der Haushaltssatzung gestrichen.

Zugleich wurden diese Streichungen im Finanzplan mit dem dazugehörigen Investitionsprogramm für die Jahre 2022 bis 2026 vorgenommen. Die Streichung der Vermerke über diese Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt unter den Haushaltsstellen 1300.9357 und 7700.9356 und die Berichtigung der Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen sind noch redaktionell nachzuholen. Damit sind die zur Beanstandung führenden Gründe ausgeräumt und es besteht eine rechtmäßige Haushaltssatzung.

Hinsichtlich der nicht genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 05.06.2023 verwiesen.

Das Landratsamt Sonneberg, hier handelnd als Untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO, ist zur Erteilung der Eingangsbestätigung sachlich (§ 57 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 ThürKO) und örtlich zuStändig (§ 3 Abs. 1 ThürVwVfG).

Die Eingangsbestätigung der Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2023 in der Fassung nach dem Beitrittsbeschluss des Stadtrats aus seiner Sitzung vom 19.06.2023 wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO ausdrücklich erteilt.

Die Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2023 darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden (§ 21 Abs. 3 ThürKO).

Gemäß § 119 ThürKO fordert die Rechtsaufsichtsbehörde eine amtlich ausgefertigte Haushaltssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg für das Haushaltsjahr 2023 sowie einen Bekanntmachungsnachweis dieser Satzung an.

Erhebung von Daten über die Haushaltswirtschaft:

Wir bitten darum, dass die Daten der genehmigten Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan zeitnah in die Datenmaske des HWK eingegeben werden.

Im Auftrag

Dittmann