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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 7/2025
1. Amtlicher Teil
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Benutzungs und Entgeltordnung für die städtischen Notunterkünfte Kalugaer Straße vom 01.07.2025 - Ausfertigung

Benutzungs- und Entgeltordnung

für die Notunterkünfte Kalugaer Straße der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 01. Juli 2025

Aufgrund des § 14 und § 26 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), beschließt die Stadt Neuhaus am Rennweg folgende Benutzungs- und Entgeltordnung:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Neuhaus am Rennweg unterhält Notunterkünfte in der Kalugaer Straße in Neuhaus am Rennweg im Rahmen der Gefahrenabwehr. Stadteigene Unterkunftsanlagen sowie für Unterkunftszwecke angemietete Wohnungen stellen öffentliche Einrichtungen dar, die der vorübergehenden Unterbringung von ortsansässigen Personen dienen, die obdachlos sind oder denen Obdachlosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.

(2) Die Unterkünfte werden im Umfang der zu deckenden Bedarfslage vorgehalten.

(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Neuhaus am Rennweg und der untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlich. Die untergebrachte Person genießt keine regulären Wohnungsrechte aus anderen rechtlichen Grundlagen.

(4) Für die Inanspruchnahme der Notunterkünfte wird zur Deckung der Kosten ein Entgelt erhoben.

§ 2

Aufnahme

(1) Personen werden auf Antrag durch Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in eine Unterkunft eingewiesen.

(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Einer eingewiesenen Person kann nach vorheriger Ankündigung eine andere Unterkunft zugewiesen werden.

(3) Durch Aufnahme in eine Unterkunft ist die eingewiesene Person verpflichtet:

1.

die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zu beachten,

2.

den Weisungen der mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkunftsanlage beauftragten Bediensteten der Stadt Neuhaus am Rennweg Folge zu leisten,

3.

jederzeit den Bediensteten der Stadt Neuhaus am Rennweg unangekündigt den Zugang zu den genutzten Räumen zu gewähren. Ein Verriegeln oder Verschließen der Räume ist nicht gestattet. Die Stadt Neuhaus am Rennweg behält dafür Generalschlüssel zurück.

(4) Die Einweisung kann zeitlich beschränkt werden, wenn die eingewiesene Person gegen die Weisungen nach § 5 verstößt. Der Zugang zu den Wohnräumen erfolgt dann nur durch einen mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkunftsanlage beauftragten Bediensteten der Stadt Neuhaus am Rennweg für die Nachtstunden. Die eingewiesene Person hat am darauffolgenden Tag nach Anweisung die Unterkunft zu verlassen.

(5) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn die eingewiesene Person:

1.

anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung hat,

2.

die endgültige wohnungsgemäße Unterbringung aus von ihr zu vertretenden Gründen verhindert (z. B. durch grundlose Weigerung, einen Antrag auf Überlassung einer öffentlich geförderten Wohnung zu stellen oder eine nachgewiesene, zumutbare Wohnung zu beziehen),

3.

die Unterkunft nicht benutzt oder nicht bezieht,

4.

schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung oder die Weisungen der Bediensteten der Stadt Neuhaus am Rennweg verstößt.

§ 3

Räumung

(1) Die eingewiesene Person hat die zugewiesenen Räume unverzüglich zu räumen, wenn:

1.

die Einweisung widerrufen wird oder

2.

sie ihren Wohnsitz wechselt.

(2) Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) zwangsweise durchgesetzt werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen.

(3) Gegenstände, die im Zuge der Ersatzvornahme aus den Räumen entfernt wurden und innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt werden, können entweder einer gemeinnützigen Verwendung zugeführt oder, falls dies nicht möglich ist, entsorgt werden.

§ 4

Prüfung der Mietfähigkeit

Einweisung begehrende Personen sind verpflichtet, der Stadtverwaltung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Ferner soll laufend geprüft werden, ob ihnen die Anmietung von angemessenem Wohnraum zumutbar ist.

§ 5

Verhalten

(1) Eingewiesene Personen haben die Unterkunftsanlagen, insbesondere die Unterkunftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen, pfleglich zu behandeln, stets sauber zu halten und nicht ordnungswidrig zu gebrauchen. Sie müssen sich so verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist eingewiesene Personen insbesondere untersagt:

1.

andere Personen ohne schriftliche Einwilligung der Stadt Neuhaus am Rennweg in der Unterkunft übernachten zu lassen,

2.

die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu nutzen,

3.

bauliche Änderungen oder Installationen ohne schriftliche Einwilligung der Stadt vorzunehmen,

4.

Räume mit anderen eingewiesenen Personen ohne Zustimmung zu tauschen,

5.

leicht entzündliche Materialien in der Unterkunft zu lagern,

6.

ohne schriftliche Einwilligung bestimmte elektrische oder gasbetriebene Geräte zu betreiben,

7.

Drogen zu konsumieren, zu verkaufen oder sich vorsätzlich durch Alkohol in einen Rausch zu versetzen.

§ 6

Haftungsausschluss

Die Stadt Neuhaus am Rennweg übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum sowie für sonstige Schäden der Personen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Stadt oder ihrer Bediensteten beruhen.

§ 7

Entgeltschuldner

Schuldner des Benutzungsentgeltes ist die eingewiesene Person, deren Einweisung verfügt wurde. Mehrere volljährige eingewiesene Personen haften als Gesamtschuldner, wenn sie miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder eine eheähnliche Gemeinschaft bilden.

§ 8

Pflicht zur Zahlung des Entgeltes

(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Tag der Nutzung oder der Möglichkeit zur Nutzung. Sie endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die Stadt.

(2) Das Entgelt ist monatlich im Voraus bis zum fünften Werktag zu entrichten.

(3) Endet die Entgeltpflicht vor Monatsende, wird das Entgelt anteilig berechnet.

§ 9

Höhe des Entgeltes

(1) Das Entgelt basiert auf einer Mischkalkulation und umfasst Mietkosten, Nebenkosten, Stromkosten sowie Instandhaltungs- und Kontrollkosten.

(2) Das Entgelt beträgt pro Tag und eingewiesener Person 7,81 €.

(3) Die Höhe des Entgeltes kann jährlich überprüft und angepasst werden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01. Juli 2025 in Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 01. Juli 2025

Stadt Neuhaus am Rennweg

Scheler

Bürgermeister